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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
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schafts und als solche von der Obrigkeit anerkannt sind, haften für die im Namen des Geschäfts und unter dessen Firma eingegangenen Wechselverbindlichkeiten- (Vergl. jedoch §. 266 b. unter no. 4.)" Staatsminister v. Könneritz: Es ist hier eine Majori tät und eine Minorität. Ich weiß nicht, wer von den Mit gliedern der Deputation die eine oder die andere bildet. Die Regierung verwendet sich aber dafür, den Satz der Minorität anzunehmen. Die Majorität hat hauptsächlich deshalb den Paragraphen des Gesetzentwurfs abzulehnen vorgeschlagen, weil sie ihn für entbehrlich hält. Sie werden aus der Dis kussion bemerkt haben, wie viel falsche Folgerungen aus den Begriffen Wechselfähigkeit und Wechselunfähigkeit gezogen werden können, und so scheint es mir nicht überflüssig, wenn der Satz, den die Minorität vorgeschlagen hat, angenommen wird, um andere Mißverständnisse zu vermeiden. Nehmen wir einen Fall an. Es ist ein Unmündiger Miteigenthümer einer Handlung. Der Theilhaber der Handlung, der voll jährig ist und das Recht zu firmiren hat, ist Wechselverbind- lichkeiten eingegangen. Damit man nun nicht folgere, daß -er Vormund, weil der Unmündige wechselunfähig ist, jene Wech selverbindlichkeiten nicht anzuerkennen habe, und mithin auch das Geld nicht auf Rechnung des Unmündigen auszahlen zu lassen brauche, so, scheint ein solcher Satz wünschenswerth. Die Worte: „dingliche und persönliche Wechselfähigkeit", welche der Majorität bedenklich schienen, sind ausgeschlossen, und auch hierin liegt also kein Grund dagegen. . Referent Abg. o. Haase: Ich würde mich für.die Mino rität derDeputation erklären und aus dem angegebenen Grunde der Kammer anrathen, §. 262 in der von der Minorität ange gebenen Maaße anzunehmen. Viceprasident Eisenstuck: Ich erkläre mich auch für die Minorität. Abg. Georgi: Ich glaube zwar nicht, daß solche Fälle oft vorkommen werden, indessen möchte es doch gut sein, eine Bestimmung darüber zu haben. Deshalb erkläre auch ich mich für die Minorität. — Was in dem Berichte über Majorität Und Minorität gesagt ist, bezieht sich auf die Deputation, von welcher bei vorig em Landtage der Bericht erstattet wurde. Abg. Poppe: Ich schließe mich auch der Minorität an. Abg. Klien: Der Deutlichkeit wegen gehöre ich auch zur Minorität. Präsident Braun: Es ist die Deputation in allen ihren Mitgliedern dafür. Ich werde deshalb die Frage auf das Minoritätsgutachten richten. Es ist der Antrag der nunmeh rigen Majorität der Deputation tz. 262 in folgender Fassung vvrgeschlagen: „Auch nicht wechselfähige Personen, welche Inhaber oder Mitinhaber eines kaufmännischen oder Fabrikge- fchäftes und als solche von der Obrigkeit anerkannt sind, haften für die im Namen des Geschäftes und unter dessen Firma ein gegangenen Wechselverbindlichkeiten." Und ich frage die Kammer: ob sie den Paragraphen in dieser Fassung genehmi gen will? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. Haase: 8-263. Wenn bei einem Wechselgeschafte mehrere Personen in die Wechselverbindlichkeit treten, so haften sie für deren Erfüllung solidarisch, ohne Unterschied, ob sie eine einzelne verbindende Handlung in Gemeinschaft verrichtet, oder ob sie durch verschie dene Handlungen in den Wechselverband getreten sind, und ob unter ihnen Societatsverhältnisse bestehen, oder nicht. Jedoch sind Cümmanditairs und Actionairs bei den von ihren Handels etablissements eingegangenen Wechselverbindlichkeiten nur sub sidiarisch und nicht über den Betrag des Capitals gehalten, wel ches sie in Gemäßheit des öffentlich bekannt gemachtenHandels- societätscontracts oder der Statuten zum gemeinschaftlichen Handlungsfonds einschießen sollen. Das Gutachten der Deputation zu §. 263 lautet: n) Der erste Satz des Paragraphen ist unstreitig richtig, nur scheint er überflüssig und auch nicht hierher gehörig. Die Solidarität aller Wechselverbundenen ist schon an mehrern Stellen der Wechselordnung, so§. 124 ausgesprochen und braucht für die etwa gemeinten Fälle, wenn z. B. zweiPersonen zugleich einen Wechsel ausgestellt, Aval gegeben, indossirt oder acceptirt haben, hier nicht wiederholt zu werden. Sie versteht sich auch von selbst. Bei offenen Handelssocketäten endlich kann der im Paragraphen aufgeführte Grundsatz schonnach gemeinem Rechte nicht bezweifelt werden. Bedarf es nun der Vorschrift des ersten Satzes überhaupt nicht, so kann sie am wenigsten hier ge geben werden, wo blos von der Wechfelfähigkeit die Rede ist. Wie dieser Satz mit der Wechselfähigkeit zusammenhängen soll, ist nicht abzusehen. Wären jedoch b) unter den hier genannten Personen etwa die im zweiten Satze vorkommenden Commanditairs und Actionairs vorläufig angedeutet, so müßte sich die Deputation auch in materieller Hin sicht entschieden gegen den ersten, wie gegen den zweiten Satz erklären. Die schwierige Frage, wenn und wie weit die stillen Teilnehmer und die einer anonymen Gesellschaft an Dritte per sönlich verbindlich werden, gehört einer noch zu erwartenden allgemeinen Gesetzgebung an; es kann unmöglich die Wechsel ordnung der Ort sein, darüber, gleichsam beiläufig, zu entscheiden und, wenn auch nur im Einzelnen, vorgreifende Bestimmungen zu geben. Die Deputation erinnert hierbei an die schon an meh rern Landtagen fruchtlos geführten weitläuftigen Verhandlungen über das Recht der Actienvereine und glaubt im Interesse der Gesetzgebung selbst zu handeln, wenn sie der Kammer dringend anrathet, den §. 263 abzulehnen. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium wird sich nicht gegen die Ablehnung erklären. Präsident Braun: Will die Kammer, dem Anträge
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