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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
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commissar hat bereits auf das höchst wichtige materielle Beden ken, welches wider den vorgeschlagenen Satz spricht, aufmerksam gemacht. Die Bestimmung, wie sie bereits erwähnt wurde, gilt nicht allein dem Handelsstande, sondern Jedem, dem ein Wechsel zugeschickt wird. Jeder soll nunmehr für die recht zeitige Präsentation des Wechsels innerhalb der gesetzten 24 Stunden haften, widrigenfalls er für jeden Schaden verbindlich wird. Ich weise daraufhin, daß, wenn wir eine derartige Be stimmung in die Wechselordnung aufnehmen, Mancher es sich zum Vergnügen machen könnte, einem Andern einen bedeuten den Verlust herbeizuführen. Er schickt z. B. einen Wechsel an einen schlichten Mann, der sonst mit Wechseln nichts zu thun hat — und derjenige wird die Wechselordnung nicht studircn, der nicht wegen seiner Berufsverhältnisse sich mit diesem Institute bekannt machen muß — dieser, aus Unbekanntschaft mit der Be stimmung, versäumt die Ablehnung des Auftrags oderVorlegung des Wechsels binnen der Frist und geräth in bedeutenden Ver lust. Es ist diese Bestimmung auch zu abweichend von allen übrigen, das Auftragsverhältniß betreffenden, civilrechtlichen Bestimmungen, so daß ich schon aus diesem Grunde, wie aus den früher bemerkten Gründen gegen die Aufnahme dieser Bestim mung mich erklären muß. Abg. S achße: Ich muß mich ebenfalls gegen diese Be stimmung erklären. Sie zieht in das Wechselverhältniß Per sonen hinein, die gar nicht wechselfähig zu sein brauchen, um dennoch verbindlich zu werden. Wenn sie sich auf Personen be schränkte, welche wechselmäßig sind, so könnte man sie annehmen, indem man davon ausginge, daß derjenige, welcher dazu befugt ist, sich durch Wechselrecht verbindlich zu machen, auch sich um die Bestimmungen desselben bekümmern soll. Aber so würde Jeder, selbst der, welcher nichtschreiben, Geschriebenes nicht lesen kann, genöthigt sein, von solcher Vollmacht Gebrauch zu machen, und den ihm gegebenen Auftrag zu vollziehen, und weil er .es weder weiß noch kann, der größten Gefahr ausgesetzt sein. Abg. Clauß: Die Bedenken, welche die geehrten Abge ordneten, die jetzt gesprochen, geäußert haben, ^scheinen sich we sentlich darauf zu beziehen, daß die Bestimmung, welche die De putation vorschlägt, auch andere, als mercantilische Geschäfts leute treffen könne. Gerade diese, als Beauftragte zu treffen, das will ich nicht für eine Nothwendigkeit anfthen, und werde mich nicht darüber beunruhigen, wenn eine Beschränkung der Bestimmung erfolgt. Daß aber in der Hauptsache für den Handelsstand die Forderung festgestellt werde, welche die Depu tation in ihrem Vorschläge der Kammer empfiehlt, dafür muß ich mich mit großer Entschiedenheit erklären. Wenn der geehrte Abgeordnete Hensel gesagt hat, daß man binnen 24 Stunden den Wechsel zum Accept vorlcgen müsse, oder für den Nachtheil, der daraus entstehen könnte, wenn es nicht geschähe, zu haften habe, so habe ich darauf zu verweisen, daß die Deputation in ih rem Vorschläge sagt, es stehe innerhalb dieser 24 Stunden frei, den Auftrag abzulchnen. Man kann sich also eines solchen Auftrags wieder entledigen. Wenn derselbe geehrteAbgcordnetederAnsicht gewesen ist, daß durch den Vorschlag derDeputation eine civil- rechtliche Bestimmung hier in das Gesetz kommen würde, so ist meine Auslegung dieser Bestimmung freilich eine andere. Ich habe die Ansicht, daß eben, weil ein derartiger Paragraph zur Aufnahme in die Wechselordnung vorgeschlagen wird, man diese Bestimmung, welche der Paragraph enthält, nichts zu einer civilrechtlichen, sondern zu einer wechselmäßigen machen wolle. Das stimmt mit meiner Ansicht um so mehr überein, als ich durch das, was die Deputation zu diesem Para graphen sagt, darauf hingewiesen werde, was in den Acten der Ständeversammlung 18FK den Gegenstand berührt. Da mals habe ich eine noch stringentere Ansicht vertheidigt, näm lich die, daß man jeden Inhaber eines Wechsels, an seinem Wohnorte zahlbar, verpflichten könne, den Accept binnen einer gewissen Zeit zu besorgen. Ich habe damals diese Ansicht vertheidigt und nicht nur als meine alleinige; hatte vielmehr ausdrücklich den unterschriftlich vollzogenen Auftrag des Leip ziger Handelsstandes dabei zu vertreten, welcher dahin ging: „daß das Mandat vom 23.December 1829 so weit abgeandert werde, daß die auf dem Platze (Leipzig) gezogenen Wechsel (bei unserer jetzigen Vorlage dem noch auf irgend einen Ort in Sachsen lautend überhaupt) binnen 24 Stunden nach ihrer Ankunft zur Acceptation zu präsentiren und bei deren Unter kleidung zu protestiren seien." Ich habe dieser Ansicht nicht untreu werden können! Daß die Vorlegung zur Acceptation in der Wechselordnung dem ersten Inhaber des an seinem Wohnorte zahlbaren Wechsels als eine Pflicht auf erlegt werden sollte, habe ich mich bei dem vorigen Landtage 18ZZ bemüht, in einer Eingabe an die erste Deputation dar- zuthun. Ich habe die Acceptvorlagepflicht beleuchtet aus dem Gesichtspunkte der Beachtung des Interesse der Wechselverbundencn und als Beförderungsmittel des Wechselverkehrs imAllgcmeinen, wie der Intervention ins besondere. Mit ihrer Folgerichtigkeit glaube ich auch die Ausführbarkeit dieser Pflicht verständlich erörtert zu haben. Ich kann dafür nur dankbar sein, daß, wenn ich auch nicht voll ständig erreichte, was ich für sehr nöthig erachtete, doch in Folge dieser meiner Anregung von der geehrten Deputation hier ein Vorschlag geschehen ist, den ich im Interesse aller mit Wechseln verkehrenden Geschäftsleute für so wichtig ansehe, daß ich als Geschäftsmann der geehrten Kammer nur empfeh len kann, diesen Vorschlag nicht abzuweisen. Ich habe dies um so mehr zu hoffen, als Sie, meine Herren, bei tz. 89 b. die Zustimmung zu einem Vorschläge, von mir ausgegangcn, ge geben haben, wonach die Remittenten wegen Annahme oder Zurücksendung des Wechsels unter Protest gesichert werden. Dem entsprechend habe ich mich in der Hauptsache mit der Deputation einverstanden zu erklären. Abg. v. Schaffrath: Ich muß mich auch dringend ge gen den von der Deputation zu 138 vorgeschlagenen Zusatz erklären, wie die Abgeordneten Hensel und Sachße gethan haben. Denn die Auflegung der Verpflichtung für einen Jeden, an den ein einseitiger Auftrag zur Präsentation eines Wechsels
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