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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- Allgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- I. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-09-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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vorigen Lahres die nöthigen Verordnungen zur Ausführung erlassen waren, lebhaft begonnen worden. Haben sich nun auch im Verfolg dieses Geschäfts hier und da einzelne Zweifel ergeben, die ihrer Erledigung im Wege allgemeiner Verordnung bedurften, so haben sich doch im Hauptwerk die getroffenen Bestimmungen als zweckmäßig und ausführbar erwiesen, so daß am 15. vor. Mon. bereits 918 Entwürfe von Grund- und Hypotheksnbüchern für eben so viel Ortschaften und Gerichtsantheile von Ortschaften an die Commission zur Prüfung eingegangen wären, und 791 Entwürfe der speciellen Prüfung.bereits unterlegen hatten. Die Niedersetzung einer Centralbehörde, welche das Ge schäft controlirt, daß hierbei allenthalben dem Gesetze gemäß verfahren werde, überwacht, selbst eine möglichste Ueberein- stimmung im Formellen zu erhalten sucht, und in dieser Be ziehung nicht nur oft an Ort und Stelle sich von dem Gange des Geschäfts überzeugt und etwaige weitere Anleitung giebt, sondern auch alle Entwürfe vor der öffentlichen Aufforderung Prüft, hat sich hierbei als besonders nützlich erwiesen. Den geäußerten Wünschen gemäß sind, außer den der Zwischendeputation zur Begutachtung bereits überwiesenen, weitere Gesetzentwürfe über die Benutzung fließender Gewässer, wegen Einführung des Instituts von Schiedsmännern, wegen Abkürzung der Verjährungsfrist für gewisse Forde rungen, über den Schutz der Verfasser dramatischer und musicali- scher Werke, über das gegenseitige Verhältniß der verschiedenen Straf arten vorbereitet worden, welche, nebst einigen Gesetzen minderen Umfangs, durch das Interesse des Handels hervorgerufen, zur Berathung gelangen werden. Für die Finanzverwaltung erwuchsen aus den Beratun gen am letzten Landtage sehr erhebliche Verpflichtungen, von welchen hier vorzugsweise zu nennen sind: die Zahlungen an die Steuerbefreiten für Aufhebung der Steuerfreiheit und die Beitragsleistungen zum Eisenbahnwesen. Diese Verpflichtun gen sind pünktlich erfüllt worden. Die Steuererhebung nach dem Fuße des neuen Grundsteuersystems hat mit dem 1. Ja nuar des Jahres 1844, den gesetzlichen Vorschriften gemäß, begonnen und ihren ungestörten Fortgang genommen. Das großartige, dem Bergwesen hoffentlich eine glückliche Zukunft sichernde Werk der Führung eines tiefen Stöllns in die Freiberger Revier hat begonnen und wird, mit Hülfe der zu erwartenden Bewilligungen, thätig fortgesetzt werden. Fortwährende Aufmerksamkeit wird der Vereinfachung der Verwaltung im Allgemeinen, der Befreiung des Staatseigen tums von lästigen und hemmenden Servituten und Berechti gungen, und der Ablösung von Naturalleistungen an den Staat gewidmet. Nach Verlauf einer beinahe zwölfjährigen Verbindung der hiesigen Regierung mit den übrigen Zollvereinsstaaten und der eben so langen Dauer der Steuervereinigung kann nur wiederholt das Nützliche dieser Vereinigung bestätigt werden, und wenn auch neuerlich sich Stimmen erhoben haben, welche das bisher bei Feststellung des Zollvereinstarifs befolgte Sy stem in Frage gestellt haben, so ist doch zu hoffen, daß es dem gemeinsamen Bestreben der beteiligten Regierungen gelingen werde, einen allen Lheilen gnügenden Weg zu finden, um dem Handel und der Industrie den nötigen Schutz zu gewäh ren, keinen Zweig auf Kosten des andern zu verkürzen, son dern das. dem allgemeinen Wohlstände so förderliche Zusam menwirken des Handels und der Gewerbe ungestört zu erhal ten. Wesentliche, den Zollverein und die damit in Verbin dung stehenden Angelegenheiten betreffende Veränderungen werden mittelst besondern Decrets eröffnet, auch bei dieser Ver anlassung die nöthigen Mitteilungen über die zum Abschluß gelangte Elbschifffahrts-Additional-Acte gemacht werden. Das am vorigen Landtage beratene Gesetz über dieTheil- barkeit des Grundeigentums ist mit dem 1. Januar 1844 in Wirksamkeit getreten. Konnte der Uebergang von dem frühe ren Zustande des Dismembrationswesens zu den im Gesetze aufgestellten strengeren Grundsätzen nicht ohne einige störende Rückwirkung auf die zu jenem Zeitpunkte bereits eingelei teten, aber noch nicht zur Vollendung gediehenen Geschäfte bleiben, die die Behörden durch Dispensationsbewilligung in den dazu geeigneten Fällen tunlichst zu vermindern bemüht gewesen sind, so dürften diese vorübergehenden Uebelstande nunmehr als beseitigt zu betrachten sein, während durch das Gesetz, ohne daß es dem Verkehr mit dem Grund und Boden allzu beengende Fesseln angelegt hätte, doch für die Erhaltung einer angemessenen Größe des ländlichen Besitztums eine feste Grundlage gewonnen und dem Unwesen der gewerbmä- ßigen Güterzertrümmerung, das in einigen Landesgegenden bereits ziemlich weit um sich gegriffen hatte, ein schützender Damm entgegengestellt worden ist. Die Statuten des erbländischen ritterschaftlichen Credit- vereins und der landständischen Hypothekenbank für das Mark graftum Oberlausitz sind, unter Berücksichtigung des von den Standen dieses Gegenstandes halber eröffneten Gutachtens und der dabei geäußerten Wünsche und gestellten Anträge, mit landesherrlicher Bestätigung versehen worden, und beide An stalten haben ihre Wirksamkeit bereits begonnen. Ist der seit dem verflossene Zeitraum auch für die vollständige und allsei tige Entwickelung der letzteren noch zu kurz, so gewähren doch auch die schon jetzt vorliegenden Ergebnisse und der, selbst unter anscheinend minder günstigen Conjuncturen des Geldmarktes, erwünschte Fortgang beider Unternehmungen die begründete Erwartung, daß dieselben unter den Clafsen von Grundbe sitzern, für die sie bestimmt sind, entsprechenden Anklang fin den und sich, ihrem Zwecke gemäß, als ein nützliches Beförde rungsmittel landwirthschafrlicher Industrie bewähren werden.
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