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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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meine Pflicht, mir alle Unterlagen in dieser Sache zu verschaf fen, die zu erlangen waren; es sind ministerielle Mittheilungen erfolgt, und nun habe ich geglaubt, da eine Verdächtigung des ministeriellen Expose' auch heute wieder laut geworden ist, mich hauptsächlich damit beschäftigen zu müssen, zu vergleichen: ob die drei Stück Acten, welche diese Höhe haben, wo 200 Zeugen abgehört worden sind, ob diese Zeugenaussagen diejenigen sind, die in dem Expose ausgestellt werden; ferner, ich will kei nem Urtheile vorgreifen, aber noch bis diesen Augenblick bin ich der Ansicht, daß eine unbefangene Beurtheilung der ganzen Sache darauf beruht: Hat dasMilitair aufVerlangen,aufRe- quisition eingefchrittcn, wie es gesetzlich bestimmt ist, da es nur in ganz dringenden Fällen ohne Requisition der Civilbehörde ein schreiten darf? Das ist die ersteFrage. War es aufRequisition er mächtigt, von denWaffen denGebrauch zu machenden es gemacht hat? DiesdiezweiteFrage. DaßdieseFragen nicht sogleich zu be antworten sind, ist wohl gewiß. Hier muß ich zugleich bemerken, daß man über die ersteFrage wohl Gewißheit erlangt, über die zweiteFrage aber nur sehr schwer auf dasReine kommen kann. Nämlich das Lumultmandat sowohl, wie das Dienstreglement verfügt, daß, ehedieWaffengewalteinschreitet, eineErmahnung an das Volk vorhergehen soll. Das steht gesetzlich fest. Diese Ermahnung soll von der Civil- oder Militairbehörde geschehen. DieCivilbehörde hat sich dmm.ls ganz neutral gehalten, sie hat gar nichts gethan, und also ist eine Ermahnung ihrerseits nicht erfolgt. Ueber die zweite Frage, ob von der Militairbehörde eineErmahnung vorausgegangen sei, ist wirklich eine sorgsame Gegeneinanderstellung verschiedener Angaben nöthig; dabei sind zwei Umstande nicht außer Acht zu lassen, erstens, daß bei einem so großen Lärm, wie er damals stattgefunden hat, frei lich nicht leicht zu hören ist, was gesagt wird. Der zweite Um stand ist mir sehr wichtig, daß nämlich ein großer Theil der Zeugen ausfagt, er habe eine solche Aufforderung gehört, wäh rend der andere behauptet, er habe sie nicht gehört. Nun frei lich, wenn einer etwas nicht gehört hat, so folgt daraus noch nicht, daß cs nicht geschehen sei. Es ist also von großer Wich tigkeit, zu ermitteln, ob eine Ermahnung vorhergegangen ist. Ist sie vorhergegangen, so tritt nach den Bestimmungen des Aufruhrmandats für das Militair die Berechtigung ein, von den Waffen Gebrauch zu machen. Aber freilich davon steht in keinem Gesetze etwas, ob sich dieser Gebrauch blos auf die Stoßwaffe beschränkt, oder auf das Geschoß sich erstreckt, son dern es heißt nur, daß der Gebrauch der Waffen freigelaffen wird. Um so wichtiger erscheint es, die Frage ganz genau zu erörtern, ob die Voraussetzungen eingetreten waren, unter denen allein der Waffengebrauch gestattet sein soll. Nun kommt noch ein dritter Punkt hinzu. Nämlich es steht auch durch gesetz liche Bestimmung fest, daß wenn ein Wachposten angegriffen wird, er ohne weiteres ermächtigt ist, von denWaffen Gebrauch zu machen. Nun ist wieder zu erörtern und sorgsam zu be leuchten, was unter einem thätlichen Angriff zu verstehen ist, und ob damals in Leipzig ein solcher thätlicher Angriff auf das Militair stattgefunden hat. Es find Fenster allerdings einge worfen worden, ohne jedoch die Mannschaft zu verletzen, und folglich ist dies kein thätlicher Angriff auf die Mannschaft. Auf der andern Seite ist aber wieder bestätigt, daß anderwärts die Mannschaft mit Steinwürfen angegriffen worden ist, und es wird immer darauf ankommen, ob hier ein thätlicher Angriff im Sinne des Gesetzes fiattgefunden hat. Anders, als nach dem Gesetze, kann man die Sache nicht beurtheilen; das werden auch die Beschwerdeführer und Petenten nicht erwarten, und ich werde mich bestreben, sie nach dem Gesetze zu beurtheilen. Das habe ich gethan, und die Sache hat mir auch schon sehr viel Zeit gekostet, hoffe aber in kürzester Zeit über das Resultat meiner Untersuchung eine Vorlage an die Kammer zu bringen. Das habe ich geglaubt, vorläufig bemerken zu müssen, um den Vorwurf abzulehnen, als ob man die Sache zu unterdrücken suche. Ich glaube, mein ganzes öffentliches Leben wird Bürg schaft dafür leisten, daß ich sonder Furcht imLcben mich bewegt habe und ministeriellem Einflüsse ganz fremd und unzugänglich bin, daß mich also die Richtschnur der Minister dabei nicht lei ten kann. Aber die Gerechtigkeit steht mir am höchsten; ich kann aber auch nicht wünschen, daß für diese oder jene Pattei ein anderes Resultat, als das der Gerechtigkeit erfolge. (Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz tritt ein.) Präsident Braun: Soll diese Beschwerde an die außer- ordentliche Leipziger Deputation verwiesen werben? — Einstimmig Ja. 24. (Nr. 1011.) Abgeordneter Clauß bittet um Urlaub vom 3. bis mit 6. dieses Monats. Wird bewilligt. Präsident Braun: Ich habe der Kammer noch mitzu- theilen, daß der Abgeordnete Siegert sich wegen Unwohlseins, der Abgeordnete Leuner aber wegen dringender Geschäfte für heute hat entschuldigen lassen. Im Interesse der Kammer und des Directoriums habe ich noch eine Erklärung abzugeben, welche geeignet sein dürfte, eine Mißdeutung der Beschlüsse der Kammer und des Direktoriums zu beseitigen. Nämlich, wie die Kammer sich erinnern wird, ist unter Anderm Seiten der Gemeinde zu Mohorn eine Eingabe an die Kammer gelangt unter 233 der Hauptregistrande. In dieser Eingabe hat die Gemeinde Mohorn um Wegfall des Religionseides, so wie um Einführung einer Presbyterial- und Synodalverfaffung ge beten. Vor kurzem, und zwar rrnterm 20. Januar dieses Jahres hat dieselbe Gemeinde eine Eingabe an die Kammer gerichtet, welche unter 897 der Hauptregistrande verzeichnet ist, und worin die Gemeinde zu Mohorn erklärt, daß sie jene frühere Eingabe zurücknehme, da sie dazu durch fremdartige Einflüsse vermocht worden sei. Die erstere Eingabe der Gemeinde wurde an unsere außerordentliche kirchliche Depu tation laut Kammerbeschluß vom 30. October 1845 verwiesen, und dahin ist auch die zweite Eingabe, worin die Gemeinde zu Mohorn ihren Widerruf erklärt, laut Kammerbeschluß vom
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