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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
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Präsident Braun: Genehmigt sie mit dieser Veränderung! §. 7? — Wird einstimmig bejaht. ReferentAbg. Oberländer: Jetzt kommen wir zu §.8. Der lautet: Die Wahl geschieht zunächst auf drei Jahre. DerDeputationsbericht sagt: Wei allen öffentlichen Wahlen ist diejenige Form die beste, Lei welcher die Wähler am meisten in den Stand gesetzt sind, am häufigsten und reinsten ihre Ansichten und Wünsche vorzutragen. Schon dieser allgemeine Grundsatz empfiehlt in nicht allzu langen Zwischenräumen regelmäßig wiederkehrende Wahlen. Gegen die minder gute Wahl ist die Erneuerung das beste Heilmittel, für die gute ist sie die erwünschte Gelegenheit zur gerechten Aner kennung, zur Bekräftigung des verdienten und gerechtfertigten Vertrauens. In der That würde es aber auch der Ehre des Friedensrich ters nicht entsprechen, wenn die Gemeinde in der üblen Lage wäre, kündigen zu müssen, während andererseits auch die Ge meinde in Verlegenheit gesetzt würde, wenn sie, um eine neue Wahl herbekzuführen, erst em besonderes förmliches Verlangen darnach aussprechen müßte. Deshalb kann sich die Deputation mit der im Z. 8 und 11 vorgeschlagenen Art und Weise der Wahl, nach welcher nur dann eine Erneuerung derselben stattfinden soll, wenn entweder von dem bisherigen Friedensrichter oder von der Gemeinde ein An trag darauf erfolgt, nichteinverstandenerklären; wohl aber dürfte es nothwendig sein, daß die Annahme der Wahl auf drei Jahre geschieht, weil eine längere praktische Uebung im Amte als wesent lich zu einem guten Fortgang der Einrichtung erscheint. Die Deputation schlägt daher vor: aller drei Jahre regelmäßig Erneuerung derWahl ein treten zu lassen, und demzufolge in Z. 8 das Wort: „zunächst" in Wegfall zu bringen. Die Herren Regierungscommissarien, namentlich die Miß- lichkeit der Kündigung anerkennend, sind dem nicht entgegen getreten. Präsident Braun: Wünscht Jemand hierüber das Wort? — Es meldet sich Niemand. Präsident Braun: Die Deputation beantragt, daß das Wort: „zunächst" in §. 8 in Wegfall komme. Ich frage die Kammer: Tritt sie dem Anträge ihrer Deputation bei? — Es wird einstimmig beigetreten. Präsident Braun: Genehmigt sie mit diesem Ausfall den Paragraphen selbst? — Wird einstimmig bejaht. ReferentAbg. Oberländer: §9. Der zum Schiedsmarm Gewählte ist nicht genöthigt, die Wahl anzunehmen; wer aber die auf ihn gefallene -Wahl ange nommen hat, ist gehalten, das Amt als Schicdsmann zu über nehmen und drei Jahre hindurch, sofern er dazu nach §. 13flg. befähigt bleibt, zu verwalten. Im Deputationsberichte heißt es zu Z. 9: Die Deputation ist damit einverstanden, daß wegen der Annahme des Amtes kein Zwang auferlegt werden darf, da Lei einer gezwungenen Dienstleistung der Zweck der Einrichtung geradezu verfehlt werden würde. Indem man sich daher ganz den Motiven des Gesetzentwurfs unter I V anschließt, glaubt man auf der andern Seite nicht daran zweifeln zu dürfen, daß sich in den Gemeinden patriotisch gesinnte Bürger finden werden, welche eine solche auf sie gefallene Ehrenwahl annehmen. Demnächst beabsichtigte die Deputation hier den Zusatz, daß die Bekanntmachung der Wahl an den gewählten Friedens richter durch den Wahlvorstand erfolgen solle, welcher gleichzeitig die Anzeige darüber an die Gemeindeohrigkeit zu machen habe, damit letztere die Verpflichtung des Friedensrichters bei der Ge richtsbehörde veranlasse, falls dieselbe nicht zugleich die Gerichts behörde selbst seinsollte; sie conformirt sich jedoch mitderAnsichtder Herren Regierungscommissarien, daß solches Gegenstand derAus- führungsverordnung sein werde, in welche auch zweckmäßig die Vorschrift aufzunehmen sein wird, daß nach erfolgter Verpflich tung des Friedensrichters die Wahl in dem für öffentliche Anzei gen bestimmten Localblatte bekannt zu machen sei. Im Uebrigen empfiehlt die Deputation den Paragraphen zur unveränderten Annahme. Präsident Braun: Wünscht Jemand darüber zu spre chen? — Es meldet sich Niemand. Präsident Braun: Die Deputation empfiehlt uns den Paragraphen zur unveränderten Annahme. Nimmt die Kam- merZ.9an? — Wird einstimmig bejaht. ReferentAbg. Oberländer: 8- io. Lehnt der zum Schiedsmann Gewählte die Wahl ab, so hat die Behörde sogleich, und ohne daß es deshalb eines erneuerten Antrags bedarf, eine andere Wahl zu veranstalten. Das Deputationsgutachten lautet: Nach den zum Eingang und zu §. 5 und 6 gemachten Be merkungen würde nicht die Behörde, sondern die Wahlcorpora- tion ohne weiteres eine andere Wahl zu veranstalten haben, wenn der Gewählte die Wahl ablehnt; die Deputation schlagt daher der Kammer, statt der im Entwürfe, folgende Fassung vor: „Lehnt der zum Friedensrichter Gewählte die Wahl > ab, so hat die Wahlcorporation sogleich eine andere Wahl zu veranstalten." - Präsident Braun: Wenn Niemand darüber zu sprechen wünscht, so frage ich die Kammer: Nimmt sie §. 10 in der von der Deputation vorgeschlagenen Fassung an? — Wird ein stimmig bejaht. ReferentAbg. Oberländer: H. 11. Nach Ablauf der drei Jahre (§. 8) sinder eine neue Wahl entweder auf Verlangen des bisherigen Schiedsmanns, oder ohne dessen Verlangen auf Antrag der Stadtverordneten oder Gemeinderärhe statt. Bei mehrer» zu einem Schiedsmanns bezirk verbundenen Gemeinden (§. 3) reicht der Antrag von einer
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