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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Londrentenbank zu verweisen,-und zwar in Hinblick auf§. 1 des Gesetzentwurfs bis zum Jahre1849, und analog den nach träglichen Bestimmungen zu diesem §. 1 bis zum Jahre 1851. Nehmen wir nun den Vorschlag unserer Deputation an, worin es statt dessen heißt, daß die Verpflichteten nur noch bis zu Ostern des Jahres 1846 ihre Renten auf die Landrentenbank verweisenkönnen, anstatt daß nachdem vonderMinorität derDe- putation vorgeschlagenem §. 3 das Recht auch für dieVerpflich- teten auf eine weitere Verweisung derselben bis Ostern 1851 in Aussicht gestellt war, so kommen nunmehr, so scheint es mir, die Verpflichteten in Gefahr, von dem wohlthätigen In stitut in Zukunft gänzlich ausgeschlossen zu werden. Ich er laube mir deshalb, statt der Vorschläge der Deputation Seite 529 des Berichts sub 1 und 2 einen Antrag vorzuschlagen, der alle Bedenken, die man für die Verpflichteten haben kann, beseitigen wird, nämlich, wenn man sagte: „ die hohe Staatsregierung zu ersuchen, durch eine zu er lassende Verordnung bekanntzu machen, daßbis zum Erscheinen des Gesetzes, den Schluß der Land rentenbank betreffend, es auch fernerhin denBe- rechtigten, wie den Verpflichteten nachgelassen bleibe,ganz aufzeitherige WeiseihreAblösungs- renten an die Landrentenbank zu verweisen." Ich gehe von der Ansicht aus, daß, da die Paragraph en ausgesetzt wer den, das Gesetz bis Ostern künftigen Jahres nicht wird bera- then und erlassen werden können, und dadurch mancherlei Be sorgnisse auftauchen könnten, während durch meinen Vorschlag wohl alle Bedenken beseitigt und namentlich auch die Verpflich teten beruhigt werden dürsten. Ich bitte den Herrn Präsi denten, ihn zur Unterstützung zu bringen. Präsident Braun: Dieser Antrag würde an die Stelle der Anträge der Deputation unter 1 und 2 kommen ünd lau tet: „die hohe Staatsregierung zu ersuchen, durch eine zu er lassende Verordnung bekannt zu machen, daß bis zum Erschei nen des Gesetzes, den Schluß der Landrentenbank betreffend, es auch fernerhin den Berechtigten, wie den Verpflichteten nachgelassen bleibe, ganz aufzeitherige Weise ihre Ablösungs renten an die Landrentenbank zu verweisen." Unterstützt die Kammer diesen Antrag? — Wird hinreichend unter stützt. Abg. v. Thielau: Ich bitte um das Wort zur Wider legung. Präsident Braun: Ich bewillige dem Abgeordneten v° Khielau deswegen das Wort, weil er den Bericht mit un terzeichnet hat. Außerdem würde es nicht geschehen, weil der Abgeordnete v. Thielau noch nicht über die Sache gesprochen und nach der Landtagsordnung nur in dem Falle das Wort der Widerlegung den Vorrang Haben soll, wenn der Sprecher eine von ihm selbst ausgegangeneAeußerung damit auf recht erhalten will. Abg. v. Lhrelau: Ich wollte mir nur hinsichtlich der Ansicht des Abgeordneten Sornitz zu bemerken erlauben, daß ich glaube, er gehe von einer falschen Voraussetzung aus und berücksichtige nicht genügend die Lage der Sachen. Meine hochgeehrten Herren, in der That ist der Deputation sehr daran gelegen, einen Ausweg zu finden, auf welchem sowohl die Berechtigten, als die Verpflichteten, und endlich auch die Staatscasse ihre Rechnung finden möchten, d.h. daß keinLheil in der Weise belastet werde, daß seine Last zu schwer auf seinen Schultern laste. Wir müssen auch berücksichtigen, daß dies Gesetz auch in der ersten Kammer berathen werden wird, daß also, wenn wir es auch wirklich dahin bringen, daß die Ver pflichteten nicht benachtheiligt werden, das Gesetz doch in die jenseitige Kammer noch gelangt. Und was wird dort aus dem Gesetze werden, wenn alle Lasten auf den Berechtigten fallen sollen? Schon dieser Grund müßte mich bewegen, die Anträge der Deputation anzunehmen. Ich halte, aber auch. die gebotenen Vortheile für sehr wesentlich. Meine höchst geehrten Herren! Die Ablösung der Laudemien und die übri gen Ablösungsgegenstande sind gänzlich von einander getrennt. Die Deputation hat geglaubt, daß die Opfer, welche hier ge bracht werden, lediglich den Berechtigten aufzulegen sind, weil es nur die Laudemien betrifft, weil es etwas ganz Neues ist, was eingeführt werden soll, in so fern die Laudemien sonst auf ein seitigen Antrag abgelöst wurden, jetzt aber nur auf zweiseitigen Antrag abgelöst werden sollen. Was die übrigen Ablösungs gegenstände betrifft, so versteht sich, daß, wenn der Vorschlag der Deputation angenommen wird, bei den Laudemien die Verpflichteten wie bei den übrigen Ablösungsgegenständen nichts weiter verlieren, als daß sie bis zum Jahre 1851 warten, müssen, bis ihre Rente übernommen wird, und das ist doch in der Lhat das geringste Opfer, was die Verpflichteten bringen können. Wenn wir den Berechtigten zumuthen, was in der jenseitigen Kammer nicht angenommen wird, so wird am Ende den Verpflichteten am wenigsten damit gedient sein, denen es darauf ankommen muß, daß das, was jetzt geboten wird, noch vor ultimo December dieses Jahres in Kraft tritt. Meine Ueber- zeugung steht unwandelbar fest, daß Sie das. Wohl der Ver pflichteten nur dann im Auge haben, wenn Sie dem Anträge deb Deputation pure beitreten. Sie präjudiciren sich dadurch gar nicht, während alle andern Anträge offenbar zu keinem Resultate führen. Abg.v. Haase: EsscheintsichdieDiscussionaufeinemfal- schen Felde zu bewegen; denn wir haben gegenwärtig einzig und allein uns darüber zu entscheiden, ob wir die Berathung über den Gesetzentwurf, den Schluß der Landrentenbank betreffend, einst weilen, und bis über den Gesetzentwurf, einige nachträgliche Be stimmungen zum Ablöfungsgesetz betreffend, Beschluß gefaßt worden, aussetzen wollen oder nicht. Das ist aber lediglich eine formelle Frage; auf das Materielle, auf die Grundsätze, welche bei dem zuerst genannten Gesetzentwurf zur Anwendung zu bringen sind, können wir jetzt nicht eingehen, weil wir, wie von mir bemerkt, uns nur darüber zu erklären haben, obwirnach dem Vorschlag -er Deputation erst die Ablösung der Laudemien berathen wollen und, wenn dies geschehen, zur Berathung des Gesetzentwurfs, den Schluß der Landrentenbank betreffend, zu-
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