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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Aufregung statt. Die vorgeschlagene allgemeine Maaßregel wird am besten dazu beitragen, diese Klagen verstummen zu machen. Ich habe nun nur noch wegen desjenigen, was die Deputation auf Seite 826 gesagt hat: „daß, wie in dem Budjet dieser Finanzprrivde über die obeingedachte Restsumme der 177,000 Thlr. bereits eine Bestimmung stattgefunden hat, so auf den möglicherweise erforderlichen Mehrbetrag ein Postulat weder gestellt worden ist, noch, dasich letzterer bis zu Ende des Landtags gar nichtübersehen läßt, während desselben gestellt werden kann" Einiges zu bemerken. Da dies die Herren im Budjet nicht finden werden, so erfordert es eine Erläuterung; nämlich diese Summe soll nach dem Königlichen Dekrete vom 14. September 1845 (Seite 86 Band 2 der l. Abtheil. d. L. Ä.) feiner Zeit zur Hauptcasse abgegeben werden. Es folgt, daß, wenn dieser Be schluß in Kraft gelangt, jener vorliegende Bestand zu den ver fügbaren Überschüssen der Finanzperiode von 1846—1848 ge hören wird. Hinsichtlich dieser Ueberschüsse ist aber allerdings in einem andern Decrete vom 14. September 1845 (S. 129 wei ter oben) eben so, wie wegen der Ueberschüsse der Finanzperiode 1843—1845 eine vorläufige Bestimmung getroffen worden und dieses hat die Deputation unter jenem Ausdrucke im Berichte ge meint. Die Verweisung auf die spätere Finanzperlode' werden sich aber wohl die sich nachträglich anmeldenden Entschädigungs berechtigten gern gefallen lassen; sie werden zufrieden sein, wenn die ganze Buße, die ihnen auferlegt wird, in einem Verzüge von einigen Jahren besteht, und ich glaube, daß der im Einverständ nisse mit der Finanzdeputation gestellte Antrag auf Hinausstel lung d».r Auszahlung der diesfallsigen Entschädigungssumme die Genehmigung der Kammer finden werde. Präsident Braun: Der Herr Abgeordnete v. Ehielau hat zuerst das Wort. Abg. v. Thiel« u: Ich habe, meineHerren, mir nicht das Wort erbeten, um gegen die nachträgliche Bewilligung der Entschädigung wegen steuerfreier Besitzungen zu sprechen, son dern um einen finanziellen Punkt herauszuheben. Wenn die Deputation zuvörderst von einem Einverständnisse der Fi nanzdeputation mit diesem Anträge spricht, so muß ich bemer ken, daß dies auf Mißverständniß beruhen muß. Nämlich die Deputation hat lediglich erklärt, daß sie als Finanzdepu- tation eine Erklärung nicht abgeben könne über Summen, die sic nicht übersehen könne, und da sie den definitiven Antrag der Deputation gar nicht kennen gelernt hat, kann sie auch kein Einverständniß ausgesprochen haben. Aber mit dem Schlußantrage der Deputation könnte ich mich für meinen Theil nicht einverstanden erklären, und ich glaube, daß die Mitglieder der Finanzdeputation meine Ansicht theilen werden. Es handelt sich hier um Feststellung eines Grundsatzes, und die einzige Frage ist die: sind die Leute berechtigt, etwas zu for dern, oder nicht? Sobald die Kammer beschließt, es solle eine neue Anmeldungsfrist gestattet werden, so sind alle diejenigen Leute, die Steuerfreiheit nachweisen können, berechtigt, ihre Forderung geltend zu machen, und die nächste Ständeversamm. lung kann nicht sagen, weil das Gelb, was für nachträgliche Entschädigungen beansprucht wird, mehr beträgt, als was zu diesem Zwecke in der Staatskasse noch vorhanden ist u. s. w., so können die Leute nichts erhalten. Wir haben den Betrag der Entschädigung zu 4 Millionen angenommen, die Erfah runghatgezeigt, daß dies ausgelangt hat, aber wir würden verpflichtet gewesen sein, jene Entschädigungen zu gewähren, selbst wenn sie 6, ja 8 Millionen betragen haben sollten. Eben so glaube ich, daß dieLeute, wenn sie mitihren Ansprüchen einmal zugelassm werden, eine Berechtigung auf Entschädigung erlan gen, gleichviel, ob dieSumme dieserEntschädigungen sich als groß oder klein Herausstellen werde. Also auf die Höhe der Entschädi gung kann das Hinausschieben der zu gewährenden Summen keinen Einfluß äußern, wohl aber hinsichtlich der Mittel, die beschafft werden müssen. Zu deren Deckung nun soll die Sache bis zum nächsten Landtage verschoben werden. Aber ein Grund ist nicht da. Abgesehen davon, daß sich übersehen läßt, daß die Summe der nöthig werdenden Entschädigungen die Summe nicht übersteigen wird, die noch vorhanden ist, so werden bis etwaigen Ueberschüsse der laufenden Einnahme voll ständig genügen, um die Anforderungen zu befriedigen, oder die Regierung wird Mittel finden, dies zu thun. Entweder ist die nachträgliche Entschädigung der Steuerbefreitm gerecht oder nicht. Ist sie nicht gerecht, dann können Sie auch nicht 4 Groschen dafür geben. Ich würde daher wünschen, daß der Schlußantrag folgendermaaßen lauten möchte: „Die hohe Staatsregierung zu ersuchen: den in Folge der begründet gefundenen Anmeldung sich ergebenden nöthigen Betrag der diesfallsigen Entschädi gungssumme von denannoch vorhandenenUeber- schüfsenderbehufs der Grundsteuerfreiheitsent- schädigung creirten 4Millionen Staatsschulden kassenscheine, den anderweitenBetrag hingegen aus denV er waltungs einnahm en der lau send enFi- nanzperiode zu entnehmen, oder auf sonst geeig nete Art zu decken, der nächsten Ständeversamm lung ab er über dieHöh e der erforderlichenSumme, unddieMittel zu deren definitiverDeckung, Mit theilung zu machen, und da nöthig der Entschlie ßung derselben die Deckungsmittel zu unterstel- l e n." Sie werden auf diese Weise im Stande sein, den Leu ten auf der Stelle das auszuzahlen, was ihnen gebührt, und ein Rechnungswerk zu schließen, was nicht noch 3 oder 6 Jahre offen bleiben kann, sondern bald möglichst abzuschließen ist. Hierbei muß ich noch erwähnen, daß es in Frage kommen muß, ob denn die Petenten einen Anspruch auf die Zinsen haben sollen? Nach dem ursprünglichen Gesetze ist die Steuerfreiheits entschädigung vom 1. Januar 1844 an zu gewähren, Sie wer den also, wenn Sie es auf diesen Termin zurückbeziehen, auch die Zinsen gewähren müssen. Das aber ist nicht nöthig und nicht billig. Denn die Leute sind offenbar m mors, im Verzüge, den sie selber verschuldet haben. Also sollte ich glauben, daß von Zinsenzahlung nicht die Rede sein kann, sondern daß die
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