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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
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SIL) allgemeine Verwirrung herrschen. Es ist die Regierung ange fochten worden über die Verordnung vom 17. Juli, welche sie erlassen hat. Ich gehe darauf nicht ein. Ich habe sie nicht zu vertheidkgen. Aber darauf muß ich aufmerksam machen, daß die Regierung, als die Stephanisten sich versammelten, nicht sofort einschritt, wie man es erwartete. Als man die Versammlungen duldete, sprach man sich unwillig aus, billigend aber, als sie end lich aufgehoben wurden. Jetzt hat es die Regierung wieder nicht recht gemacht, wo ganz derselbe Fall vorliegt.' Abg. v. LHielau: Ich glaube, meine Herren, wir kön nen uns nicht entbrechen, uns die Frage vorzulegen: in welchem Werhältniß der Staat zur Kirche stehe? Dies scheint mir der wichtigste, wo nicht der einzige Punkt zu sein, um welchen es sich handelt. Ist er klar und deutlich hingestellt, so entwickeln sich aus diesem einzigen Punkte alle weiter fol genden Grundsätze. Ich bin weit entfernt davon, mich über die Zweckmäßigkeit der Verordnung vom 17. Juli d. I. irgend auszusprechen. Ich habe sie nicht gebilligt, bin aber nicht der Meinung, der Regierung irgend einen Vorwurf zu ma chen. Freilich muß ich aber bemerken, daß, wenn die Staats regierung aus dem von dem Herrn Staatsminister geleisteten Eide die Unabänderlichkeit der Glaubensdogmen der prote stantischen Kirche, und wiederum aus der Stellung derHerren Staatsminister in Lvsvgellcis das Recht herleitet, die innern Angelegenheiten der Kirche, wozu ohnstreitkg das Dogma der selben gehört, ganz allein zu reguliren, das Bestehende auf zuheben, oder abzuändern, oder bestehen zu lassen, wenn sich das Ministerium hierbei auf §. 57 der Verfassungsurkunde bezieht, daß sich nicht allein sehr wesentliche Fragen daran knüpfen, ja Widersprüche eintreten, deren Lösung mir nicht hat gelingen wollen. Die Herren Minister in Lvsvgelieis tre ten nach Z. 57 der Verfaffungsurkunde an die Stelle Sr. Ma jestät des Königs. Sind nun die Herren Minister in Lvnn- Zelicis der Ständeversammlung für die von ihnen in Kirchen angelegenheiten ergriffenen Maaßregeln verantwortlich oder nicht? Wenn sie an die Stelle des Staatsoberhauptes getreten find, so ist Unverantwortlichkeit vorhanden, und eine Ano malie in unserer Verfassungsurkunde; dann wird der Eid, den die Herren Staatsminister geleistet haben, nicht von der Ständeversammlung in Einverständniß mit der Negierung geändert werden können. Wer aber wird dann noch im Stande sein, diesen Eid abzuändern? Niemand als das Staatsoberhaupt, hier die Herren Minister selbst, da sie an dessen Stelle zu stehen behaupten. Wenn die Herren Staats minister meinen, daß der Eid, den sie als Minister -n Lvem- AsbciL geleistet haben, von der Ständeversammlung nicht ab geändert werden könne, daß sie allein Richter darüber sind, ob er aufzuheben sei oder nicht, — und das würde so sein nach obiger und nach der ausgesprochenen Aeußerung, — so liegt darin zugleich das Bekenntniß, daß durch diesen Eid allein sich die Verordnung vom 17. Juli 1845 nicht rechtfer tigen lasse. Die Herren Minister sagen in der Verordnung vom 17. Juli 1845, daß sie nach ihrem Eide verpflichtet seien, auf die Aufrechthaltung der unveränderten Augsburgi- schen Confessio» und die Lehre der Geistlichen nach den symbo lischen Büchern zu halten; sind aber die Herren Minister un umschränkt, so müssen sie auch unumschränkt sein, den Eid aufzuheben, oder sie müssen zugestehen, daß dieser Eid in Ewig keit nicht abgeändert werden kann, daß kein Gedanke daran ist, daß ein Jota nachgelassen werden dürfe von dem, was in dem Eid über die symbolischen Bücher enthalten ist. Ich schließe weiter: wie kann man die Meinung aussprechen, daß die Minister berechtigt seien, aus eigener Machtvollkommen heit den Eid der evangelischen Geistlichkeit abzuändern, wenn sie ihren eigenen Eid nicht abändern können, oder wenn Nie mand da ist, der ihnen diesen Eid abnehmen kann. Eben so heilig als die Meisten ihren Eid halten, muß jeder Geistliche seinen geleisteten Eid halten, und die Herren Minister können eben so wenig berufen sein, der künftigen Geistlichkeit einen andern Eid vorzuschreiben, noch der jetzigen den geleisteten Eid zu erlassen, noch viel weniger dieselbe zwingen, denselben als nicht geleistet zu betrachten. Darüber also müssen wir uns vor Allem klar werden :in welcher Stellung befinden sich die Minister ivLvangeUcisdemStaate, derKirche, den Ständen gegenüber? Es ist wahr, daß nach dem westphälischen Frieden das jus 8UMUIUM exiscopsl« in die Hand der Regierung übergegangen ist, es ist keine Frage, daß es in ihrer Hand gelegen hat. Es fragt sich aber: 1) ob nach der Verfaffungsurkunde das Recht in dieser Ausdehnung besteht, und 2) ob, wenn es wäre, eS nicht einer unbedingten Abänderung bedürfe? Was den ersten Punkt betrifft, so will ich zur Zeit darauf nicht eingehen. Es wird sich bei einer andern Gelegenheit Zeit finden, darüber zu sprechen. Was aber den zweiten Punkt betrifft, so glaube ich, daß es im Zeitbedürfniß liege, daß die Regierung nicht mehr allein über die Angelegenheiten der protestantischen Kirche entscheide. Lassen Sie mich Ihnen, meine Herren, ein Beispiel anderer Art in einem benachbarten Staate vorführen. Die Confession, welcher wir Alle angehören, die ungeänderte evan- gelisch-augsburgische, war auch in dem gedachten Staate mit mehr oder weniger Abänderung in Hinsicht auf die symbolischen Bücher oder Bekenntnißschriften die herrschende Kirche. Allein ein Regent, ein früherer Vorfahr des jetzigen, verwies alle die jenigen Geistlichen des Landes, welche von dem altlutherischen Bekenntniß abwichen. Sein Nachfolger vereinigte die luthe rische und reformirte Kirche in Eine, obgleich bisweilen nicht ohne großen Widerstand. Es wurden Geistliche eingesperrt und saßen Jahre lang im Kerker, weil sie sich dieser Verän derung aus diesen oder jenen Gründen nicht unterwerfen woll ten. Es ist dies ein geschichtliches Factum. Sehen Sie nun, meine Herren, was der Nachfolger dieses Regenten gethan hat: er hat die altlutherische Kirche, welche früher die herrschende war, als eine im Staate geduldete Secte anzuerkennen geruht. Unter den Regierungen der verschiedenen Handlungsweisen, wovon keine sich mit der Gerechtigkeit vereinigen läßt, wenn auch die letzte das Gepräge eines Anerkenntnisses früher» Un rechts tragt. Und sollen die Unterchanen glauben, Gewissens-
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