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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-09-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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putationsantrag über eine ständische Petition oder Beschwerde, nach Befinden in der ihm durch vorläufige Abstimmung über seine einzelnen Theile gegebenen Gestaltung, angenommen oder verworfen werden solle. Sie kann aber auf Beschluß der Kam mer oder Antrag der Königlichen Beauftragten bis auf zwei Lage ausgesetzt werden. Zuvörderst sagt die D e p u t a t i o n: s) Das Wort: „Darauf", mit dem sich der zweite Abschnitt anfängt, läßt im Unklaren, was darunter zu verstehen sei. Es wird dagegen zur Deutlichkeit beitragen, wenn man dafür jenen Abschnitt mit den Worten beginnt: „Nach der Beschlußfassung über die einzelnen Th eile erfolgt" b) Der Frage, wenn die definitive Abstimmung zu erfolgen habe, wurde auf den verwichenen Landtagen und zwar mitvollem Rechte eine große Wichtigkeit beigelegt. Der unterzeichnete Re ferent selbstfand sich aufdem Landtage 18U- veranlaßt, die Zweck mäßigkeit der bisherigen Einrichtung, wornach die definitive Ab stimmung über Annahme oder Verwerfung eines ganzen Gesetz entwurfs , eines Antrags auf eine Petition oder Beschwerde, so fort nach der ersten Berathung der einzelnen Abschnitte oder Theile erfolgen solle, in Zweifel zu ziehen und zu beantragen, daß dieselbe erst dann vorgenommen werden möge, wenn man auf den Grund der in der andern Kammer gepflogenen Verhand lungen und des Resultats der Berathung der Vereinigungsdepu tation zu übersehen vermöge, wie sich das durch die Beschlüsse beider Kammern möglicherweise sehr modificirte Ganze gestalte. Kurz nachher reichte der Abgeordnete v. Thielau in der zweiten Kammer einePetition ähnlichen Inhalts ein, doch nur die letztere kam zur förmlichenDiscussion in den Kammern, indem die dritte Deputation der ersten Kammer, an welche des unterzeichneten Referenten Petition gewiesen worden war, den Bericht darüber schuldig blieb. Aber auch in der zweiten Kammer hatte der von Khielau'sche Antrag das Unglück, nicht selbstständig begutachtet, sondern mit der auf demselben Landtage über Interpretation des 92. der Verfassungsurkunde auftauchenden, noch wichtigeren und ihn daher in Schatten stellenden Streitfrage in Verbindung gebracht, und als man sich über diese wenigstens einstweilig ver einigte, für erledigt angesehen zu werden. Man glaubte nämlich im Einverständnisse mit der Regierung sich damit begnügen zu .können, daß ausgesprochen werden solle: die in einer Kammer stach beendigter erster Berathung eines Gesetzentwurfs erfolgte Annahme desselben durch Abstimmung mit Namensaufruf solle keineswegs folgern lassen, haß nunmehr die Kammer von ihren getroffenen Abänderungen, gestellten Bedingungen und gemach ten Bestimmungen abgegangen sei, vielmehr sollten die letzteren sämmtlich und deren erfolgende Beachtung und Aufnahme so wohl von Seiten der andern Kammer als der Staatsregierung selbst als Bedingungen angesehen werden, unter welchen die An nahme des Gesetzentwurfs geschehen. Hierüber meinte man sich auch noch durch die Z. 125. dieses Entwurfs neu aufgenommene Bestimmung zu sichern, wornach in gewissen Fällen über einen Vorschlag aus der Vereinigungsdeputation mit Namensaufruf abgestimmtwerden muß. Aber weder das eine noch das andere den Petenten und de nen, die ihre Ansicht theilen, gemachte Zugeständniß brachte diese Frage genügend zur Erledigung, denn das Erstere versteht sich eigentlich von selbst und gewahrt den einzelnen Mitgliedern im mer die Möglichkeit nicht, wenn ihnen schließlich das Gesetz zur Annahme nicht geeignet scheint, gegen dasselbe zu stimmen, und das Letztere läuft auf eine leere Form hinaus, da es für die Wir kung der Abstimmung gleichgültig ist, ob dieselbe mit Aufstehen und Sitzenbleiben, oder mitNamensaufruf erfolgt. Es zeigte sich daher auch nur zu bald, daß jenes vermeintliche Auskunftsmittel die Kammer nicht befriedigte. In der zweiten Kammer wenigstens wurde noch auf dem verwichenen Landtage (Mirtheil. H. Kam mer S. 126.) der abermals von einem Abgeordneten aufgewor fenen Frage, wenn die definitive Abstimmung zu erfolgen habe, eine solche Wichtigkeit beigelegt, daß sich die Kammer, obschon ein Bericht über die ganze Landtagsordnung in Aussicht stand, für einen, diese Frage beleuchtenden Vorbericht entschied. Im Drange anderer Geschäfte kam es nun zwar auf verwichenem Landtage weder zu einem Vor-, noch zu einem Hauptberichte über die Landtagsordnung, allein es dürfen die Deputationen diese Frage jetzt deshalb um so weniger unberührt lassen, wollen sie sich nicht dem gerechten Vorwurfe aussetzen, über einender erheblichsten Zweifelspunkte mitStillschweigen hinweggegangen zu sein. Das Urtheil, das die unterzeichnete Deputation sich hier über gebildet hat, ist aber im Ganzen ein den früher in der Ständeversammlung laut gewordenen Ansichten conformes zu nennen. Es kommt nämlich in der Hauptsache darauf hinaus, daß zwar nach der erstmaligen Berathung eine Abstimmung über das Ganze einzutreten habe, daß aber diese definitive Abstim mung im letzten Stadio der Berathung unter gewissen Umstän den wiederholt werden könne. Für diese Meinung sprechen folgende Gründe: Der Zweck der definitiven Abstimmung über das Ganze ist kein anderer und kann kein anderer sein, als die Ermittelung, ob der Gesetzentwurf—um hier lediglich von Gesetzentwürfen, als den wichtigsten Berathungsgegenständen, zu sprechen — in der Gestalt, die er im Laufe der Verhandlung erhalten hat, von der Kammer noch für annehmbar befunden werde, denn selbst, wenn alle einzelne Punkte durch Beschlüsse derMehrheit angenommen worden, kann sich am Schlüsse eine aus den Minoritäten bei den verschiedenen Punkten zusammengesetzte Majorität bilden, die für Verwerfung des Gesetzentwurfs stimmt. Auf diesem Princip beruht die Schlußabstimmung über ein Gesetz, wie ja auch die Abstimmung über den ganzen §., nachdem die einzelnen Amende ments zu solchem angenommen worben sind. Folge hiervon ist erstens, daß schon nach der erstmaügen Berathung jene Abstim mung Platz greifen muß, denn die andere Kammer hat natürlich ein Interesse daran, zu erfahren, ob die erstberathende Kammer den von ihr im Einzelnen amendirten Entwurf am Schlüsse der Berathung auch wirklich noch der Annahme für werth befunden habe, und zweitens, >laß, wenn in der zweitberathenden Kammer oder in der Vereinigungsdeputation derselbe eine vielleicht in sehr wesentlichenPunkten veränderte Gestalt angenommen habe, jene Abstimmung wiederholt werden kann. Hält man eine solche Schlußabstimmung nämlich bei der ersten Abstimmung für sach gemäß, so muß man dasselbe auch von der letzten gelten lassen, denn die Gründe dafür sind in der Hauptsache ganz dieselben. Wer Solches in Zweifel ziehen wollte, der darf sich nur derKam- merverhandlungen über die die Aufhebung des Bierzwangs und über die die Einführung einer Todtenschau und Errichtung von Leichenkammern betreffenden Gesetzentwürfe erinnern, und es wird ihm einleuchten, daß man z. B. die von einer Kammer zu einem auf Aufhebung eines Bannrechts ohne Entschädigung be ruhenden Entwurf gegebene Zustimmung nicht für bindend hal ten dürfe, wenn derselbe Entwurf nach Anrathen der andern- Kammer auf das Princip einer Ablösung gebaut, also in seinen Grundzügen erschüttert und verändert, zum zweiten Male an sie gelangt. Es ist nicht zu leugnen, daß eine solche wiederholte Ab stimmung das Zustandekommen von Gesetzen durch mögliche Ab lehnung des Entwurfs noch bei der letzten Berathung, also in einem Augenblicke gefährden kann, wo die Staatsregierung das Gesetz vielleicht bereits für gesichert hielt, allein es ist jedenfalls
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