Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Abg. v. Geißler: Ich habe bereits vorhin erklärt, daß ich mit der Deputation einverstanden bin, in so fern als es scheint, daß ein auf allgemeinen Principien beruhendes oder generelles Gesetz, und ein die einzelnen Fälle erschöpfendes oder specielles Gesetz seiner Tendenz nach unterschieden werden muß, und halte die Cumulation beider nicht für zulässig. Es muß aber doch jedem Gesetz, mag es nun eine dieser Richtun gen verfolgen, welche es will, eine Definition des Hauptgegen standes, mit welchem sich das Gesetz beschäftigt, vorangehen. Ich würde es für eine große Lücke halten, wenn nicht der Be griff Wechsel festgesetzt wäre, und kann deshalb nicht mit der Deputation einverstanden sein, welche das Gesetz, ohne diesen Begriff festzusetzen, beginnen will. Abg. V. Schaffrath: Da ich bereits vorhin die Be hauptung aufgestellt habe, daß doctrinaire Bestimmungen und allgemeine Sätze der Wissenschaft nicht in das Gesetz aufzu nehmen seien, so sehe ich mich genöthigt, auf die Rede des Herrn Commissars eine Erwiderung folgen zu lassen. Schon nach dem Begriff des Gesetzes bedarf es keiner Rechtfertigung, daß doctrinaire Bestimmungen nicht in ein Gesetz gehören. Jedes Gesetz ist verbietender oder gebietender oder erlaubender Natur. Blos erklärender oder erläuternder, blvs belehrender oder theoretisirender, blos wissenschaftlicher Natur soll kein Ge setz sein. Es soll kein Compendium, kein Lehrbuch für Lehr linge sein, sondern es soll über seinen Gegenstand disponi- ren, anordnen, befehlen, bestimmen, mit einem Worte: ein Gesetz sein. Ueberhaupt thut es noth, daß die sächsische Gesetzgebung hierin bei allen Gesetzen von einem Principe ausginge, d. h. bei allen Gesetzen gleichmäßig verfahre, alle rein wissenschaftlichen Sätze und Wahrheiten entweder gänzlich ausscheide, oder vollständig aufnehme. Die früheren Ständeversammlungen sind von dem richtigen Gesichtspunkte ausgegangen, daß Definitionen und Sätze der Wissenschaft auszuscheiden seien. Ich erinnere an das Crimi- nalgesetzbuch. Alle doctrinairen Sätze waren ausgeschieden mit Ausnahme des Art. 29, welcher von der Eintheilung der Vergehen in vorsätzliche oder fahrlässige handelte, aber die Re gierung und die Redactionsdeputation haben mit Recht auch dieses letzte Ueberbleibsel des entgegengesetzten Systems weg gelassen, ungeachtet beide Kammern diesen Art. 29 bereits ge nehmigt hatten. Ich erinnere deshalb daran, damit unsere ganze Gesetzgebung endlich einmal ein Princip befolge. Wenn wir einen rein doctrinellen Satz aufnehmen wollen, so kommen wir mit der bisherigen Gesetzgebung in Widerspruch. Deshalb ist es nothwendig, daß die Negierung mit sich einig werde, ob doctrinclle Sätze n i e ausgenommen werden oder solche in Ge setze kommen sollen. Will man einmal bloße Sätze der Wissen schaft aufnehmen, so wird man am Ende aus einzelnen Ge setzen lauter voluminöse Lehrbücher machen, und am Ende Alle? dcsiniren müssen. Ich bin daher ganz damit einverstanden, daß der erste Satz des §. 6 als wissenschaftliche Folgerung weg gelassen werde. H. 22. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Ueber den vorliegenden LH eil erlaube ich mir die allgemeine Bemerkung, daß ich mich im Sinne des Herrn Regierungscommissars erklären muß. Nach meinem Dafürhalten ist es gerade von der größten Wich tigkeit, an die Spitze eines Gesetzes einen obersten Grundsatz zu stellen, aus welchem die einzelnen Lheile des Gesetzes klar zu übersehen und abzuleiten sind. Geschieht dieses, so kann mau annehmen, daß bei den rechtsprechenden Behörden nicht oft ganz entgegengesetzte Urtheile zum Vorschein kommen werden, wie jetzt häufig der Fall ist und geklagt wird. Jeder Rechtsge lehrte, namentlich der Richter, wird in den Stand gesetzt, zu be- urtheilen, von welchem Gesichtspunkte die Materie zu betrachten ist. Das ist so wichtig, daß ich es gerade für einen großen Vor zug des Entwurfs halte, daß man von dieser Ansicht ausgegan gen ist. Ist dieses bei frühem Gesetzen nicht befolgt worden, so ist es, glaube ich, nur bei bestimmten Materien, wo man aller dings die ganze Wissenschaft hätte aufnehmen müssen, wün- schenswerth gewesen; bei andern, wo es genügt hätte, mit wenig Contouren die Grundsätze aufzuzeichnen, wäre es vorzüglicher ge wesen, dieses zu thun. Man kann sich auf die Gesetzgebung an derer Länder beziehen. Jedes Civilgesetzbuch enthält die haupt sächlichsten Begriffsbestimmungen. Von einer Wechselordnung erwartet man gewiß auch, daß man den Begriff Wechsel wenig stens seinem wesentlichen Inhalte nach und nach den Unterschei dungszeichen von andern Geschäften darin finde. Deshalb bin ich für die Beibehaltung des ersten Satzes im tz. 6. Abg. Sachß ej: Betrachtet man den Eingang des §. als Definition, so scheint sie nicht vollständig. Wenn man die Worte liest: „Der wahre Wechsel besteht mit der Bestim mung, als Zahlmittel (als ein auf dem Credit von Privat personen beruhendes Papiergeld) begeben zu werden", so ver mißt man mehreres Andere, was das Wesen des Wechsels cha- racterisirt. Da nun die Definition nicht vollständig ist, so stimme ich der Deputation bei, welche den ersten Satz wegfallen lassen will, und erkläre mich für die Weglassung der eingeschal teten Worte. Der dort aufgestellte Vergleich scheint praclisch von keinem Nutzen, und deshalb in dem Gesetzparagraphen we der zweckmäßig noch nothwendig zu sein. Abg. Poppe: Vom Standpunkte der Wissenschaft aus wird es mir nicht in den Sinn kommen, über die Grundsätze zu rechten, welche bei Emittirung eines Gesetzes der Art ausgenom men werden müssen. Die Deputation hat sich dahin erklärt, daß sie in Bezug auf diese und so viele andere Fragen sich mehr auf den Standpunkt der Praxis als der Wissenschaft zu stellen habe, um sie auf diese Weise in das Bereich der Discussion zu ziehen. Ich insbesondere muß mich rein auf dem Felde der Praxis bewegen, und werde es auch hinfüro mit allen solchen Fragen so halten. Auf das, was vom Abgeordneten Hensel ge sagt worden ist, gestatte ich mir einzuhalten, was es wohl dem Richter helfen möge, wenn er in tz. 6 liest: „Der wahre Wech sel besteht als Zahlmittel, (als ein auf dem Credit von Privat personen beruhendes Papiergeld)". Dieser Satz drückt die in der Praxis bestehende Ansicht in so fern nicht genügend aus, als 4*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder