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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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er darüber in der juristischen Literatur hinlängliche Belehrung gefunden haben. In Kind's Quästionen ist dieser Grundsatz ausdrücklich durchgeführt, daß das Appellationsgericht nicht die Verjährung vor 1572 verlange, sondern die gewöhnliche Verjäh rungsfrist annehme. Leider hat er durch die von ihm ausgestellte Theorie, so wie dadurch, daß er aufgefordert hat, aufmerksam zu fein, ehe man durch die Eintragung in die Hypothekenbücher das Anerkenntniß dieser Lasten zugebe, bewirkt, daß dieVerpflichteten sich veranlaßt sahen,ihreVerpflichtung zu bestreiten. Denn natür lich übersieht Zeder, daß es den Berechtigten ganz unmöglich sein würde, eine vor 1572 vollendete Verjährung zu beweisen. Ja es find Fälle vorgekommen, wo die Verpflichteten schon die Ver pflichtung im Grund- und Hypothekenbuche anerkannt hatten und dennoch auf den Rath jenes Sachwalters ihr Anerkenntniß Zurücknahmen; es find Fälle vorgekommen, wo ganz neue Ne ttste vorlagen, in denen die Verpflichtung ausdrücklich anerkannt war, und diese dennoch nunmehr auf seinen Rath bestritten wor den ist. Es ist nur zu bedauern, daß sie diesen Rathschlägen folgten. Ich erwähne dies deshalb öffentlich, weil es vielleicht die Pflichtigen aufmerksam machen wird, genau zu prüfen, ob sie in eine solche Menge Proteste sich emlassen sollen, und genau zu erwägen, ob sie die Kosten daran wenden wollen. Man kann Niemandem verweigern, seine Verpflichtung in Abrede zu stellen, selbst wenn er eines Andern überzeugt ist, man kann es Nieman dem verweigern, daß er nun versucht, ob jener sein Recht zu be weisen im Stande sei und der Chance der Beweisführung sich unterwerfen will. Allein in den wenigsten Fällen werden die Verpflichteten dabei gewinnen, und zu bedauern ist es, wenn sie blos deshalb ihre Verpflichtung leugnen, um nun erst einen Pro- eeß darüber herbeizuführsn. Ich habe mir erlaubt, dies hiermit zu erklären, damit es durch die Landtagsmittheilungen in das Volk komme, damit man aufmerksam darauf und vorsichtig bei der Erwägung werde, ob man solche Proteste anfangen solle. Abg. 0. Schaffrath: Ich hatte eigentlich nicht die Ab sicht, über diese Position zu sprechen. Allein der von dem Ab geordneten Joseph vorgetragene Wunsch und die Entgegnung des Herrn Finanzministers veranlaßt mich, zu bemerken, daß, obwohl ich im Allgemeinen anerkennen muß, daß das Finanz ministerium in der Wahl seiner Procuratoren außerordentlich glücklich ist, — wie ich aus Erfahrung weiß, da ich mit vielen derselben zu thun gehabt habe, — es mir doch scheint, als wenn man in den Provinzen an den Orten, wo Justizämter sind, noch zu wenig hätte. Es brauchten nicht Finanzprocuratoren zu fein, es könnten aber einzelne Geschäfte einzelnen Advocateu, welche in Städten, wo Justizämter sind, wohnen, übertragen worden. Dies thut man gewiß noch zu wenig. Für die Aem- ter Pirna, Hohnstein und Stolpen ist kein einziger Finanz- procurator; die dortigen Rechtssachen des Fiscus werden von Dresdner Sachwaltern, welche bis dorthin und in entfernte Dorfschaften bei Ablösungen 4, 5 und 6 Meilen weit zu reisen haben, besorgt, wodurch eine Menge Ausgaben an Meilengebüh- rrn und Fortkommen verursacht werden, die bisweilen erspart werden könnten, wenn in den Städten, in denen Justizämter und die fiskalischen Rechtssachen anhängig sind, diese von in diesen wohnhaften Sachwaltern besorgt würden. Die Zahl der Advocaten ist freilich in der Provinz nicht so groß, als in Dresden, und daher die Auswahl beschränkter. In so fern hat das Finanzministerium allerdings wieder Recht, wenn eS aus einer größer» Anzahl wählt. Abg. Ioseph: Ich wollte ebenfalls Einiges gegen das von dem Herrn Finanzminister Bemerkte erwähnen. Mit dem Grundsätze, den er rücksichtlich der Finanzprocuratoren aufge stellt hat, bin ich einverstanden; ich habe jedoch zunächst den Fall im Auge gehabt, wo trotz dem die Finanzprocuratoren, auch wenn der Fiscus Kläger ist, von Dresden zu Geschäften in den entferntem Gegenden des Landes verwendet worden sind, wo durch natürlich ein großer Aufwand durch Reisekosten und Ent schädigungen entstehen muß. Das Zweite, was ich erinnerte, hat bis jetzt keine Widerlegung gefunden. Ich will mich nur noch auf ein einziges Beispiel berufen, nämlich, daß bei der Ablösung der Gerechtsame des Streuharkens von einer Ge meinde 4000 Lhlr. gefordert wurden, und daß hierbei der das Finanzministerium vertretende Sachverständige den Werth auf nur 2000 Lhlr. berechnete und nur so viel geben zu können glaubte. Später wurde dennoch von der Specialcommission eine Entscheidung getroffen, vermöge deren der Fiscus über 8000 Lhlr. zu geben verurtheilt wurde. Wäre hier ein Sachver ständiger, der wirklich diesen Namen zu führen verdient hätte, gewählt worden, so würde diese Summe erspart worden sein. Was das zuletzt von dem Herrn Minister der Justiz Erwähnte betrifft, so bin ich mit dem von ihm erwähnten Rechtsgrund satze vollkommen einverstanden und weit entfernt, ihmentgegcn- zutreten; ich kann jedoch nicht verhehlen, daß auch für diejeni gen, welche in großer Anzahl gegen die Eintragung der Lehns- gelderpslicht in die Hypothekenbücher aufgetreten sind, ek ge nügende Veranlassung gegeben haben mag. Es ist nämlich das Lehngeld an vielen Orten in einem weitern Umfange in die Hypothekenbücher eingetragen worden, als es dieVerpflichteten wirklich zu geben schuldig sind. Waren sie vielleicht zu Ent richtung eines Lehngeldcs in einzelnen Fällen, nicht aber für alle geforderten Fälle verbunden, so sind sie hier und da allerdings weiter gegangen, als sich blos darauf zu beschränken, das zu bestreiten, was sie nicht schuldig zu sein glaubten, und haben dann gleich das ganze Recht überhaupt bestritten. Ich will jetzt weiter nicht näher darauf eingehen, aber ich kann nicht unbemerkt lassen, daß sehr oft von der andern Seite Ansprüche aufLehngeld gemacht werden, die nicht auf gesetzlichem Grunde ruhen und nicht rechtlich zustehcn. Ich will nur anführen, daß ost die zu dem Lehngelde Berechtigten glauben, das Lehngeld schon aus gesetzlichem Grunde nach dem Werthe fordern zu können, während .sie cs nur nach dem Kaufpreise dürfen und im andern Falle es eines specicllen Erwsrbstitels des Vertrags oder der Verjährung bedurft hätte; daß endlich ganz verkannt wird, was hinsichtlich der Befreiung der Descendenten vom Lehngelde gesetzlich verordnet ist. Auch hier, auf der Seite der Berechtigten, muß eine Verkennung der gesetzlichen Beßim-
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