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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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die Verpflichteten ausgegeben, und dürfen sie eben so wie in Württemberg bezahlen." Dies aus Baden. Und, meine Her ren, im Großherzogthum Hessen ist das, was ich schon gesagt habe, in derselben Ordnung. Ich werde auch etwas davon vorlesen. Es sind zwei Gesetze in Hessen 1836 gegeben worden; sie haben zum Zweck die Befreiung des Grundeigenthums von Abgaben, welche den Werth derselben vermindern, und zwar auf Antrag der Betheiligten die ganzen Geldgefälle abzulö sen, und ich muß bemerken, daß alle Leistungen schon in Geld renten verwandelt waren; weil aber kein Grundstücksbesitzer ablöste, aus denvon mir schon angegebenen Gründen, so mußten auch wider Willen der Berechtigten und Verpflichteten die baaren Geldgefälle zur Ablösung gebracht werden. Hier ist verordnet worden: „Es haben nämlich sowohl die Berechtigten als die Wichtigen das Recht, unter gewissen Voraussetzungen, biedre Gesetze ausführlich bestimmen, die Ablösung der Grundrenten zuwerlangen, und der andere Theil muß diesem Verlangen nach kommen. Das bei eintretender zwangsweiser Ablösung einer Grundrente zu zahlende Ablösungscapital besteht in dem Acht zehnfachen des einjährigen Bruttogeldbetrags der Grundrente. Können und wollen diePflichtigen das hierzu erforderliche Ca pital nicht aus eignen Mitteln oder auf andere Werse auf bringen, so vermittelt die Staatsschuldentilgungscasse dessen Bezahlung, über deren Verbindlichkeit zur Mitwirkung zu die sem Zwecke das zweite Gesetz das Nähere bestimmt. Die Vor schüsse dieser Casse werden zu nur 3 Procent jährlicher Zinsen gegeben, wozu sie eine jährlicheZahlung von wenigstens I Pro cent des Ablösungscapitals zu dessen Tilgung beizufügen ha ben. Auch wurde die Steuerfreiheit in diesen Ländern ohne Entschädigung aufgehoben." Die Ablösungen sind auch allent halben durch den Staat unentgeltlich besorgt worden. Nun frage ich Sie, meine Herren, ob unsere Landrentenbank mehr gethan, als was in diesen Ländern für die Ablösung bäuerlicher Lasten gethan worden? Gewiß nicht. Ich habe die Landrenten- Lank gewiß geschätzt und mich jederzeit dankbar dafür bewiesen, aber ich glaubte diesen Staaten und ihren Vertretern dieses schuldig zu sein, und erlaubte mir ebenfalls dies vorzutragen. Referent Abg. Schäffer: Der Abgeordnete, dersoebenzu sprechen geendigt, scheint den Faden, der vor einigen Wochen hier in der Kammer abgeschnitten worden ist, von neuem wie der anknüpfen und die Frage, die mehrfach angeregt worden ist, nämlich die Frage, ob in andern Staaten mehr für die Ab lösungen gethan worden sei, als in Sachsen, wieder aufnehmen zu wollen. Er hat uns bei dieser Gelegenheit aus einem Lande in das andere geführt. Er hat uns die Ansicht dieses und jenes Staatsmimsters kennen gelehrt; ich weiß aber nicht, ob ge rade diese Auseinandersetzungen zu der gegenwärtigen Bera- thung gehören, die ziemlich einfach ist. - Es hat die Deputa tion nämlich einen Vorschlag gemacht, der dahin geht, ein Ge setz eher zu berathen, als das andere. Das ist eigentlich das, was die Deputation jetzt beantragt hat. Die geehrte Kam mer wird mir wahrscheinlich erlassen, mich wmläuftig auf das nnzulassen, was der Abgeordnete so eben der Kammer vorge tragen hat. Er hat aber ferner, und dies zwar gleich zu An fänge seiner Rede, einen Einwand erhoben, über den er jedoch rasch hinwegging. Es nahm ihn nämlich Wunder, daß über Anträge, welche die Deputation gestellt, nicht abgestimmt wer den solle. Hierbei ist der geehrte Abgeordnete aber im Zrr- thum, er hat keine Rücksicht auf den Unterschied genommen, der zwischen den Worten Vorschläge und Anträge stattfindet. Ihre Deputation nämlich hat keinen Antrag gestellt, über den nicht abgestimmt werden sollte. Sie hat aber erstlich einen Vorschlag zu erkennen zu geben sich erlaubt, und in Be ziehung auf diesen geht die Ansicht dahin, daß jetzt vorläufig über diese Vorschläge Abstimmung nicht erfolge, und zwar aus dem Grunde, weil erst das Gesetz, an welches sich der eine die ser Vorschläge knüpft, vorher erst in der Kammer berathen werden möge, damit sich die Kammer entscheide, was sie über dieses Gesetz urtheilt, um daran zweckmäßig den Vorschlag, der Seiten der Deputation gestellt worden ist, knüpfen zu kön nen. Sie haben daher selbst später noch freie Hand, ob Sie diesen Vorschlag genehmigen wollen oder nicht; aber die De putation glaubt nicht, daß in dieser Beziehung vorzugreifen wäre. Dann aber hat die Deputation noch drei Anträge ge stellt, über die sie wünscht, daß die Kammer Entscheidung durch Abstimmung ertheile, erstens: daß das Gesetz, einige nach trägliche Bestimmungen zum Ablösungsgesetze betreffend, früher zurBerathung komme, als dasGesetz,denSchluß der Landrenten bank betreffend; so wie ferner noch am Ende ihres Berichtes zwei Anträge gestellt, die im Interesse der Verpflichteten sind, um ihnen die Aussicht schon vorläufig zu eröffnen^, daß ihre zeit- herige Berechtigung für die Zukunft nicht verloren gehen soll. Das ist die Meinung der Deputation, die sie in ihrem Berichte klar dargelegt hat. Abg. Haden: Ich habe mich schon bei der vorigen Be- rathung darüber ausgesprochen, wie es überhaupt wünschens- werth wäre, daß der Gesetzentwurf, einige nachträgliche Bestim mungen über dasAblösungsgesetz betreffend, zuvor inBerathung gezogen werden möchte, ehe der definitive Schluß der Landren tenbank bestimmt würde. Dieser Ansicht scheint die geehrte Deputation jetzt nachgegangen zu sein, und ich enthalte mich deshalb jeder Aeußerung, die überhaupt auf Widerlegung der Motive eingehen würde, z. B. auf den finanziellen Punkt, we gen Annahme der Landrentenbriefe Seiten der Berechtigten rc. Im Allgemeinen wünsche ich Aufrechthaltung des Princips der Gleichheit vor dem Gesetz, und ich werde mich demnach über diesen Punkt später erklären, stimme aber gegenwärtig vollkommen mit der Deputation überein. Abg. v. Zezschwitz: Mit dem Anträge der geehrten De putation: „die Berathung über die §§. 3, 4, 5 und 6 des Gesetz entwurfs, den Schluß der Landrentenbank betreffend, bis zu dem Zeitpunkte auszusetzen, zu welchem die Gesetzvorlage, einige nach trägliche Bestimmungen zu dem Ablösungsgesetze betreffend, von der Kammer berathen sein wird," bin ich vollständig einverstan den; jedoch ich muß im voraus erklären, daß ich mit dem Vor-
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