Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Könkgl. Commkssar v. Ein ert: Ich habe vorhin bewiesen, -aß es eins ist. Referent Abg. v. Haase: Gezogene Wechsel und ge zogene Anweisungen stehen in ihrer Bestimmung, in ihren Folgen, in ihren rechtlichen Wirkungen in der Regel auf gleicher Linie; daraus folgt aber nicht, daßj sie identisch sind. Wechsel sind nicht Anweisungen und Anweisungen sind nicht Wechsel. Nicht nur daß sie in einzelnen Punkten von einander sich unterscheiden, auch der Sprachgebrauch unterscheidet zwischen ihnen. Wie nahe stehen sich Pacht und Miethe, näher, als sich Wechsel und Anweisungen stehen, denn man kann sagen, Pacht und Miethe sind eins, und doch sagt Niemand, er pachte sich eine Stube, und miethe sich ein Rittergut. Abg. Georgi: Als die Deputation den vorliegenden Be richt erstattet hat, habe ich denselben noch nicht mit angehört, bin später erst hinzugetreten, und würde jedenfalls mich in der Frage, welche wir eben besprechen, von ihr haben trennen müssen, wenn ich einen materiellen Unterschied zwischen der Regierungsvorlage und dem, was die Deputation vorschlägt, hatte erblicken können. Das ist aber durchaus nicht der Fall. Auch die Deputation erkennt die gezogenen Anweisungen als wahre Wechsel an und wifl dies im Gesetz unter den allgemeinen Bestimmungen §. 8 ausdrücklich ausgesprochen wissen. Allein, meine Herren, rück sichtlich einiger Verhältnisse besteht für die Anweisungen noch rin besonderes Recht und die Bestimmungen darüber will die Regierung gelegentlich in den Bestimmungen über die Wechsel eingefügt haben. Die Deputation dagegen glaubt, daß es er forderlich und jedenfalls nützlich sei, wenn diese Bestimmungen rn einem separaten Capitel zusammengefaßt werden, damit man nicht weitläustig danach umherzusuchen habe. Das separate Capitel über die Anweisungen ist Seite 192 jdes Berichts zu finden, und stellt abermals den Grundsatz an die Spitze, daß die gezogenen Anweisungen den gezogenen Wechseln allenthalben gleich sind, mit alleiniger Ausnahme der nachfolgenden Bestim mungen, die sich auf den Accept, zuweilen andere Verfalltage und das Recht, in manchen Fällen Wechsel zu verlangen, be ziehen. Ich muß der Ansicht sein, daß der Vorschlag der De putation für die Uebersichtlichkeit der Wechselordnung von wesentlichem Vorthei'l ist. Allein ich würde ganz bestimmt, wie ich schon voranschickte, mich dagegen haben erklären müssen, wenn zwischen einer Anweisung und einemjWechsel ein anderer Unterschied noch stattsinden sollte, da ich rücksichtlich der Noth- wendigkeit der Gleichstellung die Ansichten des Herrn Regie- rungsc'ommiffars vollständig theile. Abg. Poppe: Sicherlich, meine Herren, ohne cs zu wollen, hat der Herr Regierungscommiffar die Absichten der Deputation in so fern verletzt, als derselbe ihr das Verlassen einer allgemein feststehenden Wahrheit und nächstdem eine Verleugnung allge mein als richtig anerkannter juristischer Theorien Schuld gab. Was das Letztere betrifft, so wf.rden die juristisch befähigten Mit glieder der Deputation sich zu rechtfertigen wissen- Das Erstere »der ist mir in so fern höchst befremdendgewesen, als die eigent liche Grundidee in der Gesetzvorlage ausgesprochen, eine gewisse Parität zwischen gezogenen Wechseln und gezogenen Anwei sungen stattsinden zu lassen, von der Deputation in ihrem Bericht vollkommen anerkannt wird. Wir, die wir zum Handels stande gehören und dasWesen der Anweisung genugsam kennen, durften uns nicht verhehlen, daß es überaus wünschenswerlh und unerläßlich ist, daß im Gesetze ein besonderes'Capitel auf geführt würde, was die Anweisungen noch specieller behandelt. In ganz Deutschland, ja in ganz Europa, mit Ausnahme Frank reichs, ist dasWesen der Anweisung gar nicht in der Art bekannt, wie in Sachsen. Denn was davon in Preußen, in Süddeutsch land, auf den Handelsplätzen von Frankfurt a. M., Hamburg und Bremen vorkommt, ist höchst unbedeutend. Aber eben weil Sachsen mittelst Anweisungen so zahlreiche und bedeutende Ge schäfte macht, ist es eben so für die Juristen, als für dieGeschäfts- männer nothwendig, daß besondere Bestimmungen über Wechsel und über Anweisungen im Gesetz getrennt gegeben werden. Das ganz eigenthümliche Verhältnis! der Anweisungen gegen die Wechsel, welches selbst auch die Gesetzvorlage in vielfacher Be ziehung anerkennt und sehr deutlich hervorhebt, und welches vom Herrn Regierungscommissar bestätigt worden ist, indem er sagte, daß der Wechsel ein vollkommneres Dokument sei, als die An weisung, bringt es mit sich, daß an eine durchgängige Gleichheit des Wechsels und der Anweisung nie zu denken ist. Diesen Unterschied nun im Gesetze aufzuführen, das ist der Antrag, den die Deputation Ihnen, meine Herren, vorgelegt hat. Uebcr den Hauptgrundsatz, den der Herr Regierungscommissar ver- theidigt hat, ist zwischen derRegierung und derDeputation nicht der mindeste Unterschied. Staatsminister v. Könneritz: 'Meine Herren! Die letz ten geehrten Sprecher haben anerkannt, daß Anweisungen Wechseln gleich sind. Also über dieDifferenz, die sich hierüber vorhin entspann, braucht sonach nicht mehr gesprochen zu wer den. Es handelt sich sonach den Aeußerungen der letzteren Sprecher gemäß blos um die Form; daß aber auch die Form nicht unwesentlich ist, ist wohl nicht zu verkennen. Und wenn seit ungefähr zwanzig Jahren die Anweisungen den Wechseln gleichgestellt worden, so ist es für das System nicht gut, wenn man nun hier die Anweisungen ganz besonders behandelt, weil der Zweifel entstehen würde, ob die Anweisungen noch den Tratten gleichstehen. Auch hierin weicht die Deputation von der Ansicht der Regierung nicht wesentlich ab. Sie hat in Capitel XHI d. nicht gesagt, worin das Wesen der Anwei sung besteht, sondern nur die Ausnahmen aufgestellt, die die Anweisungen von den Tratten unterscheiden; Bestimmungen, die Sie hier im Gesetzentwurf ebenfalls finden.' Ist es für das System wichtig, daß Anweisungen und Tratten gleichgestellt und eben deshalb auch gleichzeitig behandelt werden, so ist es eben so wichtig für den praktischen Gebrauch. Denken Sie sich den Geschäftsmann, der z.B. bei einer Anweisung Regreß nehmen will, oder der protestiren will, so schlägt er das Capitel von der Regreßnahme oder von Protesten auf. Weiß er, daß die Anweisungen dem Wechsel in Sachsen gleichstehen, so wird
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder