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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
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berechtigt ist, das Gesetz einzuführen. Z. B. es schlössen sich die benachbarten sächsischen Herzogtümer und Hessen-Cassel an, aber Preußen nicht, so wird die Regierung die gedachten Staaten schon dadurch bestimmen können, daß sie wissen, wir haben bereits das Gesetz angenommen und es werde bestimmt eingeführt werden. Was sollen aber diese Staaten erklären, wenn unsere Regierung erklären muß, daß die Einführung des Gesetzes.annoch von der Einwilligung der Ständeversammlung abhängt? Welcher Staat soll nun den Anfang machen? Wir, die wir in der größten Unordnung uns befinden, sind vor allen andern Ländern dazu verpflichtet, wir, aus deren Mitte seit 1805 derselbe Wunsch an die Regierung gebracht worden ist, dessen Ursache noch heute vorwaltet. Ich wiederhole noch, wer gegen das Amendement des Abgeordneten Wrockhaus stimmt, mag es thun; wer aber dafür stimmt, stimmt auch für das Ge setz. Ist also die Majorität für das Amendement, so ist sie auch für das Gesetz. Abg. Jani: Es scheint hauptsächlich das Brockhaus'sche Amendement um deshalb Anstand zu finden, weil man mit hineingebracht hat: „bis zur nächsten Ständeversammlung". Mir scheint das unwesentlich. Wenn sich der geehrte Abgeord nete entschließen könnte, es in der Maaße zu verändern, daß es hieße: „wenn aber diese Bereinigung nicht zu erlangen sei, das Gesetz ohne weiteres zu publi- cir en", dann sind wir jedenfalls eben so weit. Es muß ja nicht gerade der terminus aä c^usm darin angegeben werden. Referent Abg. v. d. Planitz: Es hat der Antrag der De putation in der Kammer so viele Anfechtungen erlitten, daß ich wirklich gestehen muß, daß meine Erwartungen ganz getäuscht sind, denn ich habe geglaubt, daß dieser Antrag der Deputa tion vorzügliche Billigung in der Kammer erhalten' würde. Ich muß bekennen, daß ich eigentlich kein besonderer Anhänger dieses Antrags gewesen bin; allein da ich einmal dieser Depu tation angehöre und dem'Antrage beigetreten bin, so ist es ge genwärtig auch meine Pflicht, die vortheilhaften Seiten des Antrags hervorzuheben und dieselben dergeehrten Kammer noch mals vorzuführen. Der Antrag stellt nach meiner Ueberzeu- gung das Gesetz selbst keineswegs nochmals in Frage, sondern er ist blos durch die Erklärung des Herrn Staatsministers, daß er von der sofortigen Einführung des Gesetzes absehen wolle, hervorgerufen worden. Nun, meine Herren, wir haben alle den Wunsch, daß die Zwischenzeit, wie auch die Absicht der Staatsregierung ist, dazu benutzt werde, mit den Nachbar staaten Verhandlungen über Einführung dieses Systems zu pflegen. Es ist aber wohl möglich, daß diese sich längere Zeit hinausziehen, und daß am Ende diese Unterhandlungen zu. keinem Resultat führen; daß es darum auch nicht unwichtig sein könne, wenn sich gar nicht voraussehen läßt, wann endlich das Ziel erreicht werden könnte, in welchem Momente das Ge setz zur Einführung kommt, liegt auf der Hand, es ist daher wohl der Antrag gerechtfertigt, man möge die Stände fragen, ob wirklich der passende Moment da sei, ob das Volk auch be reit sei, willig das Gesetz anzunehmen. Nun, meine Herren, solche Ansichten lassen sich rechtfertigen. Uebrigens wenn die geehrten Herren, die gegen den Antrag gesprochen haben, darin so etwas Gefährliches erblicken wollen, so muß ich denn doch bekennen, man mag den Antrag annehmen oder nicht, die Sache wird immer dieselbe bleiben. Um das Gesetz auszufüh ren, dazu gehört Geld. Wer soll das Geld bewilligen,? Die zweite Kammer. Also wird immer die Zustimmung der Kam mer zur Ausführung des Gesetzes nothwendig sein, und in die ser Beziehung habe ich mich vorzüglich bewegen lassen, für den Antrag zu stimmen und in dieser Art der Kammer vorzulegen. Ich wiederhole deshalb, meine Herren, nochmals, ich kann unmöglich glauben, daß das Gesetz durch Annahme des Antrags in Gefahr komme oder seine Ausführung verzögert werde. Die zweite sächsische Kammer hat diesen Gesetzentwurf am Landtage 1840 angenommen, sie wird wahrscheinlich heute zum zweiten ihre Annahme aussprechen, und so hege ich auch die Meinung, daß unsere Kammer niemals sich dagegen aus sprechen wird, wenn die Regierung die Absicht hat, ein wahres Bedürfniß des Volkes zu befriedigen. Im Gegentheil, man wird sehen, wie 1840, wie heute, ganz in demselben Sinne auch das nächste Mal stimmen. Deshalb halte ich den Antrag, wie ihn die Deputation gefaßt hat, für nicht gefährlich. Staatsminister v. Falkenstein: Ich erlaube mir, noch ein paar Worte hinzuzufügen. Es ist allgemeines Einverständ nis wie es scheint, in der Kammer darüber, daß dieses Gesetz einem dringenden Bedürfnisse abhelfen soll. Die Regierung hat in diesem Sinne das Gesetz vorgelegt, und zwar, ich wieder hole das, was schon neulich erwähnt wurde, auf Antrag der Stände seit 1805, später 1824, später 1840 und endlich jetzt 1845. Sie hat also nicht einmal auf eigne Anregung, sondern auf Anregung derer, die ganz besonders mit dem Bedürfniß des Landes bekannt sein sollen, dem entsprochen und ein solches Ge setz vorgelegt. Wir sind ferner darüber einverstanden, daß es sehr wünschenswerth sei für das ganze Land, wenn ein gemein schaftliches System angenommen werden könnte, durchVerhand- lungen mit den angrenzenden Zollvereinsstaaten, sei es mitallen, sei es mit nur einigen, daß dadurch der Nutzen des Gesetzes für das Ganze vielleicht in der einen oder andern Beziehung noch er höht werden könnte, obgleich an und für sich unzweifelhaft ist, daß weder die Einführung dadurch erleichtert, noch für Sachsen dadurch ein besonders wichtiger Vortheil erlangt werde. Allein ich lasse das dahingestellt. Im Allgemeinen muß man zuge ben, daß eine solche Maaßregel, je größer und allgemeiner, desto segensreicher für das Volk sei. Wir sind ferner von der Ansicht ausgegangen, daß das Gesetz hier berathen werden möchte, aus dem Grunde, den ich vorhin anzugeben mir erlaubte. Aber wir haben dabei auch entschieden das vorausgesetzt, daß das Gesetz im eigentlichsten Sinne bei der jetzigen Ständeversammlung ver abschiedet werden möchte; also über den Punkt müßte freilich wohl die jetzige Standeversammlung einig sein und nicht in einer künftigen Versammlung nochmals zu verhandeln sein, sonst würde freilich die jetzige Berathung und Beschlußfassung über das Gesetz zu irgend einem Resultate nicht führen können. Wohl
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