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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
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setzt und aus dem Gesetze über die Schuldhaft herausgenom men worden. Ueber §. 255 b. ist auch noch nicht abge stimmt. Präsident Braun: Es ist bereits gestern darüber abge stimmt worden. Referent Abg. v. Haase: Ich bestätige, daß über den Zusatz: „daß sich Niemand zu Leistungen bei Wechselhaft ver bindlich machen könne", von der Kammer in der letzten Sitzung schon abgestimmt worden ist. Staatsminister v. Könneritz: Die Frage, ob der Para graph in dieses oder jenes Gesetz gehöre, ist mindestens einer wei tern Abstimmung vorbehalten. Ich will nicht verlangen, daß gar nicht über den Paragraphen discutirt und abgestimmt werde; nur darüber, in welches Gesetz er gehöre, möchte nicht definitiv abgestimmt werden. Präsident Br aun: Es ist allerdings über denAntrag, den dritten und vierten Abschnitt des Gesetzes über die Schuldhast in einem besonder» Capitel der Wechselordnung beizufügen, noch nicht abgestimmt, sondern die Abstimmung ausgesetzt worden, bis die Wechselordnung berathen sei. In so fern hat der Herr Staatsminister Recht. Referent Abg. v. Haase: Ich füge noch hinzu, daß die auf Aussetzung jenes Antrags gerichtete Frage vom Herrn Prä sidenten in der 18. öffentlichen Sitzung der Kammer, am 13. Oc tober, gestellt worden und von letzterer bejaht worden ist. Präsident Braun: Es ist allerdings so. Referent Abg. v. Haase: Ich werde vor der Hand noch -en übrigen Theil des Deputationsgutachtens vorzulesen haben. Es lautet: Statt dessen erachtet die Deputation für nothwendig, in das fünfzehnte Capitel noch einen Zusatzparagraphen darüber vorzuschlagen, gegen wen mit der Wechselhaft nicht verfahren werden kann. Bisher nämlich hieß wechselfähig derjenige, welcher für seine eingegangenen Wechselverbindlichkeiten nicht blos mit seinem Vermögen, sondern auch mit seiner Person hastete. Nachdem jedoch in Folge des §. 256 des Entwurfs der Begriff der Wechselfähigkeit dahin ausgedehnt worden ist, daß schon diejenigen Personen als wechselfähig bezeichnet werden, welche überhaupt fähig sind,Wechselverbindlichkeiten einzugehen, so stellt sich nunmehr eine doppelte Beziehung der Wechselun fähigkeit dar, und es ist zu unterscheiden zwischen absolut wechsel unfähigen Personen — §- 260 — und solchen, welche zwar Wechselgeschäfte eingehen, aber nicht mit ihrer Person dafür haften, mit andern Worten, der Wechselhaft nicht unterworfen werden können. Dadurch begründet sich die Nothwendigkeit des Zusatz paragraphen, worin nach Ansicht der Deputation folgende Per sonen zu nennen sein möchten als solche, gegen welche dre Wechsel haft nicht angewendet werden kann: 1) Geistliche und Schullehrer aus denselben Gründen, welche der Entwurf gehabt hat, um sie nach §. 160 für gänzlich wechselunfähig zu erklären, worin die Deputation nicht beige treten ist; > 2) Unteroffiziere und Soldaten nach dem bisherigen Rechte, welches der Entwurf des Schuldarrestgesetzes §. 71 bestätigt; 3) Frauenspersonen,, die nicht nach §. 259 der Wechselord nung Handlung treiben: eine Ausnahmebestimmung, welche mit dem Rechte desAuslandes und dembisherigenRechteinSachsen übereintrifft; 4) Personen, für welche durch Vormünder, Curatoren, Institoren rc. Wechselverbindlichkeiten eingegangen worden sind, auch in dem §. 262 gedachten Falle, und endlich 5) die Erben eines Wechselschuldners, nach Z. 15 und 16 des Entwurfs eines Gesetzes über den Schuldarrest, so fernste nicht das Geschäft ihres Erblassers fortsetzen und selbst wechsel fähig sind, unter Wegfall daher der weitern Ausdehnung in §.16 jenes Entwurfs, welche über den Zweck und das Bedürfniß hin auszugehen scheint, wie in dem Bericht über jenen Gesetzentwurf näher zu erörtern sein wird. Die Deputation erlaubt sich daher, der Kammer die Aufnahme der gedachten Bestimmungen in die Wechselordnung, und zwar als §. 266 b., oder auch nach Befinden in ein späteres Capitel, folgendergestalt vorzu schlagen: §. 266b. Die persönliche Haft als Vvllstreckungsmittel einer Wechselverbindlichkeit findet nicht statt: 1) gegen die im Lande angestellten ordinirten Geist lichen und Schullehrer; 2) gegen Unteroffiziere und Gemeine, so lange sie wirklich Soldaten sind; 3) gegen Frauenspersonen, welche nicht Handels frauen sind (§. 259); , " 4) gegen Personen, welche zu eigener Vermögensver waltung unfähig sind, in Ansehung der durch ihre Vor münder, Curatoren oder Vorsteher für sie übernommenen Wechselverpflichtungen; 5) gegen die Erben eines Wechselschuldners, sofern sie nicht das Handels- oder Fabrikgeschäft ihres Erblassers fortsetzen und selbst wechselfahig sind. ReferentAbg.v.H aase: Ich habe dabei zu bemerken, daß die Staatsregierung bei Gelegenheit des Gesetzes über den Schuldarrest einige Paragraphen über falsche und verlorene Wechsel der Deputation vorgelegt hat, und daß bei §. 266 b. auf den Beschluß, welchen die Kammer wegen der Geistlichen, Schullehrer und Frauenspersonen gefaßt hat, Rücksicht zu neh men sein wird.
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