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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
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Hraceptiv oder fakultativ seinssoll, daß Friedensrichter in allen Gemeinden vorhanden sein sollen. Die Gesetzvorlage hat es fakultativ gemacht, die Deputation hat sich dafür entschieden, daß -es praceptiv sein soll. Das Letztere hat, wie schon von Mehrern erwähnt worden ist, unleugbare Borzüge vor dem Erstem. Es ist ganz gewiß und sehr richtig von Mehrern schon bemerkt wor den, daß es bedenklich ist, auf das Fakultative es zu setzen, und ich gestehe, ich halte es auch ganz der Würde der Gesetzgebung un- werth und unpassend für ein Gesetz zu sein, daß man darin sagt: es ist beliebig, ob man davon Gebrauch machen will oder nicht. Dann ist auch noch Eins, was besonders dazu beitragen muß, der Ansicht der Deputation den Vorzug einzüräumen; das ist dieses: Jetzt bestimmt das Gesetz, und die Deputation hat sich dafür ent schieden, daß, wenn die Gemeinden kleiner sind, sie sich vereinigen -können; ferner kann eine kleinere auch einer größer» sich an schließen. Das geht nur an, wenn es präceptkv ist, aber unaus führbar ist es, wenn es fakultativ ist. Dann kommt man in ein Dilemma, aus welchem nicht herauszukommen ist. Nun ist , wiederholt gesagt worden, als ob es Bedenken haben würde, in kleinern Distrikten Schiedsmänner zu finden. Nun wohl; da können sie sich mit größeren vereinigen und brauchen denselben nicht unter den ihrigen zu wähle«. Ich will mich weiter nicht darüber verbreiten, wie weit der Culturzustand in den verschiede nen Theilen der Provinzen vorgerückt ist. Es ist das nicht am Orte. Ich glaube, das, was nothwendigerweise zu Schiedsmän nern oder Friedensrichtern erforderlich ist, werden wir wohl in allen Provinzen des Landes ohne große. Schwierigkeit finden. Nun, meine Herren, wenn wir daran Anstoß nehmen, so wird es auf der Berathung des Gesetzes beruhen, ob nicht hier und da diese oder jene Bestimmung sich finden wird, die man noch einerAbänderung unterwerfen könnte, um die Function des Friedensrichters minder schwierig zu machen. Aber für das In stitut überhaupt kann das nicht entscheidend sein. Nach den Er fahrungen, die ich gemacht habe, muß ich hier aussprechen, daß die Landgemeindeordnung sich sehr gut erprobt hat; ich habe das in den meisten Fällen, wo ich damit in Berührung gekommen bin, ja ich kann sagen, überall gefunden, und wenn es hätte fakultativ sein sollen, ob die eine oder die andere Gemeinde Lust dazu gehabt hätte oder nicht, so wäre es doch möglich gewesen, daß manche würden Anstand genommen haben. Wenn eine Einrichtung generell sein soll, so muß sie präceptiv sein, und es ist nicht gut in die Willkür zu stellen, was allgemein sein soll; und Nachtheil kann es gar nicht bringen, wenn es so wie hier im Deputations berichte gestaltet ist. Es sind so viele Hülfsmittel dargeboten, daß, wenn eine Gemeinde wirklich in der unangenehmen Lage wäre, keine für das Schiedsrichteramt geeignete Person zu finden, sich dem begegnen lassen wird. Aber ich sehe nicht ein, wenn sich auch sonst keiner finden sollte, warum nicht die Ortsgeistlichen, die Schullehrer oder die Rittergutsbesitzer im Stande sein sollen, sich dem Amte zu unterziehen, und auf diese habe ich immer mein Auge gehabt. Also ein Mangel droht hier nicht. Sie werden sich finden, und um so mehr, wenn man ihnen einen anständigen Namen giebt. Es ist einmal so, ich kann die Menschen nicht ändern, und eine gewisse Eitelkeit ist verzeihlich, besonders bei Ehrenämtern; bei diesen muß man auf Alles sehen. Abg. Stockmann: Ich wollte zur Widerlegung dessen, , was von dem Abgeordneten Cubasch gesagt wurde, um's Wort bitten. Präsident Braun: Wenn der Abgeordnete gegen eine Aeußerung des Abgeordneten Cubasch sprechen will, so kann ich ihm das Wort jetzt sogleich nicht geben, weil der Abgeord nete Cubasch nicht unmittelbar vorher gesprochen hat. Abg. v. Thielau: Ich habe mir blos vorgenommen, meine Ansicht über die Frage auszusprechen, ob ein Zwang stattfinden soll oder nicht, und ich muß mich der Ansicht der Deputation ganz anschließen, daß ein solcher eintrete und zwar im Interesse der Gemeinden. Denn ich bin der Meinung, daß wohl Gemeinden existiren werden, und besonders viele kleine Gemeinden, wo geeignete Schiedsmänner nicht gefun den werden; nicht deswegen, weil sie nicht schreiben und lesen können, oder weil es an Männern fehlen werde, deren gesun der praktischer Sinn zu diesem Amte geeignet sei, sondern ein mal, weil vielleicht gerade unter denen, die schreiben und lesen können, in kleinern Gemeinden sich keiner finden wird, der daS Zutrauen der Gemeinde besitzt, oder der geeignet sei, ein Pro tokoll aufzunehmen, auf welches künftig ein zu Recht beständi ger Vergleich geschlossen und nötigenfalls gerichtlich verfolgt werden kann. Ich bin der Meinung, daß ein zu kleiner Be zirk ein Uebelstand ist für die ganze Sache, und wenn man das Gesetz der Staatsregierung annimmt, so liegt in der Fest stellung von Minimal- und Maximalverhältnissen die Noth- wendigkeit eines Zwanges, damit die kleineren Gemeinden nicht in die Verlegenheit gerathen, Verhandlungen über den Anschluß an größere Gemeinden anzuknüpfen und meistens ihr Wahlrecht ganz zu verlieren. Es scheint mir das davon abzuhangen, was über Z. 2 hinsichtlich der Einrichtung der Bezirke beschlossen wird. Wie dem aber auch sei, so halte ich dafür, daß es nothwendig sei, einen Zwang einzuführen, und ich werde mich ganz für die Ansicht der Deputation erklären. Abg. Stockmann: Ich muß einer Aeußerung entgegen treten, die der Abgeordnete Cubasch that. Er meinte, der Landmann wolle zu dem Guten gezwungen sein. Ich muß das zurückweisen. Meiner Erfahrung nach ist in keinem Stande das Streben nach Bildung und Verbesserung mehr vorhanden, als im Stande des Landmanns. Abg. Cubasch: Mein Herr College hat sich sehr geirrt, wenn er glaubt, ich habe dem Landmann die Bildung ab sprechen wollen, keineswegs, ich stimme vielmehr mit seiner Ansicht völlig überein. Von Bildung habe ich gar nicht ge sprochen, sondern von Einführung gewisser Gesetze, die der Landmann bei ihrem Erscheinen noch nicht kennt, und von deren Zweck und Nutzen er sich erst dann überzeugt, wenn «r sie durch den Gebrauch kennen gelernt hat. Ich habe in sol cher Beziehung namentlich das Gesetz, die Einführung der
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