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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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daher dafür verwenden, baß diese Listen demjenigen, über welchen sie geführt werden, zur Ansicht vorgelegt werden. Referent Abg. Hensel («.Bernstadt): Ich muß mir doch einige Worte in Bezug auf die vorliegenden Anträge und den Gegenstand der Verhandlung erlauben, da sie unzweifelhaft auch das finanzielle Interesse berühren. Ware dies aber auch nicht der' Fall, so glaube ich, daß, da ich einmal in dieser Angelegenheit Referent bin, auch meine Ansicht eben so gut, wie die eines jeden andern Kammermitglieds, gehört werden kann. Ich habe, was den Antrag des geehrten Abgeordneten Todt anlangt, solchen un terstützt. Der Finanzdeputation giebt er jetzt eigentlich weniger Veranlassung, sich darüber zu erklären, weil die einzelnen Wün sche zur Erwägung des Ministeriums gestellt werden, und also erst den nächsten Landtag in Berathung gezogen werden kann, ob die Gewährung von Zulagen oder Hoyern Gehalten rathsam sei. In Bezug auf den Gegenstand aber stimme ich theilweise und zwar größtentheils den Ansichten bei, die bereits in der Kam mer laut geworden sind; nur gegen eine von dem geehrten Abge ordneten v. Schaffrath aufgestellte Ansicht muß ich mich erklären. Er ging davon aus, daß es sehr zweckmäßig wäre, wenn die Au ditoren bei den Appellationsgerichten als Actuarien einrückten, als solche vielleicht 2 Jahre arbeiteten, und dann sofort als Asses soren bei den Appellationsgerichten oder selbst als Appellations- rathe angestellt würden. Die Meinungen darüber können sehr verschieden sein; allein so viel, glaube ich, muß wohl sämmtlichen Kammermitgliedern einleuchten, daß ein Mann, der die Aufsicht über ein Untergericht als Appellationsrath führen soll, auch die nöthige practischc Befähigung und Erfahrung haben muß. DieWesähigung derAppellationsräthe darf keineswegs blos theo retisch sein; jeder Actuar, wenn er selbstständig im Amte arbeitet, wie dies bei den Assessoren dcrLandgerichte durchgängig der Fall ist, muß die nöthige theoretische Befähigung haben; eine genü gende theoretische Befähigung wird bei den Assessoren der Land gerichte und denDirigenten der Untergerichte, welche die Erkennt nisse erster Instanz auszuarbeiten haben, ebenso vorausgesetzt, wie bei den Appellationsräthen. Ob es aber zweckmäßig und dienlich für die hohem Stellen überhaupt, insbesondere aber im Gerichtswesen sei, wenn die höhern Beamten und hier die Ap- pellationsgerichtsräthe nicht die nöthige praktische Erfahrung haben, welche sie sich nur durch einen längern stufenweise erfolg ten Dienst in den Gerichtsämtern oder auch durch vieljährige advocatorische Praxis zu verschaffen haben und verschaffen können, und ob der Mangel einer solchen praktischen Erfahrung zuweilen für die Dienstverrichtungen nicht recht nachtheilig ist, das ist eine andere Frage. Die Frage über die Besetzung der Apprllations- genchtsrathsstellen liegt nicht vor, sie ist gestern berührt worden. In so fern als es sich hier aber um Einschiebung der Auditoren M gewisse Stellen bei den Untergerichten handelt, steht jene Frage in einem gewissen Zusammenhänge. Nach meiner Meinung ist das vorzüglichste Mittel, die in den Untergerichten sitzenden Be amten zum möglichsten Fleiße anzuspornen, die Aussicht auf Be förderung. Sie können einen Beamten, welcher Ehrgefühl, Trieb M Wissenschaft und Liebe zu seinem Geschäft hat, einen Gehalt von 460 oder 566 Lhlr. geben, lassen Sie ihn aber 9 Jahre als Biceactuar, was in der Regel ist, dann lOJahre alsActuar sitzen und nach eben so vieler Zeit rückt er als Assessor ein, da können Sie nicht voraussetzen, daß dieser Mann dieselbe Liebe zur Wis senschaft, dieselbe Lust zu seinem Geschäft beibehalten soll, wie ein junger Auditor, der 2 Jahre bei einem Appellationsgerichte den Acceß hat, hierauf Viceactuar oder Actuar bei einem Amte wird, dort einige Untersuchungen führt, und dann sofort zum Appellationsgerichtsassessor oder zum Appellationsratheavancirt. So viel ist klar, daß der Letztere bei dem schnellen Avancement auch eine höhere Thätigkeit zeigt, weil er seine Geisteskräfte möglichst anstrengen wird. Hatte mancher Viceactuar die Gelegenheit, seine Kenntnisse durch Entscheidungsgründe zu den Bescheiden nachzuweisen, gleichzeitig die Kürze der Zeit, in welcher er arbeitet, also die Befähigung selbst, so würde sich recht deut lich Herausstellen, daß er eben so und besser qualisicirt ist, als ein Auditor. Der Ansicht also des geehrten Abgeordneten v. Schaffrath, daß man hier nur auf die Befähigung sehen müsse, kann ich nicht beitreten; auf die Befähigung muß man. natürlich sehen, aber wenn 100 Gleichbefähigte vorhanden sind, so glaube ich, ist es nicht gut, daß man Einen, der erst drei oder vier Jahre gedient und keine practische Erfahrung hat, herausnimmt und die andern 99 warten läßt, welche bereits 20 Jahre gewartet und mehr practische Erfahrung erlangt haben. Es ist gewiß der Wunsch sämmtlicher Unterbeamten in den Königs. Gerichten, daß bei der Beförderung mit der größten Gewissenhaftigkeit zu Werke gegangen werde. Was die Gehaltszulage anlangt, so fragen Sie sämmtliche Biceactua- rien, Actuarien, Assessoren und Amtleute, fragen Sie sie sämmt- lich, ob ihnen gerade an einer Zulage von 50 oder lOOTHalern so viel gelegen ist, sie werden insgesammt antworten: Nein, wekin wir nur in den höhern Staatsdienst gelangen können, wenn uns nur die Aussicht gegeben wird, wie jenen, welche so schnell avanciren, so wollen wir gern von der Gehaltszulage absehen. Es ist allerdings wahr, was ferner angeführt wurde, daß es einzelne Biceactuarien und Actuarien in den Aemtern geben kann, die sich zu einer Affefforstelle, oder zu der Stelle eines Amtmanns nicht qualisiciren; das sind aber Leute, denen es an der nöthigen Qualifikation überhaupt mangelt, denen es an der Theorie und Auffassungsgabe fehlen muß, oder die sich nicht die nöthige Mühe geben, in den Kenntnissen, welche sie von der Universität gebracht haben, fortzuschreiten. Also sind hier verschiedene Ansichten über Dienstbeförderung ausgespro chen worden, so hielt ich es für Schuldigkeit, auch meine An sicht hier auszusprechen, da ich überzeugt bin, daß sie mit der Ansicht der meisten Unterbeamten übereinstimmt. Ueber die Conduitenlisten verliere ich kein Wort, es ist darüber hinläng lich gesprochen worden. Es ist nicht zu leugnen, daß über die Befähigung der Angestellten dem Justizministerium eine Nach richt gegeben werden muß, allein über das Betragen außer dem Amte, wenn es nicht strafbar oder unsittlich ist, ist wohl dem Ministerium keine besondere Cognition zu verschaffen. Der Abgeordnete Müller trug einen Wunsch vor, und ich bemerke
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