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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-09-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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a) Hier wird zuvörderst der Überschrift ein „L" vorauszu setzen sein, und verweist die Deputation in dieser Beziehung auf ihre Bemerkung zum Eingänge dieses Abschnitts. b) Sind die in den vorstehenden Paragraphen gegebenen Vorschriften einmal als einem geregelten Geschäftsgänge entspre chend und zweckmäßig anerkannt, so müssen sie auch füglich auf alle und jede Berathungsgegenstände, auch wenn dies nicht Re gierungsvorlagen sind, eine, wenigstens analoge, Anwendung finden. Stellte es nun dieser §. blos in das Ermessen der Kam mer, ob sie auch bei Berathungsgegenständen, die anderer Natur sind als die oben erwähnten, dieselben Geschäftsformen in An wendung bringen wolle, so kann sich die Deputation mit demsel ben nicht unbedingt einverstehen, bringt vielmehr folgende ver änderte Fassung des §. in Vorschlag: „Bei Anträgen, welche nicht von derRegierung an die Kammer gelangen, steht es letzterer frei, eine Trennung der allgemeinen von der besondern Berathung gleichfalls eintreten zu lassen. Wird erne solche Trennung fortzuschreiten. Die Bestimmungen der §§.99 bis mit lll^leiden je doch jedenfalls auch auf solche Berathungsgegenstände analoge Anwendung, welche nicht von der Regierung an die Kammer gelangen." Vicepräsident v. Friesen: Nach dem Vorschläge der Deputation würde hier der Überschrift nur ein L. vorzusetzen sein. Uebrigens soll der erste Satz des §. 112 so verändert werden, wie Seite 29 des Berichts (s. vorstehend) zu lesen ist. Der zweite Satz bleibt unverändert, und der dritte ist ein neuer Zusatz. WennNiemand zu sprechen wünscht, so frage ich zu erst: ob die Kammer zuerst genehmigt, daß einL. in derUeber- schrift vorgesetzt werde? — Einstimmig Ja. Vicepräsident v. Friesen: Dann frage ich: ob die Kam mer die Fassung genehmigt, welche im Berichte zu §. 112 vor geschlagen wird? — Einstimmig Ja. Referent Präsident v. Carlowitz: §. 113. Verfahren Lei geheimen Berathungen. Finden geheimeBerathungenStatt, so werdendiebetref fenden Eingaben, Berichte und sonstigen Schriften, insoweitnicht deren Druck als Handschrift mit Genehmigung der Negierung beschlossen wird, drei Tage vor der Verhandlung in der Kammer verlesen; auch steht in dieser Zwischenzeit jedem Mitglieds der selben frei, solche bei dem Sekretariate einzusehen. Ueber die Verhandlung wird ein geheimes Protocoll ge führt, dessen vom Secretair geschriebenes Original nicht abge- fchrieben werden darf. Die Gegenstände geheimer Berathung werden jedoch nach dem Schluffe der Verhandlung nur dann ferner als geheim be trachtet, wenn solches von Königlichen Beauftragten verlangt oder von der Kammer beschlossen wird. Im Gegentheile können die Berichte und Protokolle noch nachträglich für den öffentlichen Theil der Landtags-Acten gedruckt werden. So lange ein solcher Gegenstand von der Kammer als ge heim betrachtet wird, ist jedes Mitglied derselben bei seiner stän dischen Pflicht verbunden, darüber gegen Jeden, der nicht zu der Kammer gehört oder in der Sache vom Könige beauftragt ist, die strengste Verschwiegenheit zu beobachten. Wer überführt wird, diese Pflicht verletzt zu haben, kann durchBeschluß derKammer von selbigerfürimmer ausgeschlossen und überdies noch, nach Beschaffenheit der Sache, in Unter- I. 4. suchung gezogen, auch in ckvilrechtlkchen Anspruch genommen werden. Prinz Johann: Ich wünschte bei diesem Paragraphen ein Amendement zu stellen, welches folgenden Inhaltes ist. Es bezieht sich nämlich auf den dritten Satz des Paragraphen wegen der Protokolle, welcher lautet: „Die-Gegenstände gehei mer Berathung werden jedoch nach dem Schluffe derVerhand- lung nur dann ferner als geheim betrachtet, wenn solches von Königlichen Beauftragten verlangt oder von der Kammer be schlossen wird." Ich wünschte nun nach den Worten: „wenn solches" eingeschaltet zu sehen: „bei Königlichen Mitthei- lungen, deren Verhandlung in geheimer Sitzung Seiten der Staatsregierung veranlaßt wird." Meine Gründe für diesen Antrag sind in Folgendem enthalten. Die Verfassungsurkunde stellt zwei Fälle der Geheimberathung auf; wenn nämlich bei einer Königl. Mittheilung die Regierung die Geheimhaltung nöthig findet; der andereFall ist, wenn die Kammer auf Antrag eines Mitgliedes geheime Sitzung be schließt. Ich wünschte nämlich das Recht der Regierungs- commissarien, Geheimhaltung derProtocolle zu verlangen, auf den erstem Fall zu beschränken, und mein Grund dafür ist fol gender: Ich bin nämlich weit entfernt, den Wunsch zu hegen, die Befugniß der Regierung zu beschränken, nur der Zweifel gegen die Verfassungsmäßigkeit der allgemein gefaßten Be stimmung bringt mich dazu. Wenn die Verfassungsurkunde in diesem Augenblick berathen würde, so würde ich mich für den Vorschlag, wie er in dem Paragraphen enthalten ist, erklären. Mein Zweifel beruht auf Folgendem: Der Paragraph, welcher von dem Drucke der Protokolle handelt, es ist §. 136, scheint eigentlich die Entschließung darüber, ob die Protokolle gedruckt werden sollen, nur in das Ermessen der Kammer zu stellen. Er lautet nämlich so: „Die über die Verhandlungen in den Kammern aufgenommenen Protokolle werden durch den Druck bekannt gemacht, wenn nicht die Geheimhaltung in einzelnen Fällen durch die Kammer beschlossen wird." Nun scheint es aber in der Natur der Dinge zu liegen, daß bei Gegenständen, 'ür welche die Staatsregierung Geheimhaltung nöthig findet, Ss nicht von dem Ermessen derKammer abhängen kann, ob die Protokolle nachträglich gedruckt werden sollen odernicht. Wenn mir Jemand ein Geheimniß anvertraut, so,muß ich es bewah ren, bis er selbst mir gestattet, darüber zu sprechen. Das liegt o sehr in der Natur der Dinge, daß ich für diesen Fall keinen Zweifel haben kann, daß der Druck der Protokolle ohne Geneh migung der Regierung nicht stattsinden kann; anders aber ist es, wenn die Kammer geheime Sitzung beschlossen hat. Ueber diese Frage muß die Bestimmung der Verfassungsurkunde ent- cheiden, und diese stellt es in das Ermessen derKammer. Diese Gründe, aber auch nur diese, haben mich zu dem Anträge be- iimmt. Bürgermeister 0. Gross: Es entsteht hierbei die Frage in Hinsicht auf den fünften Satz, wie die in diesem Satze enthaltene Bestimmung eintretenden Falls auf die Mitglie der in Anwendung gebracht werden soll, welche weder durch 2*
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