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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-09-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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Secretair die Wahl an, so ist zugleich wegen der für die Secre- tariatsgeschäfte, namentlich in der Protocollführung, ihm zu ge wahrenden Unterstützung Einleitung zu treffen. Andere Mitglieder der Kammer können die Wahl zu einer Deputation nur wegen solcher Hindernisse ablehnen, welche die Kammer als zureichend anerkennt. . Referent Präsident v. Carlowitz: Die Motive zu §. 77. lauten: s.) „Ist dessen Stellvertreter rc." Der Substitution für -en in eine Deputation gewählten Stellvertreter des Präsidenten wird es nur in dem seltenen Falle bedürfen,, daß derselbe die Func tion des Präsidenten auf längere Zeit zu versehen hätte; daher die Wahl dem Eintritte dieses Falles Vorbehalten bleiben kann. d.) „Die Secretaire rc." Die Verbindung von Deputa- ttonsarbeiten mit der Besorgung der vollen Secretariatsgeschäfte möchte die Kräfte eines Kammermitgliedes über das Maaß der Billigkeit in Anspruch nehmen; gleichwohl findet es auch Beden ken, die Secretaire von der Wahl in die Deputationen völlig aus zuschließen; es scheint daher angemessen, im Fall einer solchen Wahl, die der Secretair nicht ablehnen will, für dessen Unter stützung in den Secretariatsgeschäften Sorge zu tragen und zwar sogleich bei der Ernennung in die Deputation und ohne erst einen Antrag des Secretairs abzuwarten, zu welchem sich dieser viel leicht ungern entschließen dürfte. Referent Präsident v. Carlowitz: Das Deputa tionsgutachten zu §. 77. sagt: Einverstanden mit den Modisicationen, welche dieser §. als Abweichung von dem früheren §.-105., der ihm entsprach, ent hält, stimmt die Deputation nur noch dafür, daß aus nahe lie genden,auch in Württemberg und Hessen-Darmstadt gewürd erten Billigkeitsgründen die Wahl in mehr als eine ordentliche Depu tation für den Gewählten ein von der Kammer anzuerkennender Ablehnungsgrund sein müsse. Es dürfte daher nach dem zweiten Abschnitte noch hinzuzufügen sein: „die Wahl in mehr als eine ordentliche Deputation be rechtigt das gewählte Mitglied, dieselbe abzulehnen." worauf fortzufahren wäre: „Auch die Secretaire treffen. Außer diesen bei ¬ den Ausnahmen können Mitglieder der Kammer die Wahl zu einer Deputation anerkennt." (Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz tritt in den Saal.) v. Großmann: Zu einer Bemerkung veranlaßt mich die Bezeichnung der Deputation, deren Vorstand gewöhnlich der Präsident ist. Es ist hier die vierte genannt, in Bezug auf §. 75. der Regierungsvorlage. Nach Annahme von §. 75. aber müßte es wohl „der dritten" heißen, da der Präsident stets Präsident der dritten Deputation ist. Referent Präsideüt v. Carlowitz: Es ist dies sehr rich tig, und sollte so eben von mir bemerkt werden. Vicepräsident v. Friesen: Herr Bürgermeister Hübler hatte sich erhoben, um zu sprechen. Bürgermeister Hübler: Ich wollte dieselbe Bemerkung machen, nun verzichte ich auf Las Wort. Vicepräsidentv. Friesen: Es liegen drei Erinnerungen der Deputation und eine Abänderung vor, auf welche der Herr Superintendentv. Großmann aufmerksam gemacht, und womit sich die Deputation einverstanden erklärt hat. Zuvörderst ha ben wir, wenn Niemand etwas über den §. zu erinnern hat, über das Deputationsgutachten abzustimmen. Es geht da hin, zum zweiten Satz die Worte hinzuzufügen: „Die Wahl in mehr als eine ordentliche Deputation berechtigt das ge wählte Mitglied dieselbe abzulehnen." Ich habe die Kammer zu fragen: ob sie diese Worte annimmt? — Einstimmig Ja. Vicepräsident v. Friesen: Ferner soll im dritten Satze das Wort „Auch" hinzugefügt werden, und ich frage: ob die Kammer den Zusatz des Wortes „Auch" genehmigt? — Einstimmig Ja. Vicepräsident v. Friesen: Sodann würde der letzte Satz des §. eine Abänderung erfahren und so lauten: „Außer diesen beiden Ausnahmen können Mitglieder der Kammer die Wahl zu einer Deputation — anerkennt," und ich frage die Kammer: ob sie den letzten Satz so annimmt? — Einstim mig Ja. Vicepräsident v. Friesen: Endlich frage ich: ob die Kammer damit einverstanden ist, daß statt „ vierten Deputa tion" gesetzt werde „dritten Deputation"?— Einstim mig Ja. Vicepräsident v. Friesen: Wird mit diesen Abänderun gen §. 77. angenommen? — Einstimmig Ja. §.78. Zahl der Mitglieder einer Deputation. Jede der ersten drei §. 75. gedachten Deputationen besteht bei der ersten Kammer aus fünf, und bei der zweiten aus sieben Mitgliedern; dagegen die vierte dieser Deputationen bei der ersten Kammer aus sieben, bei der zweiten aus neun Mitgliedern, mit Einschluß des Präsidenten der Kammer. Es steht jedoch der Kammer frei, diese Deputationen für einzelne Gegenstände um zwei Mitglieder zu verstärken. Bei außerordentlichen Deputationen wird die Zahl der Mitglieder nach dem Erfordernisse des Geschäfts von der Kam mer bestimmt. Auf die Zeit, wo ein Mitglied einer Deputation wegen Urlaub oder anderer Hindernisse an den Berathungen derselben nicht Lheil nehmen kann, wird solche auf ihren desfallsigen An trag durch anderweite Wahl ergänzt. ZurBerathung und Beschlußfassung wird bei den aus fünf Mitgliedern bestehenden Deputationen mindestens die Anwe senheit von drei, bei den aus sieben oder neun Mitgliedern be stehenden die Anwesenheit von wenigstens fünf, bei einer außer ordentlichen Deputation aber, die Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mitglieder erfordert. Referent Präsident v. Carlowitz: Die Motive zu §.78. lauten: „Es steht jedoch rc." Es kann mitunter für einzelne Vorla gen specielle Fachkenntniß erforderlich und deshalb die Verstär kung der betreffenden Deputation durch ein oder das andere in dieser Hinsicht besonders geeignete Mitglied von Nutzen sein. Referent Präsident v. Carlowitz: Das Deputations gutachten zu §. 78. sagt: Pflichtet die Kammer dem Gutachten der Deputation zu §.75. bei und bewendet es sonach bei der bisherigen Einrichtung,
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