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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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nur, daß das, was er erwähnte, die gerichtliche ConsignaLion und Taxation der Nachlässe in den Fällen, wo Immobilien zu gleich vorliegen, auf den Vorschriften der Vormundschaftsord nung beruht; bei Nachlässen, welche blos Mobilien betreffen, findet in der Regel nur die Consignation der Ortsgerichte statt. Das Uebrige ist bereits von dem Herrn Justizminister darauf entgegnet worden. Der Abgeordnete Bodemer sprach nun noch den Wunsch aus, daß die Gerichte mehr Rücksicht auf die Fortschritte der deutschen Sprache nehmen möchten. Nun ist allerdings vorauszusetzm und allgemein bekannt, daß sämmt- licheAngestellte, welcheEntschridungsgründe zu machen haben, auf einem Gymnasium und einer Universität gebildet sind, und dann oft noch durch eine zwanzigjährige wissenschaftliche Schule haben laufen müssen. Daß sie die deutsche Sprache nicht ken nen sollten, wird Niemand in diesem Saale, oder außek dem selben behaupten können; daß sie aber nicht für Jeden verständ lich schreiben können, liegt darin, daß sie Dinge behandeln müssen, die für die Auffassung mancher Leser nicht erreichbar sind, welche sich mit den juristischen Materien nicht bekannt gemacht haben; sie können deutsch oder lateinisch schreiben, so bleibt es für einen solchen Leser unverständlich. Wenn in einer Ausfertigung oder öffentlichen Vorladung ein lateinischer Ausdruck gebraucht wird, so geht das, wie der Herr Minister treffend entgegnete, oft nicht anders; wenn die erläuterte Proceßordnung vorschreibt, die Vorladung muß unter dem ge setzlichen Präjudiz, ich will sagen: „Lid poenL praeelllsi" er lassen werden, so muß der Richter sich danach richten. Es ist, streng genommen, schon eine Abweichung von den gesetz lichen Vorschriften, wenn ein deutscher Ausdruck gebraucht wird; hier bei dergleichen Commmaüonm muß man sich an den Buchstaben des Gesetzes halten. Dies ist die Ansicht sehr vieler Juristen. Ich für meinen Theil mißbillige es kei neswegs, wenn man dafür einen deutschen Ausdruck gebraucht, aber rechtfertigen läßt sich ebenfalls die Ansicht, daß man sich an den Buchstaben des Gesetzes zu halten habe. Wir haben noch sehr viele Vorschriften aus früherer Zeit, z. B. der alten Proceßordnung vom Jahre 1622 zu befolgen, und daß damals eine andere Schreibart üblich war, als jetzt, ist bekannt; allein man darf nicht die Schuld dm Richtern zuschieben, sondern muß sie da suchen, wo sie zu finden ist, m den Gesetzen selbst. Was noch von Seiten des 0. Schaffrath speciell angeführt worden ist, so kann ich, so wert ich Gelegenheit gehabt habe, auch bei Königl. Gerichten zu practicirsn, das nicht bestätigen, daß irgend ein Gericht in einer Exemtionssache die Ausferti gung sechs Wochen lang verschoben haben sollte; ein derartiger Fall ist Mir wenigstens noch nicht vorgekommen, und er gehört gewiß zu den ausgezeichnet seltensten Fällen. Noch ist das Gutachten der Deputation in Bezug auf die Amtscopisten simgermaaßm angegriffen worden; es ist jedoch ein beson derer Antrag nicht gestellt worden, und ich erwähne daher nur kurz, daß auch der Deputation die Stellung jeder Dienerclasse im Staate von Wichtigkeit erscheint, daß, wenn sie irgend in her Lage ist, hier zur Nerbssssmng etwas beitragen zu können, und diese Verbesserung mit den Leistungen dieser Dienerclasse in irgend einem Verhältnisse steht, sie es gewiß auch thun wird. Allein wenn die Deputation der Kammer einen Vor schlag der Art gemacht hätte, die Staatsregierung möchte hierauf ein Postulat stellen, so glaube ich, würde man das eher der Deputation zum Vorwurfe gemacht haben, als daß man sie darüber belobt hätte. In der That, nach dem, was der Hm Justizm'mister über den Gehalt und die Stellung dieser Diener- claffe äußerte, sollte ich glauben, daß sie wenigstens nicht un- verhältnißmäßig schlecht bezahlt würden, da die Copisten, die in Privatexpeditionen sind, das kaum, oft aber durchaus nicht mehr Gehalt haben, gleichwohl aber stets der Aufkündigung ausgesetzt sind, was bei denjenigen, die in den Aemtem Copisten- dienste verrichten, nicht der Fall ist. Der Wunsch ist wohl gerecht, daß auch dergleichen Copisten zu den Csnzlistenstellen bei hohem Behörden befördert werden, wenn sie sich nämlich dazu qualisiciren, was ohne Zweifel eine ansehnliche Verbes serung für sie wäre, denn die ersten Canzlisten bei den höher» Behörden haben 250 Thaler Gehalt und die Copialgebühren. Ich behalte mir noch vor, ein paar Worte über die Patrimonial- gerichte, wenn ein besonderer Antrag darauf gestellt werden sollte, zu äußern. Abg. Todt: Ich würde nicht nochmals um das Wort ge beten haben, wenn es sich nicht um einen Antrag handelte, der von mir ausgegangen ist. Deshalb muß ich wenigstens noch einige Bemerkungen, die gegen denselben gemacht worden sind, einigermaaßen beleuchten. Was zuvörderst den Umstand au- langt, daß mein Antrag der von uns gewünschten Reform der Justizverfassung im Wege stehen soll, so habe ich gleich bei Stel lung desselben darauf aufmerksam gemacht, daß dies keineswegs der Fall sein könne, weil er einestheils der Erwägung jeden mög lichen Spielraum laßt, und dann anderntheils, weil für den Fall, daß diese Erwägung Erfolgjhätte, er doch erst bei künftigem Land tage wieder zur Berathung käme, wo wir ja auch wünschen, daß wir über eine veränderte Justizverfassung zu berathen haben sol len. Was nun ferner den von dem Herrn Justizminister gegen meinen Antrag aufgestellten Grund anlangt, daß in Bezug auf die Auditoren in den Appellationsgerichten ein Mißverständniß unterlaufen soll, so kann ich das durchaus nicht zugeben. Einen Theil des hierher bezüglichen Einwands, namentlich in so weit er von dem Abgeordneten 0. Schaffrath herrührt, hat schon der Herr Referent in meinem Sinne beleuchtet, und in so wert gehe ich der Kürze halber nicht darauf ein. Aber nicht zugeben kann ich, daß ein Mißverständniß in so fern stattfinde, als von den Au ditoren eben so viele zu Actuarien, als zu Viceactuarien ernannt würden. Alle Erfahrungen, welche ich darüber gemacht habe, laufen vielmehr auf das hinaus, was ich vorhin angeführt und behauptet habe, daß sie gewöhnlich Actuarien geworden und mit 500 Lhalem angestellt worden sind, während der Accessist ent weder erst mit 150 Thalern zum Protokollanten, oder doch nur mit 300 Lhalern zum Viceactuar ernannt wird. Wenigstens könnte ich mehrere Beispiele, und zwar prägnante, anführen. Wenn aber gesagt worden ist, es müßten die Auditoren vorher
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