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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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in eine höhere, besser besoldete Charge befördert und dann unver- hältnißmäßig kurz darauf schon pensionirt werden, sobald es das Gesetz nur zuläßt. Das, meine Herren, muß jedenfalls dazu beitragen, die Pensionslast zu erhöhen, ohne daß man sagen kann, es sei eine unbedingte Nöthigung dazu vorhanden gewesen. Es läßt sich nicht verkennen, daß allerdings eine Menge Pensionairs, namentlich auch beim Militairstande, vorhanden sind, die in Be treff der Gesundheit in der Lhat viele Leute, welche auch für ge sund gelten, beschämen, d. h. sie sind viel gesünder, als Viele, welche sich ihrer Hände Arbeit im Schweiße ihres Angesichts nähren müssen, auf eine Art nähren müssen, welche eine weit grö ßere körperliche und geistige Anstrengung erfordert, als der Dienst eines Kriegsbeamten im Frieden. Es fällt ferner beim Militair nicht selten vor, daß ein Offizier aus gewissen Rücksichten keine Lust hat, sich befördern zu lassen; es mag z. B. ein Hauptmann nichtMajor werden, ein Major nicht Oberstleutnant, und so fort; wenn aber dann die hinter ihm Stehenden die höhere Charge er halten, worauf er Anspruch gehabt hat, zieht er es doch vor, sich pensioniren zu lassen. Das sind auch Fälle, wo man sagen kann, daß die Pension nicht unbedingt nothwmdrg war. Ich gebe gern zu, die Regierung kann es nicht immer hindern; allein daß eine Mahnung, die Pensionen nur auf die höchste Noth zu be schränken, wie es bei dem jetzigen Friedenszustande zulässig er scheint, nicht am unrechtenOrte ist, darin werden Alle einverstan den sein. Sagt die Staatsregierung, daß sie zeither schon von diesem Grundsätze ausgegangen sei, — desto besser, — und es ist dann nur zu wünschen, daß dem auch der Erfolg mehr entsprechen möchte; ich an meinem Theile aber habe es für meine Schuldig keit gehalten, mich hierüber zu äußern, damit es nicht den An schein gewinne, als ob über die Pensionslast im Volke gar keine Bedenken vorhanden seien. Staatsminister v. Noftitz - Wallwitz: Ich bin dem Herrn Abgeordneten Oberländer in so fern dankbar für seine Bemerkungen, weil man gerade dem Kriegsministerium in der Armee den Vorwurf macht, es sei zu streng in der Auslegung des Pensionsregulativs; Vorwürfe aber von einer oder der andern Seite müßte der Kriegsminister auf das entschiedenste zurückweiftn. Ist ein Militair gesetzlich berechtigt zur Pension, so wird man sie ihm nicht entziehen können; ist er nach dem Ge setze dazu nicht berechtigt, so ist das Kriegsministerium verpflich tet, das Gesuch abzulehnen. Dasselbe tritt ein in den Fällen, die der geehrte Abgeordnete gemeint hat, nämlich zuweilen in Betreff der Offiziere, aber zuweilen blos! welche übergangen werden, und dann ihre Entlassung fordern. Nun, die geehrte Kammer wird so viel Bekannte in der Armee haben, namentlich unter den Capitains und Rittmeistern, die zwar beim Avance ment übergangen worden sind, aber demungeachtet als Solda- datm dem Waterlande ihre Dienste noch länger widmen. Ich möchte aber auch noch die Aeußcrung hinzufügen, daß die Re gierung sich bereits vor vier oder fünf Jahren veranlaßt fand, in der Armee eine ziemlich detaillirte Verfügung zu erlassen, worin namentlich die ältern Offiziere darauf aufmerksam gemacht wur den, daß sie es nicht für eine Beeinträchtigung ihrer Ansprüche II. 74. halten möchten, wenn sie wegen schon vorgerückten Alters, und weil man sich von ihnen nicht noch auf längere Zeit praktische Dienste versprechen könne, nicht in höhere Chargen einrückten. Dies sollten sie für keine Beleidigung ihrer militairischen Ehre ansehen, wenn die Regierung sich genöthigt fände, sie solchen falls zu übergehen. Ferner glaube ich hinzufügen zu müssen, daß selbst nach der Bestimmung des Pensionsregulativs ein Offizier wenigstens zwei Jahre in der Charge gedient haben muß, ehe er auf die Pension derselben Charge Anspruch machen darf. Ferner glaube ich noch bemerken zu müssen, daß nach meinem Dafürhalten die Militairpensionen den Kulminations punkt erreicht haben dürften, und als Beweis dafür möchte ich hinzufügen, daß, seit der Entwurf zur Budjetsvorlage gefertigt worden ist, diese Pensionen wieder um 4000 Thaler gefallen sind; selbst da, wo sie sich gewöhnlich erhöhen, zu dem einzigen Termine, wo Pensionen gewährt werden, ultimo des Jahres, sind sie nur 2000 Lhaler zugewachsen. Auch werden sich die Ansprüche von Offizieren, die wegen doppelter Anrechnung der Feldzüge auf eine höhere Scala in Betreff der Pension Anspruch machen können, mehr und mehr vermindern. Abg. Todt: Die Wünsche, die mein Freund und Nachbar Oberländer ausgesprochen hat, sind im Volke vielfach laut ge worden, und ich muß es daher mit Dank erkennen, daß durch diese Auslassungen der Staatsregierung Gelegenheit gegeben worden ist, hierüber einige tröstende Bemerkungen zu ma chen. Auch ich theile den Wunsch, wie er denn überhaupt ein sehr allgemeiner ist, daß die Pensionslast nicht, wie es zeit her der Fall gewesen ist, fort und fort sich erhöhen, sondern vielmehr erniedrigen möge. Ob freilich dazu zu gelangen sein wird, so lange es bei den dermaligen gesetzlichen Bestimmungen bleibt, das zu entscheiden, getraue ich mir nicht; auch bin ich weit davon entfernt, schon jetzt einen Antrag zu stellen, der eine Abänderung der dermaligen gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionirung zur Folge haben soll. Allein daran denken möchte man doch, wenigstens vorbereitungsweise einen derarti gen Weg zur Verminderung der Pensionslast anbahnen; denn ich weiß in der That nicht, ob wir wirklich zu einer Abminderung der Pensionen gelangen werden, wenn wir nicht die gesetzlichen Bestimmungen selbst abändern, wenigstens scheint nach dem, was so eben der Herr Kriegsminister geäußert hat, außerdem dafür keine sichere Garantie vorhanden zu sein. Ich willübrigens nicht verkennen, daß eine Abänderung des Gesetzes, da dieses noch nicht lange bestanden hat, gleichfalls Schwierigkeiten bie tet; ich will auch nicht verkennen, daß dadurch wieder Ungleich heiten zwischen den Pensionen, wenigstens in der Uebergangs- periode, werden hervorgerufen werden. Allein eine solche Un gleichheit besteht eigentlich auch jetzt schon, in so fern als die jenigen, welche bezüglich ihrer Pensionirung unter das jetzige Gesetz fallen, in eine, viel bessere Lage gekommen sind, als die jenigen, die vor dem Eintritte dieses Gesetzes pensionirt wur den. Dies als Material zur künftigen Verarbeitung. Was aber die zuerst angeregte Bemerkung meines geehrten Nachbars L*
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