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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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treffenden Kreissteuerrath mittelst speciellen Verzeichnisses zu befördern." Entspricht nun auch diese Verordnung ziemlich dem oben erwähnten und Seiten der Staatsregierung genehmigten ständischen Anträge, so ist dies doch nicht gänzlich der Fall. Denn nach jenem Anträge sollen die Gcrichtsobrigkeiten mit behusiger Anweisung versehen werden, wahrend sie nach der angezogenen Ausführungsverordnung nur aufgefordert werden, zu dem fraglichen Zwecke thätig zu sein; nach jenem Anträge sollen die gerichtsobrigkeitlichen Behörden die Anwei sung erhalten, dafür zu sorgen, daß die in ihrem Gerichtsbezirke befindlichen Realbefreiten von dem Gesetze und den diesfalls zu beobachtenden Vorschriften über die Anmeldung gehörig in Kenntniß gesetzt werden, wahrend nach der Ausführungsverord nung die Gerichtsbehörden dieAufforderung erhalten, diese Sorge den Subalternen zur Pflicht zu machen rc. Ist der Unterschied zwischen der Fassung des von der Regierung genehmigten ständi schen Antrags nicht bedeutend, so ist er doch in so fern vorhanden, als die Ausführungsverordnung in fraglicher Beziehung weniger praceptiv ist, als sie nach jenem Anträge hätte sein können und sollen. Denn allerdings ist es ein, insonderheit da, wo es sich um den Verlust von Vermögensrechten handelt, beobachtens- werther Unterschied, ob Jemand in gewisser Richtung zur Tä tigkeit angewiesen wird, oder ob er blos aufgefordert wird, diese Lhätigkeit durch Andere zu äußern. Die Bedeutung dieses Unterschieds trat auch thatsächlich hervor. Denn da in so vielen der eingegangenen Petitionen, nämlich in den Eingaben 1,2, 3, 5,6, 8, 9, 10, 12,13, 14, 16, 18 23, 24, 33, 39, 41, 43, 54, 55, 56, 57, 58 des Mangels besonderer obrigkeitlicher Bekanntmachung gedacht ist, so ist, soll man nicht diese Behaup tungen geradezu als unwahr bezeichnen, anzunehmen, daß die Ge richtsbehörden jene Bestimmung der Verordnung mehr als eine in ihr Ermessen gegebene Erinnerung angesehen, und das Gebot des Gesetzes, welches die ständische Schrift offenbar in dem Worte: „Anweisung" begreifen wollte, in der mildern Fassung der Aufforderung nicht erkannt haben. Es würde sich hiernach eine Wiedereinsetzung in den vori gen Stand wenigstens für alle diejenigen rechtfertigen, bei wel chen die in jenem tz. 7 gedachte besondere Bekanntmachung durch die Gerichtsobrigkeiten erweislich nicht stattgefunden hat, oder denen gegenüber die daselbst gedachte Unterstützung verweigert worden ist. Die Nichtbeachtung des tz.7 müßte aber auch auf diejenigen Fälle ihre Wirkung äußern, wo der von Gerichtsbehörden oder Steuerbehörden ertheilte Rath eine Unterlassung begründeter Anmeldungen oder eine Zurücknahme solcher Anmeldungen zur Folge gehabt hat. Denn obgleich in dem gedachten Paragraphen die Behörden für einen der Anmeldung entgegrngegebenenRath nicht ausdrücklich verantwortlich gemacht worden sind, und von einerBeihülfe der Steuerbehörden gar nicht dieRede ist, so folgt doch aus der ganzen Tendenz des Paragraphen, daß die Behör den überhaupt die Anmeldungen begünstigen, nicht aber von den- ' selben abhalten sollten, möchte Letzteres auch aus der besten Ab sicht hervorgegangen sein. Dieser Gesichtspunkt ist auch bezüg lich der Königl. Steuerbehörden von der Staatsregierung aner kannt worden, welche mindestens in solchen Fällen, wo sknge- reichte Anmeldungen auf Anrathen der Steuerbehörden zurück genommen worden waren, wie der Deputation aus guter Quelle bekannt geworden ist, die nachträgliche Zulassung der Betheilig ten zur fraglichen Steuerentschädigung hat stattfinden lassen. Statmrt man aber die Zulässigkeit der Steuerentschädigung für Falle fraglicher Art, also in Fällen, wo die Königlichen Steuer behörden die Ursache der Zurücknahme von Entschädigungsan meldungen gewesen sind, so müßte man der Consequenz gemäß dasselbe auch hinsichtlich der auf Anrathen der Steuerbehörden unterlassenen Anmeldungen und ferner da gelten lassen, wo Gerichtsobrigkeiten, wenn sie auch zu den Königlichen nicht ge hören, Anlaß zu Versäumnissen fraglicher Art gegeben haben. Denn da allegerichtsobrigkeitlichen Behörden nach dem zwischen Regierung und Standen vereinbarten Willen den Auftrag, oder, wie es heißt, die Anweisung erhalten sollten und die Aufforde rung erhalten hatten, den in ihren Bezirken befindlichen Steuer- befreiten bci Anmeldung deren Ansprüchemöglichste Unterstützung zu Theil werden zu lassen, so erscheinen hiernach die Obrigkeiten als Beauftragte, als Organe des Staates, und daher, gleichwie die Steuerbehörden selbst, als solche, deren Handlungen und Unterlassungen der Auftragsgeber, der Staat, zu vertreten hat. Ja es würde dies in Ansehung der Obrigkeiten um so mehr gel ten müssen, da in Z. 7 der mehrerwähnten Verordnung, wie schon oben gedacht ist, nur und zunächst von einer Unterstützung der Realbefreiten Seiten der Gerichtsobrigkeiten, nicht der Steuerbehörden, die Rede ist. Ist aber diese Vertretungsverbindlkchkeit begründet und gerechtfertigt — hinsichtlich der Steuerbehörden wird sie vorge- dachtermaaßen von der Regierung selbst anerkannt — so würde das mindestens für Nachlassung eines Beweises dafür sprechen, daß Thatsachen der oben angedeuteten Art die Anmeldung zur Entschädigung verhindert haben, oder mit andern Worten, daß entweder die Bestimmungen des Paragraphen von den Gerichts behörden nicht beobachtet, oder von ihnen oder von Steuerbehör den der Rath ertheilt worden sei, die Anmeldung zu unterlassen, beziehendlich zurückzunehmen. Allein gegen einen solchen Vorschlag gingen der Deputa tion mehrere Bedenken bei. ES sind folgende: ») Der Beweis, auf welchen sich jene beschränkte nachträg liche Zulassung zurAnmcldung gründen muß, würde ein mit vie len Schwierigkeiten und großen Uebelständen verknüpfter sein. Denn es fragt sich zuerst: soll der Beweis von den Beschwerten geführt werden, dann würde er der Beweis einer Negative sein, cujus ill rerum uuturu uullu est probutio (das ist: der Beweis, daß etwas nicht geschehen ist, kann der Natur der Sache nach nicht geführt werden). Oder sollen ihn die Gerichtsbehörden auf die gegen sie erhobenen Beschwerden führen, dann muthet man demVerklagten den erstenBeweis zu. Ferner kann es nicht fehlen, daß jetzt, nachdem fast sieben Jahre vergangen, nicht jede Gerichtsbehörde aus den damaligen Personen besteht, auch nicht mehr genau wissen wird, was damals von ihr, vielleicht blos mittelst mündlichen Auftrags vorgenommen worden. Es würde also, da der Beweis doch hauptsächlich von der eignen Auslassung der Behörden mit abhinge, in sehr vielen Fäl len ein wahrer Gewissenszwang für dieselben stattsinden. bj Jener Beweis würde aber auch den Zweck, welchem er entsprechen soll, nur sehr partiell und unvollständig erreichen. Denn obgleich dieBestimmungen des H. 7 so ausführlich als mög lich gefaßt sind, so lassen doch die Worte: „oder sonst auf zweck mäßige Weise dafür Sorge zu tragen" eine so weite Deutung zu, daß in vielen Fällen nicht leicht zu ermitteln sein würde, ob eine Behörde jenemParagraphen ganz, oder theilweise, oder gar nicht nachgekommen ist. Und wie dann, wenn die Behörde die Be kanntmachung wirklich eingeleitet, z.B.dieOrtsgerichtspersomn damit beauftragt hat, dieselbe aber von letztem unterlassen wor-
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