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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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wo es wirklich hart sein würde, einen Tag Gefangniß zu ver fügen; wenn aber ein größeres Vergehen, als bloßes Versehen, zum Grunde liegt, sodann wird die Obrigkeit auch gewiß darauf sehen, daß verhältnißmäßige Strafe eintritt. Präsident v. Carlowitz: Wenn nichts weiter erinnert wird, so frage ich: ob der Herr Referent zum Schluffe sprechen will? Referent Vicepräsident v. Friesen: Ich stimme der An sicht der letzten Sprecher bei. Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz: Das Ministerium wendet auch nichts dagegen ein. Präsident v. Carlowitz: Es sieht die Fragstellung über den Gottschald'schen Antrag bevor; er will die Worte: „von vier" in Wegfall gebracht wissen. Ich frage: ob die Kammer geneigt ist, dem.Antrage beizutreten? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Ich stelle nun die Frage auf die Annahme des §. 44 des Gesetzentwurfs mit dieser Abänderung. — Wird einstimmig genehmigt. §, 45. Zu z. 68. Gleiche Strafe trifft auch die zur Dienst reserve gehörigen oder nach §.5b. gesetzlich befrei ten Mannschaften, welche sich der angeordneten Anmeldung und Nachweisung bei den Localbehör den entziehen. Referent Vicepräsident v. Friesen: Eine Erinnerung ist zu diesem Paragraphen nicht vorhanden. Bürgermeister Wehner: Ich bitte um's Wort. Der an genommene Antrag würde sich auf den Paragraphen mit be ziehen. Präsident v. Carlowitz: Allerdings. Ich frage die Kam mer: ob sie §. 45 des Gesetzentwurfs annehme? — Einstim mig Ja. §. 46. Zu Z. 67. Alle diejenigen, welche an dem zur Aushebung bestimmten Termine vor der Recrutirungscommission sich nicht stellen und über die Gründe ihrer Abwesenheit sich nicht genügend auswei sen können, sollen, sie mögen sich im In- oder Auslande befin den, als Ausgetretene angesehen, wenn sie zu erlangen sind, auf gegriffen und, dafern sie dienstfähig befunden werden und das 30. Lebensjahr noch nicht angetreten haben, des Lovsziehungsrechtes verlustig geachtet und zu ei ner neunjährigen Dienstzeit inderactiven Armee und drei jährigen Dienstreservepslicht eingestellt werden-- Referent Wiceprasidcntv. Friesen: Bei §.46 ist nur ein Druckfehler zu berichtigen, indem es auf der letzten Zeile nicht: „Dienstreservepslicht", sondern: „Kricgsreservepflicht" heißen muß. Präsident v. Carlowitz: Einer besondere Fragstellung wegen des Druckfehlers wird es nicht bedürfen. Wenn also nichts weiter erinnert wird, so frage ich: ob die Kammer §. 46 annchme? —Einstimmig Ja. l. 16. §. 47. Au 69. Ein Ausgetretener, welcher zum Dienste in der activen Armee untüchtig oder mindertüchtig oder bei vorhandener Tüchtigkeit seines Alters halber unfähig befunden wird, ist mitGefängnißoder Handarbeit von vierzehn Tagen bis vier: Wochen zu bestra fen und überdies im Falle der Mindertüchtigkeit zur Dienstreserve zu versetzen. Dieselbe Strafe und außerdem die Verpflichtung zur Einstandsgelderzahlung (§.16), jedoch ohne Loosziehung, tritt ein, wenn ein Ausgetretener bei seiner Wiedererlangung zwar tüchtig und fähig, jedoch unwürdig zum Dienste befunden wird. Referent Vicepräsident v. Friesen: Auch hierbei hat die Deputation nichts zu erinnern. Präsident v. Carlowitz: Es scheint auch in der Kammer nichts erinnert zu werden. Ich frage: ob sie §. 47 des Gesetz entwurfs annimmt? — Einstimmig Ja. §. 48. Wenn ein Militairpflichtiger im Aushebungs termine vor der Recrutirungscommission sich ge stellt hat und von derselben mit der Verpflich tung zur Loosziehung wieder entlassen worden ist, in dem Loosziehungstermine aber nicht er scheint, oder überhaupt der Loosziehung sich ent zieht, so ist derselbe, dafern er über seine Abwe senheit oder Loosungsentziehung sich nicht genü gend auszuweisen und zu rechtfertigen vermag, des Lovsziehungsrechtes verlustig zu achten und gleich denen, welche Eintrittsnummern gezogen haben, in den Militärdienst einzuftellen, bei er folgter ausreichenderRechtfertigung aber im näch sten Jahre zur Loosung zu ziehen und inmittelst unter Controle zu halten. Referent Viceprasid ent v, Friesen: Die Deputation bemerkt hierbei: Obgleich über das Verfahren hinsichtlich derjenigen Mili- tairpflichtigen, welche im Loosziehungstermine fehlen, eine Vor schrift nöthig erscheint, so führen doch die im §-48, welcher neu ist, gegebenen Bestimmungen die Nachthcile herbei, daß jedenfalls erst die Rechtfertigung des Außengebliebenen ab gewartet werden und der Fehlende, wenn er sich zu rechtfertigen vermag, ein Jahr lang bis zur nächsten Loosziehung unter Con trole gehalten werden muß, das Militair aber dann den betref fenden Mann ein Jahr lang, während dessen er um so viel älter wird, entbehrt. Kann aber der Fehlende sich nicht genügend rechtfertigen, so erscheint die Strafe, ohneLoosziehung unbedingt eintreten zu müssen, fast zu hart, da auf das Erscheinen im Ter mine, wenn für den Außengebliebenen gelooset wird, wie -die Deputation weiter unten vorzuschlagen sich erlauben wird, nicht viel ankommt. Die fraglichen Bestimmungen könnten sogar zu einem Mißbrauche führen, indem sie von Manchem benutzt werden könnten, imLoosziehungstermine absichtlich auszubleiben, um noch ein Jahr Zeit zu gewinnen, und dann Ausreden auf zusuchen, deren Bescheinigung in vielen Fallen nicht schwer sein würde und bei einigcrinaaßcn milder Bcurtheilung leicht für- gültig angenommen werden dürften. Alles dieses wird ver mieden, wenn für dm zum Loosen Verpflichteten, wenn er im Termine nicht erschienen, gelooft wird, und es wird sich dann Jeder um so mehr bewogen finden, im Termine zu erscheinen 3*
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