Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
SSI Grenze hinaus erstreckt würde. Es hat mich dazu besonders der Umstand veranlaßt, daß es im Allgemeinen gut ist, wenn so we nig wie möglich Ausnahmen vom ordentlichen Gerichtsstände einer Person cintreten. Es soll nach dem Gesetz die Knegsreserve mit dem Militairstande in einer bleibenden Verbindung erhalten werden. Auf der andern Seite ist in §. 21 gesagt: „Sie genießen in dieser Beziehung mitPersonen des Civilstandes gleicheNechte, haben aber auch mit denselben gleiche aus diesemVerhältniß her vorgehende Verpflichtungen." Es enthält §. 2 wegen des Ge richtsstandes die nähere Ausführung dieser Bestimmung. Des halb schien es mir wünschenswert, daß auch die Beschränkung des Gerichtsstandes, so weit dieKriegsreservisten der ordentlichen Dbrigkeit unterworfen sind, so wenig ausgedehnt werden möge, als möglich. Ich habe keinen Grund finden können, weshalb es ein wesentliches Interesse für das Militair hätte, daß solche Handlungen, die schon nach den Bestimmungen des allgemeinen Criminalgesetzbuches ein Verbrechen begründen, nicht bei den betreffenden Unterbehörden ohne Zuziehung des Kriegsgerichts untersucht werden sollten. So lange keine Aenderung im Mili- tairstrafgesetzbuche eintritt, würde allerdings die von mir bean tragte Regulirung des Gerichtsstandes auf die Strafe selbst kei nen Einfluß haben. Prinz Iohann: Ich habe mich zwar für den Antrag erho ben, aber doch einiges Bedenken dagegen wegen seiner Rückwir kung auf den letzten Satz des Paragraphen. Es bezieht sich der selbe ja nur auf die kriegsgerichtliche Kompetenz, auf einen be reits gesetzlich bestehenden Unterschied. An sich scheint der An trag daher unbedenklich. Der letzte Satz des Paragraphen lautet aber so: „In allen andern vorstehend nicht ausdrücklich ausgenommenen Beziehungen treten dieselben unter die Civil- gerichtsbarkeit und sind in so weit auch nur den allgemeinen Landesgesetzen unterworfen." Es folgt daraus, daß, in so weit sie noch dem Militairgerichte unterworfen sind, sie auch danach nach dem Militairgesetze beurtheilt werden müssen. Diese Bestimmung würde man im zweiten Satze modificiren müssen. Dagegen aber geht mir großes Bedenken bei. Für jetzt halte ich es rathsamer, bei dem Paragraphen stehen zu blei ben. Es müßte der zwtite Satz auch einen Zusatz erhalten, den ich jetzt nicht zu förmeln wüßte. Bürgermeister Wehner: Im Ganzen bin ich mit den Be merkungen des Herrn Antragstellers einverstanden; allein es sind, wie wir aus der Discussion gehört haben, schon Zweifel darüber entstanden, was ist ein reines Militairverbrechen und was ist ein anderes Verbrechen, ich will es nicht ein unreines, aber doch ein nicht reines nennen. Das müßte auf jeden Fall näher bestimmt werden. Auf eine solche nähere Bestimmung einzugehen, ist eine Sache, die bei der Discussion in der Kammer sich nicht näher auseinandersetzen läßt. Uebrigens hat der Herr Kommissar mit Recht erinnert, wenn wir hier eine solche Bestimmung aufneh- men wollten, so würde man entgegensetzen, daß es eine Bestim mung sei, die in einem Verwaltungsgesetze stände und bei den Justizbehörden nicht Beachtung finden könne. Ich werde mich I. 16. daher nach diesen Bemerkungen für den Paragraphen, nicht für das Amendement erklären. Wir können uns auch bei dem Pa ragraphen beruhigen, da zugesichert worden ist, daß alle Beden ken durch eine neue Gesetzvorlage werden gehoben werden. Präsident v. Carlowitz: Wenn Niemand weiter zu spre chen wünscht, so würde der Referent das Wort bekommen. Referent Vicepräsident v. Friesen: Die Deputation hat das Bedenken nicht übersehen, aber nach dem Z. 20 geglaubt, daß Alles, was für das active Militair gilt, auch für die Kriegsreser visten gelten müsse, so lange sie einberufen oder aufUrlaub befind lich sind. Nach diesem Paragraphen werden sie in einem bestimm ten militairischen Verbände gehalten, aber beurlaubt und nur auf kurze Zeit einberufen. Sie müssen also auch in Beziehung auf Militairverbrechen dem activen Militair gleichgeachtet wer den. Ist in dem Beispiele, welches der Herr Antragsteller an führte, der Diebstahl eines Beurlaubten gegen einen andern Beurlaubten nicht als Kameradendiebstahl anzufehen, sondern als ein gemeines Verbrechen, so wird ein Diebstahl eines Kriegs reservisten gegen einen andern Kriegsreservisten während des Urlaubs auch nur als ein gewöhnlicher Diebstahl angesehen wer den. Ueberhaupt wird man bei der Unsicherheit des Unterschie des zwischen reinen und gemischten Militairverbrechen allemal mehr geneigt sein, jedenZweifel zu Gunsten der Kriegsreservisten und der gewöhnlichen Kompetenz auszulegen, als zu ihrem Nach theil. Den Begriff der Militairverbrechen aber zum Nachtheil der gewöhnlichen Kompetenz der kivilgerichteauszudehnen, kann nach der Stellung des Paragraphen nicht die Absicht sein. Man wird immer mehr geneigt sein, die Kompetenz der Civilgerichte bei den Kriegsreservisten pravaliren zu lassen. So wenigstens hat es die Deputation nach der Stellung des Paragraphen und nach den in der Deputation gegebenen Erläuterungen voraus gesetzt. v. Kriegern: Ich habe nur noch eine formelle Frage zu stellen. Nach dem Schlußwort des Herrn Referenten scheine ich in einer Beziehung mißverstanden worden zu sein. Darfich dies noch gegenwärtig erwähnen? Präsident v. Carlowitz: Nach dem Schlußwort des Re ferenten darf nicht weiter gesprochen werden, außer wenn neue besondere Thatsachen im Schlußworte zur Sprache gebracht worden sind. v. Kriegern: Es ist eine besondere Lhatsache. Präsident v. Carlowitz: Ich werde deshalb eine Frage an die Kammer richten. Wünscht die Kammer, daß dem v. Kriegern nochmals das Wort bewilligt werde? —Einstimmig Ja. v. Kriegern: Es bezieht sich nur darauf, daß der geehrte Referent bemerkte, als hätte ich erwähnt, daß nach dem gegen- i wärtigen Stande der Gesetzgebung der Diebstahl eines Beur laubten an einem Beurlaubten kein Kameradendiebstahl sei. Das bezog sich auf das Gesetz vom 14. Februar 1835. Nach - meiner Ansicht ist gegenwärtig ein solcher Diebstahl auch ein Kameradendiebstahl. 2*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder