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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028062Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028062Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028062Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 43
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 83
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 173
- Protokoll11. Sitzung 223
- Protokoll12. Sitzung 251
- Protokoll13. Sitzung 277
- Protokoll14. Sitzung 315
- Protokoll15. Sitzung 345
- Protokoll16. Sitzung 377
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 465
- Protokoll20. Sitzung 495
- Protokoll21. Sitzung 523
- Protokoll22. Sitzung 549
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 607
- Protokoll25. Sitzung 635
- Protokoll26. Sitzung 659
- Protokoll27. Sitzung 687
- Protokoll28. Sitzung 717
- Protokoll29. Sitzung 749
- Protokoll30. Sitzung 767
- Protokoll31. Sitzung 795
- Protokoll32. Sitzung 823
- Protokoll33. Sitzung 851
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 909
- Protokoll36. Sitzung 921
- Protokoll37. Sitzung 945
- Protokoll38. Sitzung 973
- Protokoll39. Sitzung 1001
- Protokoll40. Sitzung 1021
- Protokoll41. Sitzung 1055
- Protokoll42. Sitzung 1081
- Protokoll43. Sitzung 1107
- Protokoll44. Sitzung 1133
- BandBand 1845/46,1 -
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A zu 1 lit. XV. des Einert'schen Entwurfs S. 59 ff. gesagt ist. Die sogenannte dingliche Wechselfähigkeit findet sich der Sache nach also auch in dem Einert'schen Entwürfe, das Wort aber ist neu in dem vorliegenden Entwürfe. Die Deputation hält es für wichtig, in der Wechselordnung nicht ohne Noch Terminologien zu häufen, woraus nurUnklar- heitund Mißverständnisse hervorgehen, und ist der Meinung, den Ausdruck dingliche oder relative, oder beziehendliche Wechselfä higkeit ganz zu vermeiden, demgemäß aber auch den Gegensatz: persönliche Wechselfähigkeit, fallen zu lassen. Sie rathet aus diesen Gründen der Kammer an, den §.257 in folgender Fassung anz'unehmen: „Die Wechselfähigkeit, d.i. die Fähigkeit zur Ueber- nahme von Wechselverbindlichkeiten, steht Allen zu, welche nach den Landesgesetzen zu selbstständiger Ver waltung ihres Vermögens und Eingehung vertrags mäßiger Verbindlichkeiten befugt sind. (vergl. jedoch §.260.)" Abg. Joseph: Die Gründe, aus denen ich der in diesem Paragraphen ausgedrückten Ansicht der Regierung den Vor zug vor dem Vorschläge der Deputation gebe, nur das Wort: „persönlich" ausgeschlossen, sind zwar während Berathung der Wechselordnung schon oft in der Kammer gehört worden, sie sind es aber werrh, auch hier nochmals ausgesprochen zu werden, sie heißen mit kurzen Worten: Sicherheit des Rechts und Bequemlichkeit desselben. Wenn der Paragraph, wie ihn die Regierung will, angenommen wird, so kann der entschei dende Richter keinen Augenblick in Ungewißheit über Anwen dung des Gesetzes auf den Fall sein; wird aber der Vorschlag der Deputation angenommen, so kann er oft in die Lage kom men, eine präjudicielleFrage, einenVorproceß aufkommen lassen und entscheiden zu müssen. Aber auch in einer andern Hin sicht bin ich für den Regierungsvorschlag und gegen die Depu tation. Letztere will die Wechselfähigkeit ausdehnen auf Ko sten des jugendlichen Alters, welches gerade auf besondern Schutz in einem so wichtigen Rechtsverhältnisse, wie dem Wech sel, von Seiten der Gesetzgebung rechnen darf. Königl. Commissar v. Einert: Es ist hier über viel materielles Recht durch den Vorschlag der Deputation entschie den worden, und es ist sehr wichtig, daß wir uns über dieses materielle Recht zu einer klaren Ansicht vereinigen. Erstlich soll also nach dem Vorschläge der Deputation ohne Unterschied des Geschlechts die Wechselfähigkeit eintreten. Das ist ein wich tiger Abstich gegen das, was wir bisher hatten: Bisher war das weibliche Geschlecht nicht wechselfähig. Eine Ausnahme trat ein in Ansehung der sogenannten koeimna mercMrlx, bei Mercantilgcschäften, welche von ihr in eignem Namen betrieben werden. Eine zweite Ausnahme betrafdas Alter. Da hatten unsere Väter Bedenken getragen, die Wechselfähigkeit dem männlichen Geschlechte vor dem 25. Jahre zu gestatten, und ich gestehe, daß solche Fürsorge viele Gründe für sich hat. Das Wechselgeschäft in seinen Verzweigungen, namentlich wohin es jetzt durch das Indossament in Kiemeo gestellt ist, erfordert allerdings, daß der- ».37. jenige, welcher mit Wechselgeschäften verkehren will, genaue Kenntniß darüber erlange, und ob die jungen Leute, die das 21. Jahr ihres Alters erreicht haben, ohne Unterschied, ob sie Juristen oder Kaufleute sind, fähig sein sollten, dieses Geschäft in seinem ganzen Umfange zu erkennen, ob sie sich bewußt wer den, was sie Verhängnißvolles mit einem einzigen Schriftzuge thun können, möchte ich sehr bezweifeln. Ich muß daher der hohen Kammer doch diese Rücksicht auf das Alter dringend em pfehlen, und ich würde es nur ungern aufgeben können, daß das 25. Jahr das Alter der Wechselfähigkeit sei. Ich würde aber noch weit mehr Bedenken tragen, das weibliche Geschlecht wechselfähig zu erklären, zumal schon mit dem eingetretenen 21. Jahre. Es ist wirklich der Regierung daran gelegen, über diese einzelnen Dispositionen die Meinung der hohen Kammer zu vernehmen, und ich rathe daher, daß wir diese Fragen bei der Abstimmung trennen: 1) soll wirklich das 21. Jahr des Alters als der Zeitpunkt angenommen werden, wo die Wechselfähigkeit eintritt, oder soll es bei diesem Altersjahre verbleiben? Ferner 2) soll bei dem weiblichen Geschlechte auch angenommen werden, daß es ohne Unterschied auch wechselfähig sei? und 3) wollen wir nicht wenigstens eine andere Bestimmung hinsichtlich des Alters bei dem weiblichen Geschlechte eintreten lassen? Die Fragen sind sehr wichtig und verdienen herausgrhoben zu werden, nicht blos durch eine Bemerkung über die Fassung, ohne zugleich diese Bedenken zu erörtern, die in der Sache zu liegen scheinen. Ich finde, meine Herren, in dieser Versammlung Leute von Fach — ich verstehe darunter die Männer aus dem Handelsstande, wie die Juristen — Sie wissen, welches verhängnißvolle Insti tut das Institut des Wechsels ist, Sie wissen, daß es Staaten giebt, wo das Wechselrecht nur dem Kaufmannsstande vkndickrt ist. Sollen wir unbedachtsam das 21. Jahr als die Grenze annehmen, bis zu welchem nur die Wechselunfähigkeit dauert? Sollen wir das, was von andern Geschäften gilt, so unbedingt auf die Wechsclgeschäfte anwenden? Sollen wir das, was wir dem männlichen Geschlechte bisher nur mit dem 25. Jahre zuge- ftanden haben, nun auf das weibliche Geschlecht übertragen, was in seinen Handlungen nicht so verwahrt ist, wie wir, die wir durch Erziehung und äußere Verhältnisse mehr Erfahrung und Kenntniß erhalten? Ich bitte, diese Fragen einzeln vorzu nehmen; denn es gereicht zur Beruhigung Aller. Referent Abg.,v. Haase: Ich erkläre, daß ich in Bezug auf alle hier einschlagenden Fragen bei dem Deputationsgutach ten stehen bleibe. Anlangend die von der Deputation vorge schlagene Wechselfähigkeit der Frauenzimmer, so erheischt sel bige die vorgeschrittene Zeit. Keiner von uns kann sich ver bergen, daß die Emancipation des weiblichen Geschlechts unaufhaltsam vorwärts schreite/. Unsere Gesetzgebung selbst liefert dafür einen schlagenden Beweis, indem sie die Geschlechts vormundschaft aufgehoben hat. Ich sehe daher nicht ein, warum man hier an dem Alten festhalten, stillstehen, mithin zurückgehen will. Angehend das Alter überhaupt, mit wel chem die Wechselmündigkeit eintreten mag, so erscheint mir es consequent, dieselbe mit dem erfüllten 21. Lebensjahre beginnen 2*
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