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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
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schlage beitritt? -- Wird gegen zwölf Stimmen ange nommen. Präsident Br aun: Ferner beantragt die Deputation, daß auf der dritten Zeile (s.S. 1122) nach: „Ehesachen" hinzugefügt werde: „in so weit sie nicht die Trennung der Ehe auf immer oder auf Zeit bezwecken".' Genehmigt die Kammer diesen Vor schlag der Deputation? — Wird gegen zwölf Stimmen ge nehmigt. Präsident Braun: Genehmigt die Kammer mit diesen Zusätzen und Abänderungen den §.19? — Wird einstimmig genehmigt. Referent Abg. Oberländer: §. 20. Wegen einfacher, wörtlicherBeleidigungen kann zwar eben falls eine Gütepflegung des Schiedsmanns eintreten, dieselbe darf jedoch nur auf Aussöhnung des Beleidigten mit dem Belei diger, keineswegs aufFestsetzung einer Strafe, selbst nicht eines Verweises, oder etwa auf eine dem Beleidigten zu gewährende Vergütung an Gelds oder Geldeswerth gerichtet werden. Eine vor dem Schiedsmann erfolgte Aussöhnung des Be leidigten mit dem Beleidiger schließt jeden spätem Antrag des ersten oder feiner Anverwandten oder Erben auf gerichtliche Un tersuchung und Bestrafung der Beleidigung schlechterdings aus. Im Deputationsberichte heißt es zu §.20: Man war anfangs allgemein der Ansicht, daß auch wegen solcher kleiner thätlicher Beleidigungen, welche nicht von rich terlichen Amtswegen im öffentlichen Interesse untersucht werden, eine Gütepflegung und Beilegung bei dem Friedensrichter ein treten könne; da jedoch nach der Meinung der Herren Commis- sarien der Regierung die Grenzlinie zwischen den hier gemeinten leichten und den schwererenthätlichen Injurien, die nach Befinden auch ohne Antrag des Betheiligten zu untersuchen seien, nicht leicht erkennbar sei, so hielt es die Majorität der Deputation für zweckmäßig, dem Entwürfe beizutreten. Die Minorität da gegen in Betracht, daß auch für den Fall, wenn einmal eine im öffentlichen Interesse zu untersuchende thätliche Injurie dem Vergleichsversuche vor dem Friedensrichter unterlegen hätte, die gerichtliche Verfolgung dadurch nicht ausgeschlossen sein würde, sondern dieselbe dessenungeachtet noch zur gerichtlichen Unter suchung gezogen werden müßte, und kleine thättiche Beleidi gungen nach dem Bildungsgrade der Betheiligten sehr oft weni ger auf sich haben, als wörtliche Beleidigungen unter Gebilde teren, beharrt bei der ursprünglichen Meinung, und beantragt einen entsprechenden Zusatz dadurch, daß auf der ersten Zeile nach dem Worte :„Belekdigungen" eingeschaltet werde: und solcher leichter thätlicher, welche nur auf Antrag des Beleidigten zur Untersuchung und Strafe zu zie hen sind. Präsident Braun: Wünscht Jemand darüber das Wort? Wenn das nicht der Fall ist, so werde ich zuerst die Frage auf das Gutachten der Minorität stellen, da dieses sich von dem Gesetz entwurf entfernt. Königl. Commissar Hänel: GegendenAntragder Minori tät habe ich Einiges bemerken wollen. Die Grenze zwischen tät lichen Beleidigungen, die nur auf Antrag des Beleidigten zu untersuchen sind, und schwererenThätlichkeitenund Verletzungen, u. 43. die nach dem CriminalgesetzbucheAmtshalber zu untersuchensind, ist in der That sehr fein. Es ist schon oft die Erfahrung gemacht worden, daß darüber selbst die Gerichtsbehörden in einem und demselben Falle eine ganz verschiedene Ansicht gehabt haben. Fällt das nun dem Richter selbst ost schwer, so ist es wohl dem rechtsungelehrten Schiedsmann noch weniger zuzumuthen, diese feine Grenzlinie allemal richtig zu finden. Nun ließe sich zwar vielleicht einwenden, und es ist dies auch im Berichte ange deutet, daß daraus gerade kein großer Schade entstehen werde. Denn wenn der Friedensrichter darin geirrt habe, so würde ja dem Beschädigten der Antrag auf Bestrafung nicht entzogen und es würde jedenfalls dem Gerichte nicht präjudiciren, den Be- schädiger dennoch zur Untersuchung zu ziehen. Demnach gebe ich der geehrten Kammer anheim, ob solche Fälle nicht dem An sehn des Friedensrichters schaden werden. Denke man sich, daß der Friedensrichter einen Vorgang der Art auf das Anbringen dessen, der von einem Andern thätlich beleidigt worden ist, zur Gütepflegung zöge, auch die Aussöhnung bewirkte und hinterher das Gericht, das von dem Vorgänge Kenntniß erhielte, -er wirk lich eine schwere Körperverletzung sein kann, sich verpflichtet fände, die Untersuchung gegen den Schuldigen einzuleiten und ihn zu bestrafen. Für sicherer halte ich es also durchaus, -aber stehen zu bleiben, waslder Gesetzentwurf hat, und wofür sich auch die Majorität der Deputation entschieden hat, nur Verbal injurien der Vermittelung des Schiedsmanns zu überlassen. Ich will nur noch bemerken, daß auch dieSachsen-Meiningen'sche Gesetzgebung diese Beschränkung hat. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Ich bitte um's Wort. Ich kann mich nur für die Ansicht der Minorität der Deputation aus sprechen. Es ist allerdings begründet, daß die Grenzlinie der von Amtswegen zu untersuchenden Beleidigungen nicht allemal so leicht aufzufinden;ist. Allein ich sollte denken, daß bei der ausdrücklichen Hervorhebung der l eichten thätliche» Injurien, welche vor dem Friedensrichter abgemacht werden können, wohl nicht häufig Fälle vorkommen werden, bei welchen eine Unter suchung von Amtswegen noch eintritt. Es scheint mir aber auch ganz unnachtheilig zu sein, wenn einmal von dem Friedensrichter eine Injurie abgemacht wird, die von Amtswegen zu untersuchen ist. Söhnen sich die Leute beim Friedensrichter aus, so hat der Beleidigte kein Recht mehr, an ein Gericht zu gehen. Kommt jedoch später noch dem Untersuchungsgerichte die Anzeige zu, sa wird dieses die verglichene Beleidigung noch untersuchen müssen. Aber der Beschuldigte hat nach meinem Dafürhalten dann kein Recht mehr, auf nachträgliche Untersuchung in seinem Interesse anzutragen, was mir auch in der Rede des Königl. Herrn Com- missars mit zu liegen schien. Es könnte also kein weiterer Nach theil durch die Aufnahme dieses Satzes entstehen, als daß in einem solchen Falle der Beleidiger denken könnte, er wäre aller Strafe los, und 'es kommt hintennach noch die Untersuchung. Aber der Vortheil ist groß; denn unter Leuten von geringerer Bildung pflegt eine kleine thätliche Beleidigung nicht so hoch ausgenommen zu werden, und machen sie die Sache vor dem Friedensrichter ab, so ersparen sie Kosten und Strafe. 3
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