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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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die Herren Minister gingen auf die Anträge ein, — von der zweiten Kammer will ich gar nicht sprechen; ob diese die Anträge annehmenwird odernicht, will ich dahingestellt sein lassen— ;so ist es gewiß richtig, daßsie unüberwindliche Schwierigkeit in derAus- führung hüben werden, da ich sie fürvöllig unausführbar halte. Ich frageSie, meineHerren, wenn dieStaatsregierung aufdieAnträge eine Anordnung erlassen würde, wodurch die Neu-Katholiken in der Verbreitung ausgehatten werden sollten, was für Organe würde sie dazu nehmen, um die Beschlüsse auszuführen? Stra fen für Uebertretende sind nicht festgesetzt, geschweige denn für solche, die nur ihre Meinung verändern. Also Strafen kann die Regierung nicht aussprechen. Soll sie das Mittel des Man dats von1827 ergreifen? Soll ein von dem römisch-katholischen Glauben Abweichender nicht ausgenommen werden, bevor er den Entlassungsschein beigebracht hat? Wer soll denn den Entlas sungsschein übernehmen ? Pfarrer haben ja die Deutsch-Katho liken nicht. Sie nehmen zwar Geistliche zu ihren kirchlichen Verrichtungen, aber, als Pfarrer kann man sie doch nicht aner kennen. Man sagt, die Vorsteher sollen es thun. Sie haben aber keine Vorsteher. Selbst die Staatsregierung hat Vorsteher der Vereine als solche nicht anerkannt. Wir haben den Fall gchabt, daß diejenigen, welche als Vereinsvorsteher sich gerirt hatten, mit Bitten zurückgewiesen wurden, weil die Gesuche nichtAlle unter schrieben, die zum Verein gehören. Oder wollte man den un glücklichen Polizeibehörden zumuthen, denAufpasser zu machen? Das ist nicht ausführbar. Die Polizeibehörde ist nicht da, um die Kirchenpolizei zu Pflegen; sie darferst eingreifen, wenn Störun gen entstehen und sie zu Herstellung deriOrdnung requirirt wird. Ich wüßte am Ende kein anderes Mittel weiter, als man müßte den Geistlichen selbst eine Art Oberaufflchtsrecht zugestehen. Ich möchte aber doch wissen, welcher Geistliche, sei er ein protestan tischer oder katholischer, sich hierzu hergeben würde, den geistlichen Gensd'armen machen zu wollen? Gewiß keiner! Wir haben übrigens eingesehen, daß wir die Angelegenheiten der Neu-Ka tholiken jetzt nicht mittelst Gesetz feststellen können, und deshalb uns für ein Jnterimisticum bestimmt. Sobald wir aber solche Bedingungen eingehen wollen, wie in dem Anträge liegen, dann, meine Herren, haben wir schon theilweise das Anerkennt- niß der Deutsch-Katholiken ausgesprochen, und schlagen das wieder nieder, was wir vorher beschlossen haben. Doch ich eile zum Schluß, da ich durch Unwohlsein im Sprechen genirt bin. Ich bin nach dieser Auseinandersetzung der festen und bestimmten Ansicht, daß, wenn wir den Dittrich'schen Antrag, in welcher Form es sek, annehmen, wir gegen die bestehenden Gesetze han deln, und ich bin nicht gemeint, Gesetze, die vorhanden sind, um zuwerfen, wenn es nicht nöthig ist. Es ist aber nicht nöthig! Die Sache wird sich von selbst machen. Wenn später bei der völligen Regulirung der ganzenAngelegenheit der Antrag wieder um gestellt werden sollte, dann, aber erst dann läßt sich von ihm sprechen, jetzt aber nicht. Mir scheint der Antragsteller in dieser Sache befangen zu fein. Ich sehe keine großartige .Proselyten- macherei, wenn das, was erwünscht, nicht zurAusführung kommt. Von Proselytenmacherei kann die Rede nicht, eben so wenig vom Herüberziehen sein. Man hat noch kein Anzeichen davon, daß Jemand von der römisch-katholischen Religion ab- und zu dem Deutsch-Katholicismus herübcrgezogen worden wäre. Stände ich mit dem Herrn Decan in näherer Verbindung, und er fragte mich um Rath, was zu thun sei, so würde ich ihm wohl meinend sagen: „Lassen Sie diesen Antrag für jetzt fallen und behalten Sie sich denselben vor bis zu der Zeit, wo er eher Ein gang finden kann und vielleicht finden wird." v. Heynitz: Fragen wir uns, was bisher durch die Be schlüsse der Kammer den Neu-Katholiken gewährt werden soll, so ist die Antwort kurz: „interimistische Duldung mit exer- citium religiovis gussi publicum. Wenn wir uns darüber klar sind, daß dieses das ist, was die Neu-Katholiken nach unfern Beschlüssen während des Jnterimisticums erlangen werden, so unterliegt es keinem Zweifel, daß sie dann zwar nicht als aner kannte Kirche, aber doch als besondere Neligionsgesellschaft, Genossenschaft oder Partei im Staate existiren werden. Ich glaube, es kann keine Frage sein, daß sie nach unfern Beschlüssen als eine solche Glaubensgenoffenschaft bestehen, und zwar mit gewissen Befugnissen bestehen werden. Sie werden z. B. nach unfern Beschlüssen besondere Geistliche haben, sie werden das Recht haben, gottesdienstliche Versammlungen zu halten, das Abendmahl auszuspenden, den Begräbnissen beizuwohnen, Kaufen zu verrichten und den Ortsgeistlichen von den Taufen Anzeige zu machen. Hierin scheint eine Art von Lebenszeichen, ein Zeichen von der Existenz einer solchen geduldeten Religions partei zu liegen. Wenn wir uns darüber klar sind, so fragt es sich, werden sich neue Mitglieder an die Gesellschaft der Neu- Katholiken anschließen? Ich glaube nicht, daß sich dies ver neinen läßt, denn das Hinzutreten neuer Mitglieder liegt ganz in dem Wesen einer neu entstehenden Religionsgesellschaft und das Gegentheil ist auch nie in dieser Kammer behauptet worden. Wenn man aber dagegen die Behauptung aufstellen woyte, daß die Mitglieder dieser interimistischen Glaubensgenossenschaft immer noch ihrer frühem Kirche angehörten, so würde man zu viel beweisen; denn man würde beweisen, daß keine neuen Ka tholiken existiren. Sie mußten doch alle früher einer Kirche angehören, ausgenommen wenn Juden und Mohamedaner hin zugetreten wären. Es scheint sich von selbst zu verstehen, daß die Neu-Katholiken ja nichts aufnehmen können, als was sie selbst haben. Sie werden keine anerkannte Kirche sein, können also auch in keine Kirche aufnehmen, sondern, da sie nur eine inter imistisch geduldete Neligionsgesellschaft sind, kann man sich auch nur dieser Gesellschaft anschließen. Wenn ich bewiesen habe, daß die Neu-Katholiken als eine besondere Glaubensgenoffen schaft nicht nur existiren, sondern auch vom Staate und dem Gesetze gekannt sind, und neue Mitglieder sich anschließen wer den, so liegt es nahe, eine Vergleichung zu machen, die auch schon erwähnt worden ist, zwischen der Stellung der Neu-Katholiken als geduldeter Glaubensgenossenschaft und der anerkannten Kirchen im Staate, und es stellt sich heraus, daß, da für diese Kirchen das Gesetz von 1827 gültig ist, den Neu-Katholiken rück-
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