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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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duen oblagen, nicht richtig oder gar nicht verstanden wurden, ist eben so leicht erklärlich, wie erkennbar, daß hierdurch Gemeinden und Einzelne in der Einsicht von der Pflicht der Anmeldung ihrer steuerfreien Grundstücke nur zu leicht beirrt werden konnten und beim worden sind. Auch ist der Umstand in Betracht zu ziehen, daß 6ä. es sich hier nicht um einen Verlust des Staats, sondern um ein äswlniM der Steuerfreien handelt. Die ihnen diesem gegenüber obliegende Verbindlichkeit zur Entschädigung ist vom Staate anerkannt worden. Die Gesetze lassen da, wo es sich nicht um ein Illcrum csxtsnöllM, sondern um ein llammim svltsnäum han delt, für die Betreffenden eine größere Nachsicht und Gunst zu. 66. Die Fiction des Gesetzes, daß ein Anspruch, der nicht inner halb der dazu gesetzlich bestimmten Zeit angemeldet wird, ver loren sei, hat zwar ihre rechtliche Geltung, aber so wenig Jemand zur Bezahlung einer verjährten Schuld rechtlich verpflichtet ist, so wenig ist er deswegen moralisch oder nach dem Naturrechte von dieser Zahlungsverbindlichkeit befreit. Der wahrhaft red liche Schuldner zahlt immer, wenn auch seine Schuld verjährt ist. Der Staat und überdies der sächsische Staat wird und kann nicht das Entgegengesetzte von sich sagen lassen. Aus diesem Grundsätze — und dies spricht zugleich gegen den obengedachtcn Einwand der Staatsregierung bezüglich der Bedenken über Nachbewilligungsfrist aus dem Gesichtspunkte der Autorität der Präclusivgesetze — floß denn auch ss., daß in Fallen vorliegender Art mehrmals Jndulgenzen der Re gierung zugestanden worden sind. Man erinnert in dieser Be ziehung nur an die Erfahrung, daß selbst nach Ablauf der für Einwechselung der alten Cassenbillets bestimmten Präklusivfrist noch nachträgliche Anmeldungen zugelassen und berücksichtigt worden sind. Dies anzunehmen, möchte aber in dem vorliegen den Falle um so gerechtfertigter sein, als M- der Termin, welcher zur Anmeldung des steuerfreien Grundeigen- thums bestimmt war, verhältnißmaßig kürzer, als irgend eine derartige Frist, gestellt wurde.. So z. B. ist auf die Entschädi gung wegen Aufhebung des Bierzwanges bereits durch das Ge setz vom 27. März 1838 aufmerksam gemacht und durch, das Ge setz vom 19. October 1843 die Präklusivfrist bis zum 31. De- cember 1844 gesetzt worden. Das Gesetz wegen Emittirung neuer Cassenbillets an die Stelle der bisherigen vom 16. April 1840 hat auf die Einziehung der ältern Cassenbillets aufmerksam gemacht und die Verordnung vom 15. September 1842 hat die Einwechselungsfrist vom 1. Janur bis 31. December 1843, die Verordnung vom 9. November 1843 aber den Präclusivtermin auf den 1. März 1844 festgesetzt. Nicht mit Unrecht behaupten also die Petenten, daß im vorliegenden Falle der Staat weit we niger Nachsicht gezeigt habe, als in andern ähnlichen Fällen; und daß die in der That etwas kurze Frist, sie, von andern Gesetzen in einer gesetzesfruchtbaren Zeit überhäuft und abgehalten, so zu sagen, wehrlos überrascht habe, ist eine Behauptung, die für viele Falle als richtig gelten mag. Dies sind die Gründe, welche der Deputation das Gesuch der Petenten, inso weit sie unterdie oben snb I. aufgestellte Cate- gorie fallen, als beachtungswerth erscheinen lassen. Gleichwohl trägt die Deputation Bedenken, eine sofortige Gewährung des Gesuchs der Petenten zu befürworten. Denn allerdings ist nicht zu verkennen, wie auch von der hierüber von der unterzeichneten Deputation zugezogenen Finanzdeputation unserer Kammer erwähnt wurde, daß es bedenklich sei, nachträg lich eine Summe zu bewilligen, deren Höhe eine zur Zeit völlig unbekannte Größe ist. Es ist möglich, daß die desfalls sich als nöthig ergebende Summe keineswegs das Quantum erreicht, welches zum Zwecke der Entschädigung der Grundsteuerbefreiten angenommen und noch übrig ist und das in rundem Betrage von 177,000 Thlr besteht. Aber es ist auch eben so gut mög ¬ lich, daß das erforderliche Quantum bei weitem diesen Betrag übersteige und auf eineHöhe sich stelle, die eine bedeutende Nach bewilligung nöthig macht. Dazu kommt noch, daß, wie in dem Budjet dieser Finanzperiode über die obengedachtc Restsumme der 177,000 Thlr. — — bereits eine Bestimmung stattgefunden hat, so auf den möglicherweise erforderlichen Mehrbetrag ein Postulat weder gestellt worden ist, noch, da sich letzterer bis zu Ende des Landtags gar nicht übersehen läßt, während desselben gestellt werden kann. Unter diesen Umständen hält cs die De putation nicht für rathsam, einen sofortigen Antrag auf eine nachträgliche Entschädigung der noch anzumeldendm Steuer entschädigungen an ihre Kammer zu richten, glaubt vielmehr, nur so weit gehen zu können, um, was hiermit geschieht, ihrer Kammer folgende Anträge zur Annahme zu empfehlen: Dieselbe wolle im Verein mit der ersten Kammer die nachträgliche Zulässigkeit der Anmeldungen derjeni gen auf Grundsteuerentschädigung in dem bereits gesetz lich festgesetzten Umfange zu erhebenden Ansprüche, welche innerhalb der durch das Gesetz vom 8. November 1838 bestimmten Präklusivfrist nicht angemeldet, oder zwar angemeldet, aber ohne vorherige Entscheidung von den Anmeldenden zurückgenommen worden sind, geneh migen, zugleich 8. die hohe Staatsregierung um Nachlassung einer ander- weiten, in Gemäßheit der ständischen Schrift vom 7. Oktober 1837 anzuordnenden Präklusivfrist für Anmel dung jener Ansprüche, so wie auch darum ersuchen: o. den in Folge der begründet gefundenen Anmeldung sich ergebenden nöthigen Betrag der diesfallsigen Entschädi gungssumme in das Budjet der nächsten Finanzperiode 1849—1851 als Postulat aufzunehmen. H. Theil desBerichts. Die Petitionen betreffend, welche Reklamationen gegen Entscheidungen u. s. w. enthalten. Die Petitionen 21,22,34,35, 36,37 betreffen Reklama tionen wegen erfolgter Entscheidungen. Da das Gesetz vom 8. November 1838 die Recursinstanzen in §Z. 10 und 12 bestimmt, auch den Rechtsweg gegen die letzte Entscheidung des Finanzministeriums offen läßt, tz. 13, so hätte es denen, die sich in ihren Rechten beschwert' halten, obgelegen, sich auf den Rechtsweg zu wenden. Gegen eingetretene Rechts kraft von Entscheidungen, seien sie nun auf dem Verwaltungs wege oder Rechtswege gegeben, ist aber nichts zu thun. Was
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