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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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und Allgemeinheit wird man aber den Satz wshl kaum verthei- digen können. Es sind die Falle, welche vorkommen können, zu verschieden, als daß Alles nach einer Regel beurtheilt werden könnte. Es ist denkbar, daß ein wohlhabender Dichter den Text zu einer Oper fertigt, und die Musik dazu bei einem Compo- nisten bestellt, den er dafür honorirt. Hier würde der Verfasser des Textes der ausschließlich Berechtigte sein und nicht der Componist. Es laßt sich aber auch denken, daß Dichter und Componist, indem Keiner den Andern zu honoriren im Stande ist, gemeinschaftlich eine Oper herausgeben. Hier würden zwei Berechtigte vorhanden sein; es würde ein Miteigenthum zwi schen ihnen bestehen. Dieses Miteigenthum würde auch keines wegs unüberwindliche Schwierigkeiten in der Ausführung ma chen. Der Fall, daß mehrere Berechtigte vorhanden sind, kann auch auf andere Weise vorkommen, z. B. wenn ein Componist stirbt und zwei oder mehrere Erben als Rechtsnachfolger hin terläßt. Uebrigens kann man der Statuirung einer Berechti gung auf Seiten des Dichters schon in Hinsicht auf die ver schiedenen Arten von Compositionen nicht entgehen. Wir haben die Musiken zu Egmont, zu Faust, zum Sommernachtstraum. Bei dergleichen Musiken wird doch wohl Niemand behaupten wollen, daß, wie im Deputationsberichte S. 323 gesagt ist, die Composition derselben nothwendig voraussetze, daß der Text dazu vom Verfasser dem Componisten überlassen worven sei. Mr habenferner eine ganzeClasse musikalischer Compositionen, die Vaudevilles, wo der Text doch offenbar die Hauptsache bil det und nur hin und wieder einzelne Gesangstücke eingessreut werden. In allen diesen Fallen würde der Satz nicht durchzu führen sein, daß der Componist ein ausschließliches Recht Habe- Wenn die Deputation sagt: „es mache die Musik mit dem Texte zugleich ein Ganzes aus, welches man, sobald man den Zweck der Aufführung in der ursprünglichen Gestaltung vor Augen habe, unmöglich von einander getrennt sich denken könne," so ist dies ganz richtig, in so fern man eben den Zweck der Auf führung in's Auge faßt, für den Rechtspunkt aber kann dies nicht die ausschließliche Entscheidungsnorm abgeben. Höchstens läßt sich so viel Zugestehen, daß bei der eigentlichen Oper eine gewisse Bermuthung zu Gunsten des Componisten und dessen spricht, der sein Recht von ihm ableitet; allein zur allgemeinen Regel kann man auch diese Bermuthung nicht machen; auch würde sie keine Rechtsvermuthung, sondern nur eine faktische sein können, wobei daher, wenn der Fall streitig wird, Zuletzt doch immer das Ermessen des Richters, unter Erwägung aller besondem Umstande des einzelnen Falles, entscheiden muß. Referent v. Gross; Ein Wort zur Erwiderung. Der Herr Commissar hat vorzüglich deshalb gegen die im Bericht ausgestellte Behauptung, daß der Verfasser des Textes einer noch nicht durch den Druck veröffentlichten Oper nicht berech tigt sein könne, Widerspruch gegen die Aufführung derselben zu erheben, vielmehr dieses Befugniß nur dem Componisten Zustehe, Bedenken aufgestellt, indem es allerdings möglich sei, daß entweder ein wohlhabender Dichter eins Oper verfaßt und vom Componisten gegen Honorar habe componiren lassen, oder daß Dichter und Componist sich zu Hervorbringung eines ge meinschaftlichen Werks vereinigt und dasselbe als gemein schaftliches Eigenthum behalten hätten. Ich muß mich aber auf die im Bericht ausgesprochene Voraussetzung beziehen, daß der Theaterdircctor auf rechtmäßige Weise in den Besitz der Oper gelangt ist. Im erstem Falle, den der Herr Commissar angeführt hat, würde dieses aber nicht der Fall sein, da die Oper Eigenthum des Dichters geworden wäre, und wenn der Componist sie ohne Zustimmung des Dichters einem Theater- dircctor überlassen hatte, so würde sie der Letztere auf unrecht mäßige Weise erlangt haben. Im zweiten Falle wären zwei gemeinschaftliche Eigenthümer vorhanden, und wenn der Thea terdirector dieOper auf rechtmaßigeWeise von einem derselben erlangt hätte, so würde der andere kein Widerspruchsrecht ge gen die Aufführung haben. Königl. Commissar 0. Krug: Die Regierung ist auch ganz damit einverstanden, daß, wenn er sie rechtmäßiger langt habe, er ausschließlich berechtigt ist. Allein bei Entschei dung der Frage, ob eine Acquisition des ganzen Werkes auf Seiten des Componisten anzunehmen sei, wird man doch die Verschiedenheit der Fälle berücksichtigen müssen. Bürgermeister Hübler: Ich muß mich im Allgemeinen mit den Principien, auf welchen der vorliegende Gesetzentwurf beruht, einverstanden erklären. Namentlich pflichte ich der An sicht der Negierung aus vollster Ueberzeugung bei, daß die ohne Vorbehalt erfolgte Veröffentlichung dramatischer und musikalischer Werke durch den Druck als das Ctiterium anzu sehen sei, bei dessen Eintritt ein weiterer Schutz nicht bean sprucht, eine weitere Entschädigung oderAntheil an dem durch die Aufführung erlangten Gewinne nicht gefordert werden könne. Die Gründe dafür sind . Seite 52S der Regierungs vorlage so klar entwickelt, daß ich ihnen nichts entgegenzusetzen wüßte. Eben so glaube auch ich, daß die in dem vorliegenden Gesetzentwurf aufgenommenen, mit den Bundesbeschlüfferr conforme -zehnjährige, für die Dauer des Rechtsschutzes be stimmte Frist, bei der in den Motiven Seite 532 sehr wahr geschilderten Eigenthümlichkeit dramatischer und musikalischer Werke, als eine ausreichende anzusehen, und eine Ausdehnung derselben, wie sie das Gesetz vom 22. Februar 1644 bestimme, hier weiter nicht nöthig sei. Endlich scheint auch mir, was die Ausführung des Gesetzes und die Regulirung der Entschädi- gungsfrage anlangt, die Bestimmung des Entwurfs, wonach die in Beschlag genommene Einnahme der Aufführung dem Berechtigten ganz und ohne Kostenabzug gewährt werden soll, dem Sachverhaltniffe vollständig angemessen. Jndeß habe ich mir nicht verhehlen können, daß in prM die sichere Ausfüh rung einer solchen Beschlagnahme gar oft für den Berechtig ten große Schwierigkeiten habe, und in einzelnen Fällen die Entschädigung selbst mit dem Verluste kaum in richtigem Ver hältnisse stehen wird. Es ist mir daher nicht ganz zweifellos erschienen, ob ss nicht zum größer« Schutze des dramatischen
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