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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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nur Ein Steuersatz für das gesammre Geschäft auszuworfen. Bei Compagniegeschäften sind die einzelnen Lheilhaber zu Ent richtung des Steuerbcitrags solidarisch verbunden, ohne auf die Rechtswohlthac der Borauskiage oder Lheilung Anspruch ma chen zu können. Die Zahlung des Einen befreit den Andern. Referent Bürgermeister Hübler: Ihre Deputation hat gegen den vorliegenden Paragraphen nichts zu erinnern gefun den , wohl aber hat die jenseitige Kammer mit Genehmigung der Herren Regierungscommiffarien im zweiten Satze nach: „Compagniegeschäften" den Zusatz beschlossen: „welche aus erklärten Lheilnehmern bestehen". Die Annahme dieses Zu satzes ist unbedenklich. Präsident v. Carlowitz: Ich werde die Frage stellen: ob die Kammer nach dem Vorschläge ihrer Deputation nach dem Worte: „Compagniegeschäften" die Worte einschalten will: „welche aus erklärtenLheilnchmern bestehen"? — Ein stimmig Za. Präsident v. Carlowitz: Und nun frage ich: ob die Kammer §. 18 in der veränderten Maaße annimmt? — Ein stimmig Za. Referent Bürgermeister Hübler: 19. ° o) dieBefugm'ß zuM Gewerbsbstrieb betreffend. Die Entrichtung der Gewerbsteuer ertheitt keineswegs die Befugniß zum Betriebe des Gewerbes; letztere ist vielmehr, als Gegenstand der Gewerbspolizei, von ersterer völlig unabhängig. Präsident v. Carlowitz: Nimmt die Kammer §. 19 an? — Einstimmig Za. Referent Bürgermeister Hübler: §. 20. Kaufleute rc. Die Gewerbsteuer der Kaufleute, d. i. derjenigen Personen, welche selbstständig und mit kaufmännischer Buchführung Han delsgeschäfte betreiben, wird dergestalt festgestellt, daß in jeder großen und Mittelstadt sämmtliche hierher zu zählende Personen ein jährliches Gesammtquantum der Gewerb steuer aufzubringen und gegenseitig zu vertreten haben. Zu Bestimmung dieses Gesammtquantums wird auf jedes selbststän dige Handelsgeschäft ein Durchschnittssatz A) in Dresden von . . 16 Thlr. — — b) in Leipzig von . . 26 - «) in jeder Mittelstadt von 10 - gerechnet, der sich hiernach ergebende Gefammtbetrag aber auf die einzelnen Geschäfte nach Verhältniß ihres Umfangs re partier. L. Kaufleute in kleinen Städten und auf dem Lande wer den nach Ermessen der catastrirenden Behörde dergestalt abge schätzt, daß, so weit es nach äußerer Beurtheilung des Geschäfts betriebs bestehen kann, ein richtiges Verhältniß mit den Gewerb- steuerbeiträgm der Kaufleute in den benachbarten 'großen und Mittelstädten eintrete. Der Jndividualsteuerbeitrag unter und V. ist in der Reget ivergl. §.21) nicht unter 4 Lhlr. jährlich festzu ¬ setzen. Zu diesem Paragraphen und dem folgenden sind Erläu terungen gegeben worden, welche der Referent vorträgt (s. dieselben in Nr. 6 der Mittheilungen zweiter Kammer S. 101 ff.), worauf er äußert: Zu den §§. 20 und 21 spricht sich der erste Bericht Ihrer Deputation folgendermaaßen aus: Der vorliegende Entwurf hat die nach Z.4 des Gesetzes vom 22. November 1834 vorgeschriedene Besteuerung der Kaufleute in großen und mittlen Städten nach feststehenden Durchschnitts sätzen und unter Repartition des hiernach ermittelten Gesammt- betrags auf die einzelnen Pflichtigen beibehalten und die Depu tation gegen dieses Besteuerungsverfahren um so weniger etwas zu erinnern, sich veranlaßt gesehen, als von dem Handelsstande gegen diese Modalität Einwendungen nicht gemacht, wohl aber vom Fabrikstande wiederholt der Wunsch einer ihnen hierunter zu gönnenden Gleichstellung mit den Kaufleuten in großen und Mittelstädten durch Annahme von Durchfchnittsfätzen ausge sprochen worden und sonach die Zweckmäßigkeit des Verfahrens an sich Anerkennung gefunden. Abweichend von der damaligen Gesetzgebung sind folgende Punkte: s. der für jedes selbstständige Handelsgeschäft in Dresden bisher bestimmte Durchschnittssatz von 18 Thlr. soll nach §. 20 unters, auf Sechszehn Thalcr herabgesetzt, b. eine Ermäßigung des in den großen, mittlen und kleinen Städ ten, so wie auf dem platten Lande, nach Höhe von4Thlr- zeither bestimmten niedrigsten Zndividualsteuerbeitrags der Kauf leute, nach §.21 unter2 ausnahmsweise bis auf dieHälfte nach gelassen, und e. nach Z. 21 unter 1 dem Finanzministerium die Ermächtigung er- theilt werden, das gesetzliche Gesammtquantum in großen und mittlen Städten, in Ausnahmefällen, wo es nach dem pflicht mäßigen Ermessen der Abschätzungsbehörde außer Verhältniß mit dem Umfange der am Orte betriebenen Handelsgeschäfte steht, dem wahren Verhältnisse entsprechend, zu ermäßigen oder nach Befinden zu erhöhen. Die Deputation gestattet sich zu diesen Abänderungen nach stehende Bemerkungen a. Die hiesige Handelsinnung hatte schon an den beiden Land tagen 18ZH und18U- um eineHerabsetzung des für jedes hiesige selbstständige Handelsgeschäft bestimmten Normalsatzes an 18 Thlr, obwohl erfolglos gebeten. Sie wiederholte deshalb ihr Gesuch am letzten Landtage in einer, von einem Mitglieds der zweiten Kammer bevorworteten, der jenseitigen zweiten Depu tation zur Begutachtung überwiesenen Petition vom 31. Januar 1843 und bat um ständische Verwendung bei der Staatsregie- mng dahin, daß jene Normalsumme von 18 Lhlr. — — auf 12 Lhlr. herabgesetzt werden möge. Rrferent Bürgermeister Hübler: Es wird wohl die Pe tition der Dresdner Kaufmannschaft des Vorlesens nicht be-
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