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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 13. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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v. Erlegern: Äus dem Deputationsberichte ist es mir klar geworden, daß der Pachter nm ein Mal die ganze Pacht summe zu versteuern hat. Nur ein Zweifel geht mir noch bei, der mich zu einer Anftage an den Herrn Commissar bestimmt. Wenn Jemand, ohne ein Rittergut zu erpachten, eine Brauerei oder Brennerei erpachtet, hat der wohl auch von dem Pachtgelds Gewerbsteuer zu geben, oder leidet solchenfalls §. 12 An wendung? König!. Commissar v. Ehrenstein: Nach der Fassung des Gesetzes kann kaum ein Zweifel darüber stattsinden, daß auch hier die Besteuerung eintreten müsse. v. Criegern: Dann ist es sicher ganz in der Ordnung, daß der Beschwerdeführer deshalb keine Bevorzugung verlangen kann, weil angeblich der Brauerei und Brennerei halber ein besonderes Pachtgeld ausgeworfen worden ist. Er ist wegen eines Theiles des Pachtgeldes als Rittergutspachter, wegen des andern als Pachter der Brauerei und Brennerei zu be trachten, keineswegs treibt er gedachte Gewerbe als Eigen- thümer der Brauerei und Brennerei. Wenn §. 12 keine Anwendung auf Jeden leidet, der das Gewerbe in Folge eines Pachtes ausübt, so sehe ich nicht ein, was hier dem Pachter zu statten kommen soll. Präsident v. Carlowitz: Wenn nichts mehr erinnert wird, so wird der Herr Referent das Wort zu ergreifen haben. Referent v. Sch önfels:' Das Deputationsgutachten ist von keiner Seite angegriffen worden; ich habe daher auch nichrs zu dessen Vertheidigung zu sagen. Präsident v. Carlowitz: Die Anträge der Deputation sind doppelter Natur; einmal beantragt die Deputation die Zurückweisung der Beschwerde als unbegründet, und dann die Verweisung der Eingabe zu etwaiger Berücksichtigung an die außerordentliche Zwischendeputation, welche zu Begutachtung des Bewerb- und Personalsteuergesetzes niedergesetzt ist. Ich habe daher eine doppelte Frage zu stellen. Zunächst stelle ich die Frage: ob die Kammer nach dem Anträge ihrerDeputation diese Beschwerde zurückweisen will? und bitte, darauf zu ant worten. — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Dann frage ich: ob die Kam mer nach dem Vorschläge ihrer Deputation diese Eingabe an die außerordentliche Zwischendeputation über das Gewerb- und Personalsteuergesetz verweisen wolle? Ich frage die Kammer und bitte, auch hierauf zu antworten.— Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz:. Somit wäre dieser Gegenstand erledigt, und es hat nun in Gemäßheit dessen, was ich früher anzukündigen mir erlaubte, der Herr Referent den dritten Be richt zu verlesen. Es ist dies der Bericht der vierten Deputa tion über die Eingabe der Gemeinde Probstheida bei Leipzig. Ob über den Bericht, wenn er vorgelesen worden ist, schon heute zu berathen sein wird, das hangt von dem Beschlüsse der Kammer und von der Zustimmung der Staatsregierung ab, da er sich auf der heutigen Tagesordnung nicht befindet. Der Herr Referent Bürgermeister Wehner trägt gedachten Bericht vor, wie folgt: Nach dem Anführen der Petentin, der Gemeinde zu Probst heida, sind die Gemeinden zu Dösen, Holzhausen, Zuckelhausen und Connewitz vermöge besonder» Recesses, rechtskräftiger Ent scheidungen und alten Herkommens verbunden, zu den Schul baukosten in Probstheida antheilig bcizuttagen. Da nun die letztgedachten Gemeinden aus dem Grunde: weil solche in der neuern Zeit ausgeschult werden und ihre eignen Schulen zu unterhalten genöthigt waren, ihre Beitragspsiichtig- keit bei einem nvlhwendig gewordenen Neubau eines Schul hauses zu Probstheida in's Leugnen gestellt, so sei man in einem, jedoch ohne Erfolg abgehaltenen Verhörstermkn dahin überein gekommen: diese Administrativjustizdifferenz zur Entscheidung der Königlichen Kreisdirection zu Leipzig als erster Instanz zu bringen. Diese habe nun entschieden: daß die Gemeinden Connewitz, Dösen, Holzhausen und Zuckelhausen nach Maaßgabe § 31 des Gesetzes vom 8. Marz 1838 zu dem Schulaufwand zu Probstheida Eiwas nicht beizutragen verbunden sei. Diese Entscheidung sei aber auch auf einen von der Ge meinde zu Probstheida dagegen eingewendeten Recurs von dem Königl. Ministerium des Cultus bestätigt worden.- Die klagende Gemeinde zu Probstheida hält aber dafür, daß die aus dem Gesetz vom 8. März 1838 hergeleiteten Gründe, welche dem Erkennlniß untergelegt worden, nicht haltbar waren, da sie, die Petentin, ihre Klage auf frühere Verträge, rechtskräf tige Entscheidungen und Herkommen gestützt, diese aber, nach den ständischen Verhandlungen über das angezogene Gesetz, durch letzteres nicht hätten berührt werden sollen, weil solche tief in Privatrechte eingreifen würden, welche eine reifliche Erörterung bedürften, daher denn auch in ähnlichen Fällen entgegengesetzt erkannt worden wäre: daß ausgepfarrte und ausgeschulte Gemeinden zu dem Kirchen- und Schulaufwand derjenigen Gemeinden, aus ! welchen sie ausgeschult worden, beizutragen verbunden . und frühere Verträge und Entscheidungen durch das er wähnte Gesetz für nicht aufgehoben zu achten wären. In dieser Hinsicht bezieht sich zugleich die Petentin auf eine Entscheidung in Administraiivjustizsachen der Gemeinde zu Mark kleeberg gegen die Gemeinde zu Dölitz und ist der Ansicht, das in ihrer Angelegenheit gegebene Erkenntniß widerspreche andern und sii demnach einer Entscheidung contra jus m tbesi gleich zu achten, und so wie daher zur Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen eine gesetzliche Erläuterung erforderlich sei, so richfet sie ihre Bitte nunmehr dahin: auf verfassungsmäßigem Wege eine Remedur der wider den Sinn §. 31 des Gesetzes vom 8. Marz 1838 unter nommenen provisorischen Entscheidung in Sachen der Gemeinde Probstheida gegen die Gemeinden Conne witz und Consorten herbeizuführen, und solchergestalt ' klagende Gemeinde zu Probstheida indenStandzu setzen, ihr durch confirmirten Receß, rechtskräftige Ent scheidung und unvordenkliches Herkommen sanctionirtes Recht, wvrnach beklagte Gemeinde Connewitz und Con sorten zu den Schulbaukosten in Probstheida antheilig
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