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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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des dermaligen Gesetzes enthaltenen ähnliche Vorschrift, daß nur solche Nachweisungen von der Behörde gefordert werden können, welche in äußern, an sich auch für dritte Personen wahrnehmba ren, oder dritten Personen bereits bekannten Merkmalen beste hen. Die Beibehaltung einer solchen Bestimmung und deren Wiederaufnahme in das neue Gesetz stellt sich im Interesse der Steuerpflichtigen als wesentlich nothwendig dar, da sie die Grenzen bezeichnet, wie weit sich bei der Jndividualabschätzung die Nachforschungen der Behörden zu erstrecken haben, und in ihr zugleich der der bisherigen Gewerb- und Personalsteuergesetz gebung unterliegende, im Eingänge dieses Berichts erwähnte Grundsatz: daß bei Ermittelung dcs Gewerbs- und sonstigen Einkommens jedes gehässige Eingehen in die persönlichen Ver hältnisse streng vermieden werden soll, seine ausdrückliche San ktion erhält. Die in den Erläuterungen angegebenen Bedenken gegen Wiederaufnahme jener Bestimmung sind in keinem Falle erheb lich genug, um deren Wegfall zu rechtfertigen, und dürsten in der zehnjährigen Praxis der Behörden, welche durch die gedachte Vorschrift, so viel bekannt, weder in ihrer verfassungsmäßigen Wirksamkeit beengt, noch durch selbige zum Nachtheile des Ab- schätzungsgeschastes zu Uebergriffen verleitet worden, ihre beste Widerlegung finden. o) Ferner vermißte die Deputation in demzweitenAbschnitte des Paragraphen 5 die §. 49 des Gesetzes von 1834 wegen des Zeitaufwandes vorgeschriebene, nach Z. 13 der Verordnung vom 9. November 1840 auf 1 Lhlr. — Ngr. — für jeden Lag in großen, — - 20 - — - - - - mittlen, — - 15 - — - - - - kleinen Städten und auf dem Lande festgestellte Entschädigung der unbesoldeten Mitglieder der Districtscommission. Nach der Erklärung der König!. Herren Commiffarien sind jene Entschädigungsansatze in den neuen Ent wurf darum nicht ausgenommen worden, weil außer denselben auch noch andere Entschädigungen, z. B. bei Abschätzung des Fabrikstandes, für Reiseaufwand den zugezogenen Fabrikanten zu gewahren seien, deren dann ebenfalls Erwähnung würde haben geschehen müssen. Die Bestimmung scheine mehr in die Aus führungsverordnung zu gehören und im Gesetze die allgemeine Vorschrift zu genügen, daß für den fraglichen Zeit- und sonstigen Aufwand Entschädigung stattzusinden habe. Die Deputation, mit der Aufnahme der fraglichen Entschä digungsbestimmungen in die Ausführungsverordnung einverstan den, schlägt daher vor: zua. den zweiten Abschnitt des Paragraphen von dem ersten zu trennen und ihn mit der U Überschrift: „Verbindlichkeit zur Lheilnahme an dem Abschätzungsgeschäste" als §. 5 K. in den Entwurf aufzumhMw zu b. -em ersten Abschnitt die Bestimmung: „Die letztere ist jedoch nur ermächtigt, solche Nach weisungen zu verlangen, welche in äußern, an sich auch für dritte Personen Wahrnehmbaren oder dritten Personen wenigstens bereits bekannten Merkmalen bestehen." zuc. dem zweiten Abschnitte aber als §. 5 b. noch die Schlußfassung hmzuzufügen: I. 22. „Die zur Lheilnahme Erwählten erhalten gleich den nicht besoldeten Mitgliedern derAbschätzungscommissio» wegen des Zeit- und Reiseaufwandes eine in der Aus führungsverordnung zu diesem Gesetze naher bestimmte Entschädigung." Sie empfiehlt der hohen Kammer diese Vorschläge zur An nahme. Referent Bürgermeister Hüb ter: In: an verwerten Berichte ist nun Folgendes gesagt: Die jenseitige Kammer ist ' zua. materiell der Ansicht beigetreten. Sie hat aber gleichzeitig nach dem Vorschläge ihrer Depu tation, theils um die Verpflichtung, Nachweise zu geben, nicht weiter ausgedehnt zu sehen, als dies bisher nach §. 50 des Ge setzes vom Jahre 1834 geschehen, theils um überhaupt allem in quisitorischen Eindringen in Privatverhältnisse, Seiten der Ab schätzungsbehörden, möglichst Grenzen zu setzen: 1. die Nachweisverpflichtung auf die eigene Besteuerung beschränkt und den ersten Satz des §. 5 also gefaßt: „Die zu Ermittelung seines gesetzlichen Beitrags erfor derlichen Nachweisungen der kompetenten Behörde auf Pflicht und Gewissen zu ertheilen, ist Jeder verbunden, wenn er hierzu durch diese Behörde aufgefordert wird." 2. außerdem aber den Antrag in die Schrift ausgenommen: „Es wolle in der Ausführungsverordnung und in der Instruction an die Abschätzungsbehvrden dahin An ordnung getroffen werden, daß die den Behörden durch §. 5 ertheilte Befugniß, Nachweisungen zu verlangen, mit möglichster Schonung des Geheimnisses von Privat verhältnissen, namentlich aber bei den Gewerben nie dazu benutzt werde, Nachweisungen über das Betriebskapital oder den Geschäftsertrag zu begehren." Das Gutachten der Deputation der ersten Kammer spricht sich über §. 5 folgendermaaßen aus: Wenn die unterzeichnete Deputation in ihrem Berichte Seite 82 vorgeschlagen, die §. 50 des Gesetzes vom Jahre 1834 enthaltene Bestimmung über die den Abschätzungsbehörden bei ihren Nachweisforderungen vorgezeichneten Grenzen wieder auf zunehmen, so ist es lediglich geschehen, um den Steuerpflichtigen eine ausdrückliche Garantie gegen jedes gehässige Eindringen in persönliche Verhältnisse zu sichern. Die jenseitige Kammer hat nach dem Vorschläge ihrer Deputation von der Wiederaufnahme jener Bestimmung in das Gesetz zunächst darum abgesehen, weil deren Fassung, wie auch die Motive andeuten, derBesteuerung der Rentiers leicht hindernd entgcgentreten könnte; dafür aber hat sie die Aufnahme der unter 2 bemerkten, denselben Zweck ver folgenden Vorschrift in die Ausführungsverordnung und in die Instructionen der Abschätzungsbehördm zu beantragen be schlossen. Die Deputation läßt dahingestellt, in wie weit die Be stimmung §.50 des dermaligen Gesetzes bei der Zünftigen Be steuerung der Capitalisten Conflicte für dis Behörde zu erzeugen 2
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