Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
rückkehren wollen. Die Vorschläge der Deputation, welche sie in dem gegenwärtigen Bericht niedergelegt hat, sind nur als ihre vorläufigen Ansichten hingestellt, und wenn die Kammer dem Antrag der Deputation beitritt, die Berathung über den Gesetz entwurf, -en Schluß der Landrentenbank betreffend, einstweilen auszusetzen, so werden wir auf die beiden letzten von ihr hier ge machten Anträge sofort übergehen können. Präsident Braun: Ich kann dem Abgeordneten v. Haase blos theilweise beitreten, denn allerdings ist der Antrag der De putation' in Frage, daß die Berathung der betreffenden Para graphen ausgesetzt werden soll, zugleich aber ist auch wegen des Innern und äußern Zusammenhangs dieBerathung über die bei den andern Anträge der Deputation erstreckt worden, und gegen diese beiden Anträge ist das Sörnitz'sche Amendement gerichtet. Es hat der Abgeordnete Oberländer das Wort. Abg. Oberländer: Wenn ich glauben könnte, daß die Ansichten, die der Abgeordnete O. Haase so eben aussprach, und denen ich bekstimme, dem Minoritätsgutachten beim Haupt bericht irgend wie präjudicirlich sein könnten, so würde ich mich denselben entgegensetzen; allein ich halte dafür, daß sich alle die jenigen, welche in der Hauptsache derAnsicht derMinorität sind, bei dem gegenwärtigen zweiten Bericht sehr wohl beruhigen kön nen. Wenn ich nur in irgend einem Theil hätte befürchten müs sen, daß dadurch dem Minoritätsgutachten präjudicirt würde, so würde ich mich sicherlich den jetzigen Anträgen eben so entgegen gesetzt haben, wie es beim Hauptbericht geschehen ist, indem ich wiederholt erkläre, daß ich auch nicht um ein Iota von meiner frühem Ansicht zurückgekommen bin. Der jetzige Bericht ist aber entschieden günstig für dieseMeinung; denn ist es auchvorläusig nur eine Ansicht, was Seite 527 unter No. 1. a. des Dcputa- tionsberichts ausgesprochen worden ist, so ist es doch nunmehr die einstimmige Ansicht der ersten wie der zweiten Deputa tion, daß die Berechtigung der Verpflichteten zur Ueberweisung der von ihren Grundstücken zu bezahlenden Renten auf die Land rentenbank bis zum 1. April 1851 fortdauern solle, also mit an dern Worten die Billigung des Minoritatsgutachtens. Der Grund, weshalb die Berathung der §§. 3 bis 6 des Gesetzes erst nach der Berathung des andern Gesetzes wegen der Ablösung der Lehngelder wieder ausgenommen werden soll, ist der, weil es aus gemacht ist, daß, je nachdem sich die Kammer bei dem zuletzt ge nannten Gesetz entscheiden wird, auch eine mehr oder weniger nachtheilige Rückwirkung auf die Landrentenbankverwaltung eintreten wird. Der Herr Staatsminister der Finanzen hat nun wegen dieserRückwirkung von demResultat der Berathung über den dieLaudemienablösung betreffenden Gesetzentwurf allerdings gewisse Zugeständnisse abhängig gemacht, die bei der Ueberwei sung von Renten an die Landrentenbank auch in Bezug auf die nach demAblösungsgesetz von 1832 abzulösenden Dienstbarkeiten und Leistungen von wesentlichem Einflüsse sind. Man warte also die Sache in Geduld ab; denn was helfe uns heute die An nahme des anfänglichen Minoritätsgutachtens, wenn die Regie rung nicht zustimmt. Insbesondere ist der Antrag unter No. 2 auf der letzten Seite des Berichts deshalb geschehen, um die Ver- N. 46. pflichteten nicht in Verlegenheit zu bringen, dieselben vielmehr wegen Fortdauer des Ueberweifungsrechts möglichst zu beruhi gen und unnöthige Besorgnisse zu deseiligen. Jeder, der Lasten ablöst, soll zu den Acten erklären, ob er dieÄente überweisen will, und es wird also nach dem Erscheinen des künftigen Gesetzes nur einer Verweisung auf seine frühere Erklärung bedürfen, um ihn in den Genuß der Wohlthat zu setzen. Die Minorität und ihre Anhänger in der Kammer vergeben sich durch Annahme des jetzi gen Zwischengutachtens gar nichts; sie sind vielmehr auf dem besten Wege, ihr Ziel zu erreichen. Abg, v. Sch affra th: Ich wollte nur eine von dem Ab geordneten v. Thielau gegen den Antrag des Abgeordneten Gör nitz vorgebrachte Behauptung, und zwar mit einer eignen, von ihm, dem Abgeordneten v. Khielau, vor ganz kurzer Zeit hier ge- thanen, grade entgegengesetzten Behauptung widerlegen. Er sagte heute so eben, daß wir darauf Rücksicht zu nehmen hätten, ob die erste Kammer unfern Beschlüssen beitreten werde. Allein wir haben, zumal wenn wir ein Gesetz oder einen Antrag'zuerst berathen, einzig und allein unserer Ueberzeugung zu folgen, und durchaus nicht der Rücksicht auf die erste Kammer. Diese, -er jetzigen so eben von ihm gethanen direct widersprechende An sicht machte der Abgeordnete v. Thielau selbst vor ganz kurzer Zeit beiBerathung des Gesetzes über die Einführung eines neuen Maaßsystems geltend, indem er dort einigen Mitgliedern, welche dasselbe Bedenken rücksichtlich der ersten Kammer, daß diese jenes Gesetz nicht annehmen werde, äußerten, ebenfalls er widerte, daß man auf die erste Kammer gar keine Rücksicht neh men und durch die Rücksicht auf diese sich nicht abhalten lassen dürfe, für das Gesetz zu stimmen. Referent Abg. Schäffer: Es ist ein Antrag von dem Ab geordneten Sornitz eingegangen, der an der Stelle der beiden, letzten S. 529 des Berichts gesetzten Platz greifen soll. Diese beiden Anträge, so wie der Antrag des geehrten Abgeordneten Sörnitz stimmen in der Hauptsache überein, nämlich in der Ab sicht, den Verpflichteten noch ferner diese Berechtigung offen zu halten. Es ist in dem ersten Punkte S. 529 eine Erweiterung und Erklärung gegeben worden der Verordnung vom 22. De- cember 1842, und zwar dahin, daß alle Verpflichteten, wenn sie bis zum 31. December dieses Jahres sich anmelden, auch an die Landrentenbank verwiesen werden sollen, in so fern ihre Renten vom 1. April 1846 an für die Bank zu laufen beginnen. In dem zweiten Anträge wird ihnen aber die Aussicht eröffnet, daß sie auch noch ferner an die Landrentenbank sich verweisen lassen können, indem eine Verordnung erlassen werden soll an die Be hörden, die Betheiligten zu befragen, ob sie dahin verwiesen sein wollen oder nicht. Es ist also in dieser Beziehung Absicht und Zweck dieser Anträge ganz übereinstimmend mit denjenigen, welche der Antrag des geehrten Abgeordneten Sörnitz verfolgt. Nur in Betreff der Staatscasse und der darauf zu nehmenden Rücksichten weicht er einigermaaßen ab. Wird dem Anträge des Abgeordneten Sörnitz beigestimmt, so behalten allerdings auch noch bis zu dem Zeitpunkte, wo das Gesetz über den Schluß der Landrentenbank in Kraft tritt, die Berechtigten die Wahl, oö 4*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder