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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
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§. 229. Der Ehrenannehmer, welcher für einen später» Indossan ten intervenirt, hat nicht das Recht, von dem Präsentanten zu verlangen, daß er die Präsentation erst bei einem Andern, der zu Ehren eines frühem Vertreters intervenirt hatte, vornehme, und sich bis auf Ansicht eines darüber aufgenommenen Pro testes seine Erklärung vorzubehaltcn. Er kann vielmehr unter solchen Umständen zur Zahlung auf die Ehrenannahme sofort angehalten werden. §. 230. Will der Ehrenannehmer, durch dessen Zahlung der Regreß abgekürzt würde, diese Zahlung leisten und den Andern nöti gen, ihm nachzustehen, so muß er sich selbst zur Ehrenzahlung melden (vergl. §. 2l4), außerdem bleibt seine Ehrcnannahme im Collisionsfalle mit dem Ehrenannehmer, dem die früherePräsen- tation geschehen, unbeachtet. Der Deputationsberichtsagt: Allen hier getroffenen Bestimmungen liegt die Voraus setzung unter, daß auf einem Wechsel mehrere schriftliche Accepte verschiedener Intervenienten zugleich sich befinden, zwischen welchen der Inhaber am Verfalltage zu wählen habe, und welche alle er im Fall verweigerter Bezahlung beim Bezo genen auf Erfüllung ihres Acceptes in Anspruch nehmen könne. Die zugezogenen Mitglieder vom Handels- und Fabrikstande erklärten aber einstimmig die Voraussetzung für practisch un möglich. Sie machten bemerklich, daß, wenn ein Wechsel schon einenAccept trüge, keinNegociant seinen Accept noch dazu schrei ben, kein Inhaber dieses Ansinnen stellen, und selbst in dem Falle, wenn nach dem Accept des Nothadressaten der Bezogene -sich später noch zum Accept willig finden lassen sollte, der dar auf befindliche Accept des Nothadressaten zuvor weggestrichen werden würde. -Wurde nun zwar die Unmöglichkeit der Voraussetzung von den Herren Commissarien nicht zugestanden, so kann doch, nicht verkannt werden, daß der Fall sich mindestens sehr selten ereig nen dürfte, die Bestimmungen der §§. 225—230 also kein wich tiges practisches Interesse haben. Will man auch auf das theo retische Bedenken, daß bei einem schon erlangten Accept der Fall der Noch nicht mehr vorhanden und mithin der Eintritt der Nothadrefse oder eines andern Ehrenannehmers nicht füglich zuzulassen sei, keinen besondern Werth legen, so scheint es doch kaum rathsam, für das bezweifelte Vorkommen eines singulären Falls so ausführliche Bestimmungen zu geben, zumal da diese insgesammt aus den vorhergehenden Dispositionen, der Natur der Sache und dem Systeme der Wechselordnung von selbst sich ergeben und wissenschaftlich gefunden werden können. Ist näm lich §. 225, 226 und 229 bestimmt, wozu der Inhaber nicht verbunden und was der Ehrenannehmer nicht zu verlangen be fugt ist, so ist es einerlei, ob die Paragraphen stehen bleiben oder nicht, weil kein anderer.Paragraph der Wechselordnung den In haber verpflichtet, nach erlangter Bezahlung des Wechsels noch in dem Interesse Anderer fernere Schritte zu thun, oder bei nicht erlangter Bezahlung eine Ordnung unter den Intervenienten zu beobachten, daher auch kein Intervenient einen Anspruch auf eine solche Ordnung nachweisen kann. Was ferner in den §§. 227 und 228 bestimmt ist, ergiebt sich durch die Vorschrift des §.223 von selbst, weil das, was von einem Ehrenannehmer gilt, noth- wendig von allen gelten muß, so lange der Fall der Noch vor handen ist. Dasselbe ist endlich auch von §. 230 zu sagen, dessen Inhalt aus den Bestimmungen der §§. 214 und 222 rc. im Wege ' doctrineller Auslegung unschwer abstrahirt werden kann. Da es sich nun, wie gesagt, hier nur um eine höchst selten oder viel leicht gar nicht vorkommende Specialität handelt, so dürfte die selbe, ohne den Vorwurf einer Lücke in der Gesetzgebung, füglich der Wissenschaft überlassen bleiben, und die Deputation rathet der Kammer an: die §§. 225 bis mit 230 abzulehnen. Sollte indeß die Kammer anderer Ansicht sein, so hat die Deputation gegen den Inhalt der gedachten Paragraphen ma teriell nur das noch einzuwendrn, daß im §. 227 nicht, wie ge schehen, §. 224, sondern §. 223 citirt werden möchte. Präsident Braun: Ich erlaube mir erst noch eine Be merkung. Ich hatte vorhin die Frage auf §. 223 gerichtet. Da §. 224 mit §. 223 in der nächsten Connexität zu stehen scheint, so setzte ich voraus, daß die Kammer auch §. 224 aus gesetzt sein lassen wolle. Ich frage die Kammer.: ob ich diese Voraussetzung als eine richtige annehmen kann? — Ein stimmig Ja. Präsident Brarrn: Ich frage nun, ob Jemand über die §§. 225—230 sprechen will? Königl. Commissar v. Einert: Es ist wohl von Seiten der Mitglieder des Handels - und Fabrikstandes nicht richtig er klärt worden, daß ein solcher Fall, wie hier vorausgesetzt worden, unmöglich sei. Die Sache wäre nämlich die, daß, wenn Einer bereits intervenirt hätte, d.h.in Koiwrsw acceptirt hätte, dann nicht noch Andere hinzutreten könnten, die ebenfalls be gehrten , eine Acceptation auf den Wechsel zu bewirken. Un möglich scheint mir der Fall nicht zu sein. Wenn ich z. B. den Auftrag hätte, für den Aussteller zu interveniren, so würde ich es für meine Pflicht halten, wenn auch schon andere Ehren annehmer acceptirt hätten, mich dennoch zu melden und zur Ehrenannahme bereit zu erklären, weil ich eben wünschte, daß zur Verfallzeit meine Vermittelung im Interesse des Wechsels nicht übersehen würde. In dieser Beziehung ist es also kein unmöglicher Fall. Ich bekenne, ia praxi ist er mir noch nicht vorgekommen. Ich will das gern zugestehen. Aber möglich ist das, und ich glaube sogar, daß unter gewissen Verhältnissen ein Bedürfniß stattsinden kann, daß Einer eine Ehrenannahme gewährt, wenn schon eine solche da ist. Nun ist es eine eigne Sache: so lange der Fall nicht eingetreten ist, fühlt man das Bedürfniß der Bestimmung nicht. Der Gesetzgeber muß aber die möglichen Falle voraussetzen, und für diesen Fall wird er sehr streng in Anspruch genommen, wenn das für unmöglich Gehaltene doch möglich geworden wäre. Daher scheint mir das in diesem Paragraphen Gesagte nicht ver mieden werden zu können, sondern es steht hier recht an seiner Stelle. Abg. Poppe: Der Herr Regierungscommissar hat bereits erklärt, daß er selbst fühle, daß das, was durch die §§. 225—230 getroffen werden solle, in derPraxis nicht vorkommt,und ich muß
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