Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
-erJnhaber ein unredlicherBesitzer sei. Folgt denn aber daraus, daß Einer einen Wechsel verloren hat, — wenn es auch wirklich wahr ist—,daß der Inhaber ein unredlicherBesitzer sei? In keinem Falle. Es kann der Wechsel m bisoco girirt worden sein, er ist in andere Hände gekommen, und der Inhaber hat den Wechsel in gutem Glauben eingehandelt. Wollen Sie den mit -er Bezahlung des Geldes, was er darauf verwendet hat, um Wechsel einzukaufen, aufhalten? In derLhat, eswürde im voll- stenWiderspruche mit dem Gesetze stehen, daß Papiere anporteur nicht vindicirt werden können, wenn man aufnehmen wollte, daß der Inhaber in der Erhebung des Geldes aufzuhalten sei, bevor ihm der unredliche Erwerb nachgewiesen worden. Abg. Meisel: Ich wollte mir blos erlauben zu erwähnen, daß mir ein Unterschied zu sein scheint zwischen Wechsel und Staatspapier. Freilich, geht man von dem Gesichtspunkte aus, daß der Wechsel baares Geld sei, so kann die Sache ein anderes Ansehen gewinnen; ich glaube aber doch, daß verschiedene Nü- ancen vorkommen möchten. Das Staatspapier wird, wie be kannt, zu einem ganz andern Zwecke verwendet, als der Wechsel, welcher doch eigentlich zur Erleichterung bei Geldgeschäften für Beziehungen und Uebersendungen dienen soll. Wenn also Je mand in gutem Glauben einen Wechsel kauft, so wird er auch weit mehr Vorsicht darauf wenden müssen, um zu wissen, von wem er ihn kaust, als bei einem Staatspapiere, weil er sehr leicht einsehen wird, daß die Gefahr, ein Staatspapier zu kaufen, bei weitem so groß nicht ist, als bei einem Wechsel. Staatsminister v. Könneritz: Ist das Giro l» Kisvco einmal nachgelassen und der Wechsel so girirt, und ist das Pa pier ein auf jeden Inhaber gestelltes, so steht es in dieser Bezie hung einem Staatspapiere, das auf den Inhaber gestellt ist, ganz gleich. Ich gebe gern zu, daß ein Mann, welcher einen Wechsel kaust, vorsichtig sein wird, von wem er ihn kauft; aber wenn der Wechsel io bisueo girirt ist, so kann er durch viele Hände hindurch gegangen sein, und es sind Alle im redlichen Besitze gewesen, bis auf den, der ihn zuletzt in Händen hat, wo es erst nach langer Zeit herauskommt, daß dieser einmal in der fünften, sechsten Hand in unredlichem Besitze gewesen. Abg. Klien: Der Abgeordnete Meisel hat bereits erin nert, was ich inBeziehung auf den Vergleich zwischen derNicht- vindication des Staatspapiers und der des Wechsels sagen wollte. Es handelt sich weniger um den Wechsel selbst, denn den Wechsel behält der Inhaber in Händen, sondern es handelt sich um die Geldzahlung und das Erlassen eines Verbotes. Der gewöhnliche Fall wird der sein, daß, wenn Jemand den Verlust des Wechsels angemeldet hat, der Finder den Werth desselben zu erheben suchen wird. In diesem Falle wird der, welcher den Wechsel gefunden hat, ihn produciren. Warum sollte nun der, der den Wechsel verloren hat, nicht eben so gut ein Recht haben, als der, der ihn gefunden hat, und ihn auf unrechtmäßige Weise benutzen will? Ich glaube also nicht, daß das Deputationsgut- achten so nachtheilig sein kann. Königl. Commissar v. Einert: Ich habe hier noch ein Moment vorzubringen, welches bei diesem Zusatze gar stark in Betrachtung kommt. Wer ist der Verlierer? Ist er ein Sachse oder ein Ausländer? Er kann so gut ein Ausländer sein und wird wahrscheinlich ein Ausländer sein. Auf den muß das Ge setz auch passen. Der Ausländer, wenn er einen Wechsel ver loren hat, der in Sachsen zahlbar ist, muß ihn auf dieselbe Weise produciren können, wie der Inländer. Das können wir nicht verneinen. Wenn nun der Ausländer, den der sächsische Richter nicht kennt, bei seinem persönlichen Richter, den der sächsische auch nicht kennt, der keine sächsische Verpflichtung zum Richter- ämte hat, anbringt, daß ihm ein Wechsel entwendet worden sek, und wenn darauf der sächsische Richter angewiesen witd, die Re quisition dieses ausländischen Richters zu befolgen, so kommen wir dabin, daß wir das Schicksal eines in Sachsen zahlbaren Wechsels in die Hände der Ausländer legen, die es in der Ge walt haben, einen sächsischen Acceptanten abzuhalten, daß er zahle, und einem Inhaber in gutem Glauben die Aussicht auf Bezahlung zu verkümmern. Ich kenne die Urtheile und Kla gen der Negocianten, die mit ihrem guten Rechte in der Hand hülflos da stehen, weil dem sächsischen Richter die Hände gebun den sind. Ein einziger vorkommender Fall einer Chicane wird zur Klage über sächsische Gesetzgebung und Rechtspflege, und bringt Besorgnisse in's Wechselgeschäft. Wir müssen nur die Gesetzgebung so stellen, daß der so wenig als möglich beeinträch tigt werde, der im guten Glauben ein Papier gekauft hat. Es ist das wirklich eine Bestimmung, womit man unsere sächsischen Papiere verdächtigt, und es bleibt nicht ohne Einfluß auf daS Geschäftsleben der Negocianten, wenn wir dergleichen umständ liche Anordnungen treffen, die am Ende dahin führen, daß der Einlösung sächsischer Papiere Bedenken entgegenstehen, die bei ausländischen Papieren nicht vorkommen. Es ist das eine Sache der Politik der Gesetzgebung, auf die ich nochmals aufmerksam mache. Abg. Joseph: Es ist ein unsere ganze Civilproceßgesetzge- bung, bis auf wenige ausgenommene Fälle, durchdringender Grundsatz, daß der Richter sich nicht um die Rechte derParteien und Interessenten von selbstzubekümmernhat, sondern es deren Vigilanz und Willen zu überlassen habe, sie geltend zu ma chen und auszuführen. Es ist ferner ein feststehender Rechts satz, daß der Besitz die Vermuthung des Eigenthums in sich trage, der natürliche Besitz ein Anzeichen des rechtlichen Be sitzes sei, und da es dieser Grundsatz gerade ist, welcher in vor liegendem Falle den Credit der Wechsel befördert, und seine Befolgung also im Interesse des Kaufmannsstandes zu liegen scheint, so halte ich die Ansicht der Regierung für vorzüglicher und werde dafür stimmen. Abg. Klinger: Gerade die Grundsätze, die von dem Abgeordneten, welcher zuletzt sprach, angeführt wurden: auclis- tur 6t alter» pars, so wie, es habe der Richter sich in die Rechte der Parteien nicht zu mischen, scheinen eben für dieDeputation zu sprechen. Der Herr Staatsminister sagte, der Inhaber
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder