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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 76. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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wünschen möchte, daß diese Summe auf den runden Betrag von 9 Millionen Thaler festgesetzt würde, so läßt sich das viel leicht künftig noch erreichen. Im Allgemeinen aber erlaube ich mir, den Wunsch auszusprechen, daß von diesem mobilen Staatsvermögen so viel als möglich in zinstragenden Pa pieren und so wenig als möglich in baarem Gelde vorräthig gehalten werden möchte. Denn wenn mehrere Millionen in baarem Gelde vorhanden sind, so trägt das keine Zinsen. Ich gebe zu, daß es unmöglich ist, baares Geld bei den Beständen ganz zu entbehren; aber meine Erinnerung geht auch nur dahin, daß das fragliche mobile Staatsvermögen thunlichst in zinstra gendem Zustande gehalten werden möge. flVir haben in unserm Vaterlands außer den Staatspapieren noch die Pfandbriefe der erbländischen und oberlausitzer Creditvereine. Namentlich sind die oberlausitzer Pfandbriefe in so kleinen Appoints vorhanden, daß sie fast dem baaren Gelde gleichzuachten sind und gleich wohl jeden Tag Zinsen tragen. Staatsministcr v. Ze sch au: Diese Ansicht hat das Mini sterium befolgt, und wenn es nicht so verfahren hätte, so würde der Etat über Zinseneinnahme und Ausgabe eine weit weniger erfreuliche Gestalt angenommen haben. Das Ministerium un terläßt es, selbst bei sich darbietenden Gelegenheiten daS hervor zuheben, was durch derartige Operationen für die Staatskasse gewonnen worden ist. Versichern aber kann ich, daß dadurch der Staatskasse schon bedeutende Vortheile zugeflossen sind. Secretair Tzschucke: Ich hatte bei meinen früher» Äu ßerungen ausdrücklich bemerkt, daß, wenn im Laufe der Dis kussion meine Äußerungen Berichtigung fänden und diese ver wickelte Sache mehr aufgeklärt würde, ich nicht gegen das Depu tationsgutachten stimmen würde. Ich glaube, daß durch die Erklärung des Herrn Staatsministers und derjenigen Deputa tionsmitglieder, die so eben gesprochen haben, sich Alles erledigt hat. Mein Bedenken war entstanden durch das auf Seite 832 des Berichts gebrauchte Wort: „Nvrmalvermögen". Es ist nun gewiß, daß darunter nur Normalbetriebsvermögen zu ver stehen sei. Während man aber des Wortes: „Normalvermögen" sich bediente, so hatte ich auch nicht Unrecht, mich auf§. 16 der Werfassungsmkunde zu beziehen, denn dort sind Bestände als ein Theil des Staatsguts anzusehen. So viel konnte ich mir wohl sagen, daß von einem Theile des Staatsguts und nicht von dem gesammten Staatsgute die Rede sei. Hier handelt es sich nur von dem Betriebsstande. — Nur Weniges will ich mir zur Widerlegung der gegen mich von dem Herrn Abgeord neten v. d. Planitz gethanen Aeußerungen erlauben. Es hat der Abgeordnete v. d. Planitz darzuthun gesucht, daß jede Verminde rung des Staatsvermögens durch Einwilligung der Stände ein treten könne. Ich glaube, weder die Regierung, noch die Stände haben das Recht, das Staatsvermögen zu vermindern, und es geht dies auch aus dem Inhalte des angezogenen Paragraphen selbst hervor. Es hat der Abgeordnete aber nur den Anfang des Paragraphen vorgelesen; allein weiter unten steht ausdrück- drücklich: „Was durch eine solche Veräußerung an Grundeigen- thum, Rechten, Einkünften oder Kaufgeldern erlangt wird, ll. 76. nimmt die Eigenschaft des veräußerten Gegenstandes an und tritt an dessen Stelle." Es ist also in der Berfaffungsurkunde ganz gewiß der Grundsatz der Unverletzlichkeit des Substantial- vermögens festgestellt, und es kann weder von der Staatsregie- rung, noch von den Ständen die Abminderung desselben geneh migt werden, so lange nicht die Verfassung geändert wird. Ich werde unter diesen Umständen, da die Deputation unter dem Worte: „Normalvermögen" das „Betriebsnormalvermögen" versteht, auch die Regierung damit einverstanden ist, unbedingt mit der Deputation stimmen. Referent Abg. v. Thielau: Damit kann die Deputation vollständig einverstanden sein, und es ist nur der Fehler des Referenten, wenn er sich im Berichte nicht so ausgesprochen hat. Ich habe freilich geglaubt, daß es in so fern verständlich sein würde, als es sich nur um die in den Staatskassen affer- virte Summe handelt. Wenn man aber das, was die Depu tation beigebracht hat, näher prüft, so muß man sich überzeugen, daß von einer Verminderung des 1834 vorhandenen Vermögens nicht die Rede ist; denn dieses Vermögen hat sich auf 435,000 Thlr. circa vermehrt, wenn Sie nämlich gestatten, daß man Schulden und Vermögen gegen einander compensirt. Denn wenn Jemand 20 Millionen Vermögen besitzt, und derselbe 9 Millionen Schulden hat, so bleiben ihm, glaube ich, nur 11 Millionen übrig. Wenn nun 8 Millionen Vermögen zu Be zahlung der Schulden verwendet werden, und bei der Abrech, nung nach mehrer« Jahren sich zeigt, daß zwar nur 13 Mil lionen Vermögen, aber auch nur 1 Million Schulden vor handen, so hat sich das Vermögen um 1 Million vermehrt. Wenn Sie also das Vermögen allein anrechnen wollen, so hat es sich abgemindert. Wenn man aber rechnet, daß die Schul den sich vermindert haben, und nun diese verminderten Schul den dem Vermögen gegenübergestellt werden, so hat das Ver mögen sich vermehrt. Zieht man nun in dem vorliegenden Falle von dem Vermögensbestande, wie er sich am Schlüsse des Jahres 1842 herausgestellt hat, also von 11,871,211 Thlr. 23 Ngr. 8z Pf. die Vermehrung deö Vermögens an 3,421,904 Thlr. 23 Ngr. 8z Pf. ab, so bleiben 8,449,307 Thlr. übrig, auf welche Summe Sie das mobile Vermögen des Staats reduciren können, ohne einen Groschen von dem Vermögen, welches 1834 vorhanden waren, in Anspruchs neh men; immer vorausgesetzt, daß es erlaubt ist, die Abzahlung von Schulden mit der Abminderung des Vermögens auszu gleichen. Ich muß mir erlauben, auf den Nachweis der Ope rationen des Finanzministeriums noch specieller einzugehen, be merke jedoch zuvor, daß, wenn ein geehrter Abgeordneter meinte, es möchte die Regierung auf noch geringere Cassenbeständs Hal, ten, als es jetzt geschehen, ich diese Ansicht nicht theilen kann. Der Ueberschuß, welcher 1842 ult. December laut Rechenschafts bericht vorhanden, hat sich seit 1834 durch die Ueberschüffe der laufenden Verwaltungseinnahmen gebildet. In der Finanz periode 18D wurden 426,000 Thlr. auf die planmäßige Til gung, 5,617,495 Thlr. 18 Ngr.4iPf. außerordentlicher Weife, 3
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