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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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jenkgen Ansprüche auf Entschädigung wegen Steuerfreiheit, welche bis zu Ablauf der im Gesetze vom 8. November 1838 fest gesetzten Präklusivfrist nicht angemeldet worden und daher gesetz lich versäumt sind. Zwei Petitionen, die 4. und 11., sind auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichtet und die unter 19 geht direkt au Entschädigung. Da ihnen aber eben so, wie den obgedachten 48 Petitionen, Versäumung der Anmeldungsfrist zum Grunde liegt, so werden die letzter» ganz derselben allgemeinen Beur- th eilung wie jene zu unterw erfen sein. Dagegen befinden sich die Petitionen unter Nr. 21,22,34, 36, 37, welche Reklamationen wegen stattgefundener Entschei dungen enthalten, ferner die unter Nr. 41, welche auf Revision eines Verfahrens anträgt, und die unter Nr. 47, welche einen bereits auf dem Rechtswege befindlichen Entschädigungsan spruch auf dem Verwaltungswege ausgeglichen wissen möchte, in einem andern Verhältnisse und sind verschieden von jenen zu deurtheilen. I. Theil desBerichts. Die Petitionen um nachträgliche Zulassung zur Anmeldung betreffend. Die Deputation wendet sich zuerst zu denjenigen Petitionen, welche versäumte Anmeldungen betreffen. Einen gesetzlichen Anspruch auf nachträgliche Gewährung der Entschädigung machen die Petenten nicht geltend, sie führen aber Billigkeitsgründe an, welche in der Hauptsache folgende sind: ä.. Anführung der Gründe der Petenten: ») Es exkstire zwar die Gesetzeskenntniß Seiten des gemei nen Mannes in ihrer rechtlichen Präsumtion durch die im Gesetz- und Verordnungsblatts bewirkte Bekannt machung der Gesetze, in der Wirklichkeit aber existire eine solcheKenntniß gar nicht, und es seiinunsereran Gesetzen so fruchtbaren Zeit für die mit ihrer Hände Arbeit täglich Beschäftigten überhaupt sehr schwer, sich in diese Menge von Gesetzen zu finden. b) Man habe dieses auch bei Erlassung des Gesetzes vom 8. November 1838 gefühlt, und da es sich bei demselben wesentlich um das Interesse der kleinern gesetzesunkun- digern Grundbesitzer gehandelt, so feien in der Ausfüh rungsverordnung vom 9. November 1838 §. 7 die Ge richtsbehörden aufgefordert, auf alle Weise mitzuwirken, daß die Bestimmungen des Gesetzes den in ihrem Be zirke befindlichen Realbefreiten bekannt und verständlich würden. -) Von sehr vielen Gerichtsbehörden aber sei nicht nur die im gedachten Z. 7 vorgeschriebene besondere Bekannt machung nicht bewirkt, noch ihren Gerichtsinsassen die jenige Unterstützung und Anleitung zu Theil geworden, welche dieselben von ihnen bei Bewirkung der Anmel dungen inFolge des §. 7 zu erwarten gehabt, es seiihnen vielmehr selbst häufig von der Anmeldung abgerathen worden, angeblich, weil dieselbe der Mühe und Kosten nicht werth sei. Ja sogar durch Steuerbehörden selbst habe ein solches Abrathen stattgefunden. ä) Da von den Betheiligten häufig die Gemeindevertreter, Ortsgerichtspersonen und Andere mit derWahrnehmung ihrer Interessen in dieser Beziehung beauftragt worden und sie sich sowohl auf das Urtheil derselben, als auf deren Pünktlichkeit in Besorgung ihrer Angelegenheiten verlassen hätten, so seien durch den Jrrthum dieser Per sonen, oder auch wohl durch deren Vernachlässigung Viele um ihre Ansprüche gekommen; wobei auch die zu derselben Zeit stattgefundene Einführung der Landge meindeordnung vom 7. November 1838 und die Beschäf tigung der Gemeinden mit derselben auf die Anmeldun gen wegen Steuerfreiheit nachtheilig eingewirkt habe. e) Es sei mithin klar, daß sich viele der kleinem Besitzer der steuerfreien Grundstücke in dem für sie ganz unabwend baren Nachtheile entweder völliger Unwissenheit, oder des verzeihlichen Jrrthums, oder der Vernachlässigung durch Andere befunden hätten. s) Dazu komme aber und diene selbst zu Entschuldigung der Behörden und andern Personen, die ihnen von der Anmeldung abgerathen, daß überhaupt die Meinung sehr verbreitet gewesen sei, als werde, besonders bei dem klei nern Grundbesitze, keine der Mühe lohnende Entschädi gung herauskommen; und es sei ihnen somit gewisser- maaßen auch moralisch die ohnedem rechtlich nur sehr schwer durchzuführende Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen diejenigen, welche sie in den Jrrthum geführt, ab geschnitten. g) Als besonderer Grund, die Billigkeit eintreten zu lassen, möge noch die Strenge des Gesetzes, welches ein Vermö gensrecht durch so kurze Präklusivfrist aufhebe, mitRecht angeführt werden, da der Staat in andern Fällen, z.B. bei Eintauschung von Cassenbillets vom Jahre 1818 und bei Festsetzung der Präklusivfrist für die Entschädigung wegen der Aufhebung des Bierzwangs viel längere Fristen gegeben und mildere Grundsätze beobachtet habe. K) Endlich aber seien die Petenten zum größten Lheile arme Leute, welchen es sehr drückend erscheinen müsse, daß sie eine Entschädigung nicht erhalten sollen, welche den Rei chern zu Theil geworden, und daß sie nicht meinen kön nen, der Staat werde sich gerade an ihnen bereichern wollen. Die Deputation konnte gleich von Anfang nicht verkennen, daß in diesen von den Petenten angeführten Billigkeitsgründen Einiges liegt, welches sorgfältiger Erwägung bedarf, und die großeAnzahl der eingegangenenPetitionenmußte sie davon über zeugen, daß es sich hier nicht um einzelne Nachtheile, welche bei einem Präclusivgesetze, wie das fragliche, fast allemal vorkom men, sondern um einen sehr weit greifenden Uebelstand handle. Sie beantragte daher bei dem hohen Gesammtministerium kom missarische Vernehmung und erhielt hierauf sowohl eine schrkft- licheAuseinandersetzung der Gründe, welche die Staatsregierung abhalten müßten, auf Anberaumung einer anderweiten Anmel- -ungsfrist einzugehen, als auch die nachgesuchte mündliche Con- 'erenz mit einem Königlichen Herrn Commissar. Die ablehnenden Gründe der Regierung find folgende: L. Anführung der Gegengründe der Regierung: n) Das Gesetz vom 8. November 1838 sei deutlich und ver ständlich genug, um jeden Jrrthum hinsichtlich seiner An wendung auszuschließen, es spreche den Verlust der Enr-
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