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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
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des Wechsels sei als derjenige zu betrachten, der Koos Säe, in gutem Glauben besitze, für den die Bermuthung streite. Es kann dies der Fall sein, es muß aber nicht der Fall sein. Denn wenn Sie von dem Ausbringer des Verbots, von dem, der bei dem Richter die Spesen und Kosten zu bezahlen hat, von dem, der außerordentliche Mühe und Zeit zu verwenden hat, um zu seinem verlornen Wechsel und zu seiner auf dem Spiele stehenden Forderung zu gelangen, behaupten könnten, er sei nicht auch in Kova Läe, wozu, frage ich, nimmt er sich denn die Mühe und dieZeit, wozu bezahlt, er die Kosten, wenn er nicht einen gerechten Grund dazu hätte? Hier stehen sich also zwei Parteien gegenüber. Der Eine kann eben so gut im guten Glauben fein, wie der Andere; und sind Beide im guten Glauben, und es hat der Richter die Rechte der Parteien nicht mehr zu nehmen, weiter soll der Grundsatz fest stehen, AuälLlllr et altera xsrs, so ist es nach allgemeinen Rechts grundsätzen nothwendig, daß der, der im guten Glauben das Verbot ausgebracht hat, vorher vom Richter Nachricht erhal ten, was geschehen ist, ob Jemand da ist, der den Wechsel pro- ducirt hat, den seinigen nennt und das deponirte Geld verlangt. Die Parteien mögen dann auf dem Rechtswege unter sich aus machen, wer Recht habe. Somit glaube ich, daß die Depu tation gerechtfertigt ist. Staatsminister v. Könneritz: Wenn der Eine, der den Wechsel verloren hat, wirklich der Eigenthümer gewesen ist, und der Andere, welcher ihn präsentirt hat, im guten Glauben ist, und hat ihn wirklich bezahlt, so kann der Präsentant nim mermehr zur Entschädigung angehalten werden., höchstens der, der ihn gefunden und nicht abgeliefert hat. Er soll es daher auch notificiren, damit der Verletzte weitere Erörterung anstellen und an den, der in unredlichen Besitz gekommen ist, gelangen, sich an ihm erholen kann. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Ich werde auch für den Zusatzparagraphen mich entscheiden. Es handelt sich darum, ob der Präsentant des Wechsels der Finder ist, oder der wei tere Girant. Tritt der letztere Fall ein, so kann man aller dings verschiedene Bedenken gegen den Zusatzparagraphen er regen. Allein eben so gut kann auch der ursprüngliche Finder von dem Papiere sofort Gebrauch machen, und dann verdient der Zusatzparagraph allen Beifall. Wenn übrigens im Allge meinen die Fälle, wo Wechsel verloren werden, nicht so häufig find, so glaube ich, ist es wohl unbedenklich, dem Zusatze der Deputation die Zustimmung zu geben. Wird einiger Auf enthalt dadurch verursacht, so liegt das in der Besonderheit -es Falles, und ich glaube kaum, daß eine solche Bestimmung, wie sie die Deputation beantragt, dem Wechselverkehr in Sachsen Nachtheil bringen könne. Daher werde ich für den Zusatzparagraphen stimmen. Abg. Jani: Ich leugne es nicht, der Zusatz hat sür mich viel Ansprechendes; es scheint mir aber in der Willkürlichkeit des Raumes, den der Richter geben kann, ein Bedenken zu liegen. ! Die Gesetze, welche mit ihren Vorschriften eine zu gebende Frist verbinden, setzen gewöhnlich auch diese Frist fest. Das laßt sich hier nicht thun. Denken wir uns zugleich den möglichen Fall, daß der Ausbringer eines solchenVerbotes abgereist undderRich- ter vielleicht nicht einmal seinen Wohnort auszumitteln im Stande ist, so muß ich von meinem Standpunkte als Richter aus eine Schwierigkeit in der Ausführung erblicken, welche in vielen Fällen ihre großen Nachtheile haben kann. Abg. Meisel: Ich glaube, daß der zuletzt angeführte Grund nicht stichhattend ist. Hat Jemand ein Verbot aus gebracht, so wird er auch dem Richter seine Adresse geben, da-- mit er in Kenntniß gesetzt werden könne, ob der Wechsel ge funden worden ist oder nicht. Abg. Klien: Ich will noch hinzusetzen, daß er wahr scheinlich einen Bevollmächtigten zurücklassen wird. Präsident Braun: Ich glaube nun die Debatte geschlossen ansehen und dem Herrn Referenten das Schlußwort geben zu können. Referent Abg. V. Haase: Ich gebe auf die Gründe nichts, welche für und wider die betreffende Frage aus den sächsischen Papieren hergenommen worden sind; denn nach meinem Da fürhalten wird einestheils bei dem Kaufe von Wechseln von dem Käufer jedesmal auf seinen Vornamen gesehen undandern- theils kaust Niemand einen Wechsel mit der Idee, daß er ihn verlieren werde. Ich glaube, die Sache steht so: Es ist ein Conflict zwischen dem strengen Rechte, welches den Inhaber des Wechsels berechtigt, sobald er verfallen ist, die Zahlung von dem Bezogenen einzufordern, und der Billigkeit, die dem zur Seite steht, welcher den Wechsel verloren hat. Nun giebt es zwei Fälle; entweder der Inhaber ist in bösem Glauben, der Wechsel ist wirklich verloren worden und der Inhaber hat ihn gefunden, dieser Fall wird der gewöhnliche sein; oder der Inhaber ist, wie der Verlierer, im guten Glauben. Setzt man den ersten Fall, so muß man sich unbedingt für das Depu tationsgutachten aus Rechtsgründen entscheiden; aber auch selbst im zweiten Falle wird man demselben beipflichten müssen, und zwar aus Rücksichten der Billigkeit. Denn wenn Beide im guten Glauben sind, so stehen sie sich in dieser Beziehung einander ganz gleich; eben deshalb aber, weil sie sich hierin ganz gleichstehen, sollten sie auch billig Beide dadurch gleich gestellt werden, daß sie gemeinschaftlich von der Unannehmlich keit betroffen werden, die das Verlorengehen des Wechsels er zeugt. Präsident Braun: Genehmigt die Kammer §. 12?— Einstimmig Ja. Präsident Braun: §.13 anlangend, hat die Deputation vorgeschlagen, Seite 427 des Berichts, die Worte am Schluffe des Paragraphen: „hiervon aber dem Ausbringer des Verbots unmittelbar, oder durch den Richter, von welchem die Requisi tion geschehen, in Kenntniß zu setzen", so wie in der vierten
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