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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 76. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Sind nun zu diesfallsiger Ausgleichung bereits, wie oben erwähnt, , 2,429,729 Lhlr. 18 Ngr. 4 Pf. angewiesen, so sollte ult. December ein Ueberschuß von 992,I75.Lhlr.5Ngr.4zPf. verbleiben; da jedoch 435,591 Lhlr. 28 Ngr. 4 Pf. 18U 210,331 - — - 3 - 18-22 Summa 645,922Lhlr.28Ngr. 7 Pst über den Etat getilqt wurden, so verbleibt oben berechneter Ueberschuß an 346,252 Lhlr. 6 Ngr. 72 Pf- Da nun in dem Vermögen an - 11,871.211 Lhlr. 23 Ngr. 8^ Pf. jene 3,421,904 - 23 - 8^- - enthalten sind, so würde 8,449,307 Lhlr. — Ngr. — Pf. Vermögen nach deren Abzug übrig bleiben; wenn indcß die Til gung obiger 435,591 Lhlr.<28 Ngr. 4Pf. bereits durch Anerken nung des Rechenschaftsberichts 18M- genehmigt ist und ein Zu rückkommen darauf nicht gewünscht werden kann, weil mit dem Vermögensbestande an 9,095,229 Lhlr. 28 Ngr. 7 Pf. laut Rechenschaftsbericht in dieFinanzpenodelsßtz herübergegangen wurde, so schlagt die Deputation im Einverftandmß mit dem Königlichen Herrn Commifsar vor, lediglich die 210,331 Lhlr. — Ngr. 3 Pf. dem Vermögen zu entnehmen, und das Normal vermögen auf 8,884,898 Lhlr. 28 Ngr. 4 Pf. festzustellen; so daß obangegebene Summe sud an 556,583 Lhlr. 7 Ngr. —zPst disponibel wird. Was nun überhaupt die Feststellung eines Normalvermö gens betrifft, so ist dieselbe einesteils des Credits des Staates, anderntheils des Rechnungswesens halber sehr wünschenswert, endlich wegen der Bedürfnisse der Staatskasse notwendig. In den verschiedenen Staatskassen müssen sich in der Regel 3 Millionen baares Geld oder Cassenbillcts befinden, um nach allen Richtungen hin jederzeit die Ansprüche an selbige befriedi gen zu können; 3^ Million war der gewöhnliche Stand der in den Cassen befindlichen inländischen Staatspapiere, welcher Be trag derCassenbilletsschuld fastgleichkommt, und dieAsservirung des Mehrbetrags rechtfertigt sich durch das Bedürfniß des Staa tes nach einem ausgedehntem Credit. In wie weit in dieses Normalvermögen die Eisenbahnen einzurechnen sein werden, und nach welcher Höhe das daraufver wendete Capital zu veranschlagen sein dürfte, läßt sich zur Zeit noch nicht bestimmen; ist zwar so viel gewiß, daß die hier zur Zeit in Frage kommenden 1,933,229 Lhlr. 18 Ngr. 4 Pf., als welche bereits definitiv angewiesen sind, so wie die für gleichen Zweck annoch zu verwendenden Summen, dem Vermögen zu wachsen, so dürfte doch erst die spätere Zeit über denCapital- werth dieser Bahnen entscheiden, in wie weit nämlich dieselben geeignet seien, einen feststehenden zinstragenden Capitalstock zu repräsentiren; so daß in der nächsten Zeit auf eine Anrechnung dieser Summen auf das Normal'vermögen das Absehen kaum ge richtet werden möchte. Wohl aber glaubt die Deputation be antragen zu müssen: daß die auf die Eisenbahnen verwendeten Summen im RechenschaftsberichteunterdemWerzeichnissedes Staats vermögens besonders aufgeführt werden, und auch die davon bezogenen Zinsen in dem Einnahmebudjet ein besonderes Capitel unter den Zinsen von werbenden Capitalien erhalten. Anlangend nun b. die in dem Dekrete vom 14. September v. I. zur Verfü gung gestellte 1 Million Thaler aus der Finanzperiode 18U, so hat die Deputation aus den ihr zugegangenen Ueberschlägen auf die gedachte Periode sich nicht allein davon überzeugt, daß es ganz unbedenklich sein werde, über diese Summen jetzt Verfü gung zu treffen, sondern ist vielmehr der Meinung, daß es ge rechtfertigt sein könnte, hierin noch etwas weiter zu gehen. Da aber die Berwaltungsüberschüsse sich mit voller Zuverlässigkeit immer erst nach erfolgter Ablegung des Rechenschaftsberichts an geben lassen, so sieht sie von einem diesfallsigen Anträge ab. Wohl gber kann sie nicht umhin, hieran die Bemerkung zu knüpfen, daß es wohl zweckmäßig sein möchte, die Vorschläge über Verwendung der vorhandenen außerordentlichen Mittel künftig nicht wie bisher durch besonderes Dekret, sondern in Form eines außerordentlichen Budjets mit dem Budjet zugleich an die Ständeversammlung zu bringen. Die zeitherige Art der Aufstellung der Berechnungen über den Ueberschuß der laufenden Verwalrungseinnahme gegen die Ausgabe gründete sich auf die Abschlüsse der Rechenschaftsbe richte, und die einmal gewonnenen Überschüsse wurden, in so weit sie nicht laut Bewilligung verwendet wurden, dem Vermö gen zugeschrieben, woselbst sie gleichsam ein Depositum bilde ten; bei jedem Landtage wurden nun die aus frühem Perioden nicht verwendeten Summen durch besonderes Dekret den Stän den berechnet, die muthmaaßliche Mehreinnahme der laufenden Periode diesen hinzugeschlagen und der Antrag auf Bewilligung abgesondert vom Budjet gestellt; öfter geschah es, daß, da die Landtage über die Periode hinaus dauerten, welche noch laufend war, als derselbe begann, noch nachträglich die, die bereits ange gebenen Ueberschüsse übersteigenden, wirklich gewonnenen Sum men angegeben und darauf Bewilligungen beantragt und be schlossen wurden, so daß eine Uebersicht dieser Berechnungs posten nur unter stetem Zurückgehen auf die erste Finanzperiode zu gewinnen ist; da nun die Verwendungen mit den Bewilli gungen nicht gleichen Schritt hielten, diese Ueberschüsse aber weder im Budjet, noch im Rechenschaftsberichte eine besondere Position finden konnten, weil sie bereits in den allgemeinen Ein nahmen inbegriffen waren, die Ausgaben aber im Rechenschafts berichte nach Maaßgabe der Verwendung verrechnet wurden, so mußte schließlich sich das Ergcbniß Herausstellen, wie es vorlicgt, daß nämlich die Berechnung auf das Vermögen gestellt werden mußte, welchem die nicht verwendeten Ueberschüsse durch Schul dentilgung oder direkt zu Gute gegangen waren. So vortheilhaft auch dieseOperation des Finanzministeriums für die Staatskasse in Hinsicht auf den Zinsgewinn gewesen, sokann doch die Depu tation im Interesse des Rechnungswesens und der Uebersichtlich- keit für die Ständeversammlung die Form, unter welcher sie ge schehen, nicht billigen und beantragt daher: „daß die hohe Staatsregkerung ersucht werde, in einem
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