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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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Bewegung gehen lassen, ohne sie zu hemmen urch zu fördern. Ich habe meineUeberzeugung ausgesprochen, daß ich sie in einzel- nenPunkten nicht billigen kann, ich werde aber auch dieUeberzeu- gung festhalten, daß der Grundsatz der Glaubens-und Gewissens freiheit nicht beeinträchtigt werden dürfe. Ich gehe noch weiter und glaube sogar, dieser Antrag widerstrebt den Interessen der katholischen Kirche selbst. Denn viele ihrer denkenden Mitglieder werden dem Antrag das Motiv unterlegen, man bezwecke damit eine größere Hemmung ihrer Gewissensfreiheit. Und so wird dadurch nur Del in Feuer gegossen werden! v. Posern: Ich wollte nur eine kurze Bemerkung machen, welche jedoch bereits der Amtshauptmann v. Welck gemacht hat, dessen Ansicht ich theile, und erwähne daher nur noch, daß das, was der Herr Superintendent v. Großmann angeführt hat, ge gen' Anwendung des Gesetzes von 1827 überhaupt spricht, ein Gesetz, welches besonders auch für die Fälle gegeben worden ist, wenn Protestanten zu einer andern Confession überlretenwollcn, keineswegs blos für Katholiken. v. v. Ammon: Wenn es sich blos um die kleine Formalität handelt, daß bei dem Uebertritt von einer Confession zur andern eine gehörige Ausweisung und ein Attestat des frühem Seelsor gers beigcbracht werden müsse, so würde ich nichts dagegen ein zuwenden haben. Wir hatten auch, da andere wichtige Gegen stände vvrliegen, nicht nöthig, so viel Zeit mit dieser Epenthesis zu verschwenden. Aber die Sache scheint ernsthaft, wenigstens ernsthaft angelegt zu sein, und da muß ich gestehen, daß sie mich nicht angenehm berührt. Nach einer langweiligen Berathung hat man den Deutsch-Katholiken ein kümmerliches Jnterimisticum bewilligt, und nachdem sie in diesen kleinenHafen einzulaufen im Begriff stehen, sind es noch einige Steine, die ihnen nachgewor fen werden. Ich habe mich von jeher nie hierzu bekannt, ich muß daher auch glauben, daß die Sache, so wie die Maaßregeln, die man in Bezug auf den Neligionswechsel trifft, über den Gegen stand, der uns zur Berathung vorgelegt ist, hinausgehe. Ich muß ferner bemerken, daß sie vielleicht selbst über die Sphäre einer politischen Verhandlung hinausgchen. Denn wo findet sich ein Beispiel, daß die hochwichtige Lehre vomReligionswechsel in irgend einer politischen Verhandlung so beengend für das Ge wissen besprochen worden wäre! Ich muß hier erinnern, was von meinem verehrten Collegen bereits geschehen ist, daß es ein Grund satz der protestantischen Kirche ist, daß die Religion und ihr sub jektives Bekenntnis, auf Freiheit begründet sein muß. Da wo die Freiheit gefährdet ist, da wo Zwang eintritt, da wo nur der Schein eines Zwanges eintrktt, da kann von Religiosität mchtdie Rede mehr sein. Noch weiter; wenn man diese Maaßregel unter stützen wollte, so würde man ein Mißtrauen gegen die Würde und Cultur der protestantischen Kirche aussprechen. Wer bei uns nicht bleiben will, den halten wir nicht mit Gewalt zurück. Wir sprechen mit dem Apostel, wer von uns abtritt, wer nicht mehr zu uns gehört, der ist nie mit dem Geiste des Evangelii be kannt geworden. Wollte ich, daher dem vorliegenden Anträge beistimmen, so würde ich ein Mißtrauen gegen die Stellung, ein Mißtrauen gegen die Bildung der protestantischen Kirche, ein Mißtrauen gegen die Pflichttreue der evangelischen Prediger aus sprechen. Das kann ich nicht. Der letzte Grund endlich, warum ich auf keine Weise dem Anträge meines verehrten Herrn Nach bars beipflichten kann, ist der, daß der Endzweck desselben durch seine Ausführung keineswegs erreicht werden würde. ImGegen- thcil müßte man sogar befürchten, daß die Zahl der Neu-Katho liken durch seine Verwirklichung vermehrt werden möchte. Aus diesen Gründen muß ich wünschen, daß gedachter Antrag keine Folgen haben möge. v. Posern: Ich muß bemerken, daß das, was der Herr Oberhofprediger v. v. Ammon geäußert hat, überhaupt auch ge gen das Gesetz von 1827 spricht. Zu den Steinwerfern gehöre ich gewiß auch dadurch, daß ich den Antrag des Herrn Decan Ditt- rich unterstützt habe, nicht; ich will nur nicht, daß der Uebertritt von einerNeligion zur andern, sei es, welche es wolle, leichtsinnig geschehe. Vicepräsident v. Friesen: Nur einige Worte zur Wi derlegung. Wenn der Herr Oberhofprediger v. v. Ammon geäußert hat, daß eine politische Versammlung, wie die Ständeversammlung ist, nicht über die Anwendbarkeit des Mandats von 1827 urtheilen könne, darüber, ob das Man dat jetzt und in diesem Falle noch gelten könne, so muß ich er innern, daß, wenn dies richtig wäre, der Landtag von 1824 dieses Gesetz dann gar nicht hätte berathen dürfen. Es wurde aber an diesem Landtage im Entwürfe vorgelegt, berathen und ist in Form dieses Mandats erschienen. Bei einer Verhand lung, wie die jetzige, deren Wichtigkeit nicht zu leugnen ist, muß man aber auch der Nichtigkeit in jedem Ausdrucke sich vor allen Dingen befleißigen. Daher muß ich mir auch in dieser Hinsicht eine Berichtigung erlauben. Wenn Herr Oberhofpredigerv. v. Ammon erwähnte, daß hier einZwang angelegt werden sollte, so muß ich bemerken, daß hier von einem Zwange durchaus nicht die Rede sein kann. Lesen Sie den ersten §. des Gesetzes von 1827, wo ausdrücklich ausge sprochen wird, daß Niemand gehindert werden soll, aus einer Kirche auszutreten, daß er nur belehrt, daß ihm nur die Wichtigkeit des Schrittes vorgehalten werden soll, so wer den Sie finden, daß von einem Zwange nirgends die Rede gewesen ist, und daß ein solcher Zweck dem Anträge nicht zum Grunde liegt. Eben so wenig ist es die Absicht derjenigen, die sich für den Antrag erklärt haben, der vielleicht kümmer lichen Bewilligung, die wir in diesen Lagen ausgesprochen haben, einen Stein nachzuwerfen. Die Neu-Katholiken sollen nur, wenn sie übertreten wollen, denselben gesetzlichen Bestimmungen unterliegen, denen die Protestanten und die Ka tholiken unterliegen, und was der Eine erfüllen und beobachten muß, das kann man auch von dem Andern verlangen. Bürgermeister Wehner: Wenn man über diesen An trag einen Entschluß fassen will, so muß man nothwendig auf dem Standpunkte stehen bleiben, auf dem man sich befin det. Das, was eigentlich gegen den Antrag in materieller Hinsicht gesagt worden ist, das ist schon widerlegt worden; darüber sind Alle einverstanden, daß, wenn einmal das desi- I. 8. 2*
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