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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- Allgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- II. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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Wir daher die Redaction dieser Gesetze überarbeiten, die hierbei sich etwa vorsindenden, durch die ständischer Seits beantragten Aenderungen in den Entwurfgekommenen Dunkelheiten, Lücken, Inconsequenzen und Widersprüche beseitigen lassen, auch diese neue Redaction der in Gemäßheit des Decrets vom 28. Mai d. I. gewählten und zugleich zu Genehmigung der in obiger Beziehung erforderlich werdenden materiellen Veränderungen ermächtigten gemeinschaftlichen Deputation zur Prüfung und Begutachtung vorlegen lassen. Eben so werden Wir zwar, bevorWir der Wechselordnung Gesetzeskraft beilegen, zunächst annoch die nöthigen Schritte thun lassen, um Uns zu vergewissern, ob eine Bereinigung zwischen den Negierungen der Zollvereinsstaaten über ein ge meinschaftliches Wechselrecht überhaupt, oder doch mindestens einige Hauptgrundfätze zu hoffen und ein baldiger Erfolg zu erwarten sei, mögen jedoch deshalb der Publication derselben keinen allzu langen Aufschub geben. Wenn übrigens c) bei Vorlegung des Gesetzentwurfs, das Recht der mit WechselBezogenen an den ihnen anvertrauten Maaren im Concurs betreffend, Unsere Absicht nur dahin gegangen ist, das bis jetzt in dieser Be ziehung bestehende Recht durch Aufhebung aller Wechselgesetze nicht außer Gültigkeit zu setzen und hierbei zugleich einige Zwei fel zu erledigen; die getreuen Stände aber erweiterte Anträge aus Erlassung neuer, tiefer eingreifender gesetzlicher Bestimmun gen gestellt haben, so werden Wir diese weiterer Erwägung un terwerfen lassen, und, zu Erreichung des oben angedeuteten Zwecks, bei Publication der Wechselordnung die fortdauernde Gültigkeit der zeitherigen, auf jenes Verhältniß sich beziehenden gesetzlichen Bestimmungen aussprechen, auch den Begriff „Maaren" in der beabsichtigten Maaße erläutern lassen. 18) Wir haben mit besonderer Zufriedenheit ersehen, daß auch bei den wichtigen Gesetzentwürfen: die Ablösung der Lehn gelder, den Schluß der Landrentenbank, ingleichen die Schutz- unterthänigkeit und die Ablösung darauf bezüglicher Leistungen betreffend, ungeachtet der hierbei in Frage kommenden verschie denartigen Interessen, doch die höhere Rücksicht auf das Wohl des Ganzen festgehalten und Unsere wohlmeinende Absicht rich tig aufgefaßt worden ist. Wir werden unverweilt für Publica tion der betreffenden Gesetze sorgen und dabei die Anträge in den Schriften vom 12. und 13. d. M. berücksichtigen lassen. 19) Den in der Schrift vom 22. Mai d.I., den Entwurf eines Gesetzes wegen Einführung eines neuen Maaßsystems betreffend, enthaltenen Anträgen und ausgedrückten Boraus setzungen erthcilen Wir Unsere Genehmigung und wollen die sen Anträgen in thunlichster Weise Berücksichtigung angedei- hen lassen. 20) Das Gesetz wegen Erfüllung der Militairpflicht wird, nachdem die Stände zu den beantragten Abänderungen unter einigen Modisicationen ihre Zustimmung ertheilt haben, neu redigirt und sodann zur Publication gebracht werden. Die hierbei in der Schrift vom 11. Juni d. I. annoch gestell ten besondern Anträge werden Wir in nähere Erwägung ziehen. 21) Ueber die durch Unsere Declaration vom 18. Februar d.I. dem Grafen zu Solms-Wildenfels und seiner Descen- denz zugestandene Militairfreiheit wird, nach dem Anträge der getreuen Stände vom 13. dieses, das Behufige in das Gesetz über Erfüllung derMilitairpflicht bei der bevorstehenden neuen Redaction desselben ausgenommen werden. 22) Die zur Vorberathung der Vorlagen wegen geeigne ter Reformen in der evangelisch-lutherischen Kirchenverfaffung von den getreuen Ständen gewählten Deputationen werden Wir in der Zwischenzeit bis zum nächsten ordentlichen Land tage einberufen, auch bei Bearbeitung dieses wichtigen Gegen standes die in der diesfallsigen Schrift vom 13. d. M. weiter entwickelten Ansichten in die sorgfältigste Erwägung ziehen. 23) Aus derSchrift vom 28. April d.I., die sich Deutsch- Katholiken nennenden Dissidenten betreffend, haben Wir erse hen, daß sich die getreuen Stände, sowohl mit den, nach In halt des Decrets vom 14. September 1845, hinsichtlich erste rer bisher beobachteten Grundsätzen, als auch damit im We sentlichen einverstanden erklärt haben, daß zu einer hauptsäch lichen Entschließung der Gegenstand zur Zeit noch nicht reif, wohl aber, um größere Unzuträglichkeiten zu vermeiden/eine interimistische Ermächtigung, zu Gewährung der hierunter, nach Befinden, nöthigen Abhülfe, angemessen sei. Kann daher hiernach den gedachten Dissidenten weder der Gebrauch von Kirchen im Allgemeinen, noch ein öffentlicher Gottesdienst zugestanden werden, so können Wir doch gesche hen lassen, daß Unser Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts, ohne dadurch künftiger hauptsächlicher Entschlie ßung in irgend einer Beziehung vorzugreifen, ausnahmsweise, in einzelnen Städten, wo sich, in Folge einer größern Zahl von Dissidenten und sonstiger localer Verhältnisse, das Bc- dürfniß hierzu ergiebt, die Ueberlassung evangelischer Kirchen für deren gottesdienstliche Zwecke, ohne sonstige weitere Attri bute eines Privatcultus, wiewohl nur unter den, von den ge treuen Ständen bei der hierzu ertheilten Ermächtigung aus drücklich ausgesprochenen Voraussetzungen und Bedingungen, bewillige. Wenn hiernachst ferner die Geistlichen der mehrcrwähntcn Dissidenten sich allerAmtshandlungen, welche mit bürgerlichen Wirkungen verknüpft sind, daher auch der Trauungen gänzlich zu enthalten haben, so mag ihnen doch die Verrichtung von Kaufhandlungen, unter den von den getreuen Ständen vor geschlagenen Beschränkungen und Bestimmungen, gestattet werden.
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