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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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aussetzung. Ich möchte die Frage, o b die Kirchen zum Mit gebrauch überlassen werden sollen, nicht dem Ermessen anheim gestellt wissen, wie vorhin auch der Herr Bürgermeister Starke von Bautzen sich ausgedrückt hat, er wünsche, „daß die Über lassung zum Mitgebrauch der Kirchen nicht der bloßen Diskre tion des Ministeriums überlassen bleibe". Referent Domherr v. Günther: Es sind zwei Fragen zu beantworten. Die erste: Ist dem Ministerium die Ermächtigung, den Neu-Katholiken die Erlaubniß zum Mitgebrauch protestan tischer Kirchen zu gewähren, von der Kammer erst zu ertheilen, oder ist sie der Meinung, daß es einer Ermächtigung nicht be dürfe? Die Deputation hat sich für die letztere Meinung er klärt. Die zweite Frage ist: Mag nun das Ministerium noch einer besondern Ermächtigung bedürfen, oder muß dieselbe schon in der Genehmigung des Interimistikums enthalten sein: soll dann in einzelnen konkreten Fällen die Bewilligung der Ge meinde und ihrer Vorgesetzten zureichen, um den Neu-Katho- liken eine Kirche einzuräumen, oder soll noch an das Mi nisterium des Cultus Bericht erstattet und seine höchste Geneh migung gesucht werden? Ich wünsche, daß der geehrte Red ner sich ausspreche, welche Frage er eigentlich im Sinne hat? v. Großmann: Ich stimme der ersten Frage entschie den bei. Die Ermächtigung halte ich für nothwendig. Was die zweite Frage betrifft, so würde ich aus Achtung gegen die Staatsbehörde die Berichterstattung nicht gerade beseitigt wün schen, aber nur als ein rein formelles Verfahren. Wenn es einmal erlaubt ist, daß Kirchen eingeräumt werden können, so bin ich der Meinung, daß auch die Mittelbehörde eben so gut im Stande sein wird, die Einräumung zu gewähren, ohne daß es einer Berichterstattung bedarf. Wird die Ermächtigung ausgesprochen und die Form von dem Ministerium bestimmt, so lasse ich meinen Antrag fallen. Referent Domherrv. Günther: Jetzt scheint sich die Sache mehr aufzuklären. Die Deputation ist der Meinung, daß es einer besondern Ermächtigung des Cultusministeriums zur Erlaubnißertheilung nicht bedürfe. Der geehrte Redner ist der Meinung, daß es einer Ermächtigung bedürfe, und dieser Meinung hat sich der Herr Kultusminister selbst angeschlossen. Das wäre die sine Frage, welche zu erörtern ist. Die zweite Frage war: ob, wenn die Kammer erklärt, es solle dem Mini sterium eine besondere Ermächtigung gegeben werden, die Er laubniß zur Benutzung protestantischer Kirchen im Allgemei nen zu ertheilen, sie dann im einzelnen Falle auf Bitten der Gemeinden und der Kircheninspectionen vom Cultusmini- sterium, oder ob sie schon von den Gemeinden und denBehör- den der Gemeinden selbst gegeben werden könne? Das wären die beiden Fragen, welche vorliegen. Fürst Schönburg: Ich kann mir nicht denken, daß noch eine besondere Ermächtigung der Stände nöthig sei. Die Staatsregierung hat an und für sich das Befugniß, den pro testantischen Gemeinden zu gestatten, daß sie in besonderen dazu geeigneten Fällen Kirchen auch andern Confessionsverwandten zur Mitbenutzung überlassen. Es ist auch kn früherer Zeit hier I. 7. und da geschehen, daß den Katholiken und Reformirten der Cultus in protestantischen Kirchen, und zwar ohne vorhergehende ständische Zustimmung zugestanden worden ist. Die Ermäch tigung, welcherdieRegierung nach §. 32der Verfassungsurkunde bedarf, erstreckt sich darauf, daß überhaupt eine neue Religions partei im Staate ausgenommen werde und einen eigenen Cul tus erhalte. Diese letztere Ermächtigung ist nun aber erfolgt durch die Genehmigung, welche die hohe Kammer bereits dem Interimistikum ertheilt hat. Staatsminister v. Könne ritz: Je mehr Gewicht dasDe- putationsgutachten gewöhnlich bei der Abstimmung hat, um so mehr fühle ich mich verpflichtet, nochmals darauf anzutragen, daß die Frage nicht so gestellt werde, wie die Deputation sie vorgeschlagen hat, nämlich es lediglich der Staatsregierung zu überlassen, vielmehr beantragt das Ministerium, ausdrücklich die Ermächtigung auszusprechen. Wäre die Frage, auf die es an kommt, wirklich die, wiesiedieDeputationgefaßthat: ob es den -Protestanten zu gestatten sei, den Neu-KatholikenKirch e n zum gottesdienstlichen Gebrauch zu überlassen, so wäre das bloße Ueberlassen an die Regierung und das Anheimstellen ge nügend. Dann gehörte die Entschließung lediglich zum Kir chenregiment über die evangelische Kirche. Darum handelt es sich aber nicht. Es handelt sich nicht um das jus episenyslo, sondern vielmehr um die aus dem jure circa saera folgende staatsrechtliche Frage: ob den Neu-Katholiken einstweilen die Ausübung eines gemeinschaftlichen Gottesdienstes in Kir chen gestattet werden könne. Die Frage: ob in protestantischen Kirchen? ist eine ganz untergeordnete. Hätten wir z. B. grie chisch-katholische Kirchen, so würde viel allgemeiner von Kirche gesprochen worden sein. Gottesdienstliche Versammlungen in Kirchen kann aber die Regierung den Neu-Katholiken nach §. 32 derVerfassungsurkunde nur durch ein mit Genehmigung der Stände erlassenes Gesetz gestatten. Darum ist es nothwen dig, daß die Stände die Ermächtigung aussprechen. Was nun die zweiteFrage, welche Herr Superintendent v. Großmann an geregt hat, betrifft, so mache ich darauf aufmerksam, daß der Gebrauch einer Kirche „nur an den Orten, wo in Folge einer größer» Zahl von Dissidenten ein Bedürfniß sich ergiebt", ge stattet werden soll, und daher eine Cognition der Oberbehörde: ob der Fall einer Ausnahme vorhanden, allerdings eintreten muß. Bürgermeister Starke: Ich hatte beabsichtigt, ganz im Sinne des Herrn Superintendenten v. Großmann ein Amende ment zu stellen, und mir ausdrücklich das Wort darüber Vorbe halten. Da das meinige aber mit dem Großmann'schen fast synonym ist, so werde ich das Schicksal des Amendements des letzter» abwarten. Vicepräfident v. Friesen: Was die Erklärung der hohen Staatsregierung anlangt, daß sie wünscht, es möchte eine be stimmte Ermächtigung ausgesprochen werden, so sehe ich eigent lich zwischen der Erklärung der Deputation und der, welche das Ministerium fordert, keinen wesentlichen Unterschied. Die De putation trägt darauf an, die Kammer möge erklären, wie sie 3
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