Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
-
1161
-
1162
-
1163
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Verhältnissen eben so und wird doch nichts Anstößiges dabei gefunden. Ich erlaube mir, mich darauf zu beziehen, daß die Advocaten und Notare auch unter der Aufsicht der Appellations gerichte stehen, und man kann nicht sagen, daß sie den Unter gerichten subordinirt sind; gleichwohl ist es ganz gewöhnlich, daß die Appellationsgerkchte nicht direkt an sie verfügen, sondern die für sie bestimmten Verfügungen durch die Untergerichte, unter denen sie für ihre Person stehen, ihnen zugehen lassen. Ich sollte daher glauben, daß die geehrte Kammer kein Bedenken tragen dürfte, in diesem Punkte den Gesetzentwurf anzunehmen. Präsident Braun: Wenn Niemand weiter zu sprechen begehrt, so gebe ich den Herrn Referenten das Schlußwort. Referent Abg. Ob erländ er: Es läßt sich gegen das, was der Herr Commissar vorgebracht hat, gerade etwas Wesentliches nicht einwenden, man kann es gelten lassen; aber es ist dadurch freilich die Ansicht der Deputation nicht widerlegt. Nämlich in dem Formellen, daß Weisungen, vielleicht auch Verweise durch Vermittelung der Gerichtsbehörde an den Friedensrichter ge langen, liegt eben für viele Leute ein Gefühl der Unterordnung, etwas Unangenehmes. Sie glauben, daß, wenn sie von den Gerichten eine solche Weisung erhalten, sie denselben dadurch zu gleich untergeben werden. Diese Erfahrung macht man recht ost bei denjenigen, welche sich eines eximirten Gerichtsstandes erfreuen; diese haben es auch sehr ungern, wenn ihnen die Ver fügungen nicht von ihrer- kompetenten Behörde, sondern durch eine dazwischen geschobene Unterbehörde zugehen. Ich will mich dadurch nicht etwa für die eximirten Gerichtsstände erklären, die ich für nutzlos und überflüssig halte, — aber das von mir angc- deutete Bedenken ließ wohl einen solchen Vergleich zu. Ich sollte glauben, daß, wenn man einmal das Materielle anerkennt, man auch konsequent das Formelle danach einrkchten, d. h. dem Ma teriellen auch äußerliche erkennbare Form geben müsse, und sich sonach aufgefordert finden werde, den Vorschlag der Deputation anzunehmen. Präsident Braun: Ehe ich zur Abstimmung übergehe', will ich mir nur eine Bemerkung erlauben. Ich habe die erste Veranlassung zu Vorlage eines Gesetzes über Friedensgerichte gegeben; allein da ich bei meinem Anträge allerdings den Orga nismus nicht vor Augen gehabt habe, den der vorliegende Ent wurf enthält, da vielmehr diese Vorlage in mehr als einer Hin sicht meinen Ansichten über ein derartiges Gesetz durchaus nicht entspricht, was weiter zu erörtern, mir in meiner jetzigen Stel lung nicht gestattet ist, so halte ich meine Abstimmung über das Gesetz frei, und bemerke dies, um den Schein einer Inkonsequenz von mir abzuwenden. Ich gehe nun zur Fragstellung über. Die Deputation schlägt üys vor, S. 505 des Entwurfs auf der ersten und zweiten Zeile (s. o. d. 3. u. 4.) die Worte: „entweder unmittelbar oder durch ihre Gerichtsbehörde" in Wegfall zu bringen. Genehmigt die Kammer diesen Vorschlag der Depu tation? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Ferner hat die Deputation beantragt, im Schlußsätze statt der Worte: „Von diesen sind auch" die Worte: „BonldenFn'edensrichtern sind jährliche" zu setzenMritt die Kammer auch hierin der Deputation^«? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Genehmigt endlich jdie Kammer mit diesen Abänderungen §. 53 des Entwurfs? —.Einstimmig Ja. Staatsminister v. Könneritz: Ich erlaube mir, ehe zur Abstimmung mit Namensaufruf geschritten wird, auf einen Punkt zurückzukommen, der vorhin erwähnt, aber unerledigt geblieben ist. Es ist dies die Frage, ob das Amt eines Frie densrichters ein solches sei, welches zur Ablehnung von andern Gemeindeämtern berechtige. Es ist nicht gut, diesen Zweifel unerledigt zu lassen, der über kurzem wieder auftauchen könnte. Ich erlaube mir daher «zu diesem Behuf einen Parägraphen vorzuschlagen, der dahin lauten könnte: „Das Amt eines Frie densrichters ist ein solches, welches den Inhaber berechtigt, die Uebernahme eines Gemeindeamtes abzulehnen." Der Grund dafür ist dieser, weil ich glaube und hoffe, daß das Amt eines Friedensrichters so viel Beschäftigung mit sich bringen wird, daß es ihm schwer fallen könnte, noch ein anderes Gemeinde amt zu übernehmen. Wäre die Mehrheit der Kammer da gegen, so würde es darauf ankommen, daß ein Mitglied durch ein Amendement das Gegentheil vorschlüge, nämlich anstatt der Worte: „ein solches Amt" die Worte: „kein solches Amt" zu setzen. Denn jedenfalls ist es gut, daß auf irgend eine Weise dieser Zweifel erledigt werde. An und für sich würde es in die Landgemeindeordnung oder Städteordnung gehören; da diese aber gegebene Gesetze sind, so muß man es hier auf nehmen. Referent Abg. Oberländer: Ich habe mich schon vor hin dahin ausgesprochen, daß nach meiner Ansicht das Amt eines Friedensrichters kein solches ist, welches seinem Inhaber das Recht giebt, ein anderes Gemeindeamt abzulehnen, und daß ich es für unzweckmäßig halte, die schon gesetzlich vorhan denen und ost mißbräuchlich selbstgeschaffenen Entschuldigungs gründe gegen Uebernahme öffentlicher Gemeindeämter noch zu vermehren. Soll eine betreffende Vorschrift in das Gesetz aus genommen werden, so glaube ich, muß erst die Deputation dar über berathen und dann an die Kammer Vortrag erstatten, da sie etwas Neues ist; wenn aber die andern Deputationsmitglie der sich sofort erklären wollen, wie ich es zu thun mir erlaubt habe, so könnte man auch ein Deputationsgutachten impro- visiren. Abg. Kliyger: Ich habe schon vorhin erklärt, daß ich der Meinung des Herrn Staatsministers im Allgemeinen bei trete, und ich würde unbedenklich den vorgeschlagenen Zusatz sofort annehmen, wenn ich die Fassung desselben im Augen blicke ganz genau übersehen könnte. Eins habe ich jedoch schon jetzt vermißt, nämlich daß nicht bestimmt wird, daß das Ab lehnungsrecht blos auf die Dauer des friedensrichterlichen Amtes sich erstrecken soll, während aus der Fassung hervorzu-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht