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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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Gewerbe betreiben, ingleichen Künstler, welche ihre Kunst ge werbsmäßig ausüben, übrigens ohne Unterschied, ob sie nur auf Bestellung oder zum feilen Verkaufe arbeiten, Messen oder Jahrmärkte beziehen oder nicht, ob sie einer Zunftgenossenschaft angehören oder nicht, entrichten die Gewerbsteuer nach demunter anliegenden Tarif, und zwar: 1) entweder nach der Zahl ihrer Gewerbsgehülfen, Ab schnitt I. des Tarifs; 2) oder nach der Zahl und Beschaffenheit ihrer Gewerbs utensilien, Abschnitt H. des Tarifs; 3) oder nach freier Schätzung ihres Gewerbumfangs, Ab schnitt HI. des Tarifs. Dabei gelten in der Regel (vergl. Z. 39 sub 1) die Tarifsätze unter a. für große Städte, - b. für Mittelstädte, - e. für kleine Städte und das platte Land. So viel insbesondere diejenigen Gewerbe betrifft, bei denen die Zahl der Gewerbsgehülfen die Grundlage der Besteuerung bildet, so hat a) jeder Gewerbtreibende, welcher ohne Gewerbsgehülfen arbeitet, den einfachen Tarifsatz zu entrichten. b) Wegen jedes Gesellen wird in der Regel der Ansatz jedes Meisters um die Hälfte, bei Meistern aber, welche ihre Gesellen nicht selbst auslohnen, sondern von denselben eine Gebühr erhal ten, wie bei Maurer - und Zimmermeistern, um Ein Fünftheil des einfachen Tarifsatzes erhöht. <-) Zwei Lehrlinge werden einem Gesellen gleich geachtet. Ein einzelner Lehrling bleibt außer Ansatz. ä) Gewerbsgehülfen mit technischer Ausbildung (im Ge gensätze der mit gemeiner Handarbeit beschäftigten Personen) sind, wenn sie männlichen Geschlechts und über 18 Jahre alt sind, in eben der Maaße, wie die Gesellen, außerdem aber nur wie die Lehrlinge, bei Berechnung der Gewerbsteuer zu berück sichtigen. o) Gewerbsgehülfen ohne technische Ausbildung werden hierbei den Lehrlingen gleichgeachtet. t) Die Zahl der Gewerbsgehülfen wird aus dem Durch schnitt der höchsten Zahl derselben, welche ein Meister in jedem Vierteljahre des vorhergegangenen Jahres zugleich in Arbeit ge habt hat, berechnet. Referent Bürgermeister Hübler: Der erste Bericht Ihrer Deputation hat zu §. 38 und 39 Folgendes bemerkt: Der vorliegende Entwurf, der in dem §. 38 unter a., ä. und t. und in dem §. 39 unter 2, 3, 4, 6 und 8 die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen wieder ausgenommen, hat in Be ziehung auf die Besteuerung der Handwerker 1) das Princip des Gesetzes von 1834, wonach die Ertrags fähigkeit des Gewerbes theils nach dem Umfange des Ortes, wo es betrieben wird, theils nach der Zahl der Gehülfen zu bemessen ist, und daher bei den Gewerben, deren Abschätzung nach dieser Zahl zu erfolgen hat, die Abstufung nach großen, mittlen, so wie kleinen Städten in der Hauptsache zwar beibehalten, jedoch in dem beigefügten Tarif H.. von den Gewerben, welche die Steuer nach der Zahl ihrer Gehülfen zu entrichten haben, unter H. und Hl. diejenigen ausgeschieden, deren Besteuerung nach der Zahl und Beschaffenheit der Gewerbsutensilien oder nach freier Schätzung ihres Gewerbsumfangs künftig bemessen werden soll. Dabei hat er 2) um möglichen Ungleichheiten und Mißverhältnissen zu begegnen, §. 39 unter I. den Abschätzungscommissionen die Er mächtigung ertheilt, nach ihrem Ermessen ausnahmsweise die Abschätzungssätze für die mittlen und kleinen Städte auf Ge werbtreibende der größer», und so umgekehrt anzuwenden. 3) Er hat §.38 unter b. der bisherigen complicirtenBerech nung des Zuschlages der Gewerbsteuer des Meisters, je nachdem er mit 1,2,3 und 5 oder mehr Gesellen arbeitet, dieBestimmung substituirt, daß in der Regel jeder Geselle den Gewerbsteuersatz des Meisters um die Hälfte, und bei denjenigen Meistern, die ihre Gesellen nichtselbstauslohnen, sondern, wieMaurer- undZimmcr- meister, eine Gebühr von denselben erhalten, um ein Fünftheil erhöht, auch 4) §. 38 unter e. vorgeschrieben, daß Gewerbsgehülfen ohne technische Ausbildung den Lehrlingen gleichzuachten. 5) Er hat ferner §. 39 unter 5 auch für solche Meister, die wegen Krankheit oderAlters nicht selbst arbeiten können, dadurch Erleichterung vorgcschlagen, daß bei diesen ein Geselle außer An satz bleibt, endlich 6) Z. 39 unter 7 und am Schluffe von dem Satze unter 6 in den Fällen, wo Gewerbtreibende ein besonderes Verkaufslocal halten oder idurch Anschaffung des von ihnen zu verarbeitenden Materials im Vergleiche zu ihren Genossen einen höher» Gewinn erzielen, deren Abschätznng in der I. oderll.Unterabtheilung, oder deren Vernehmung mit einem besondern Zuschläge nachgelassen. Zul wird dem durch eine langjährige Erfahrung als nützlich bewährten Princip nur beizutreten, auf die Form des Tarifs unter Zr. und dessen Abtheilungen aber später zurückzukommen sein. Zu2 stellt sich die Vorschrift zu Z. 39 unter 1 als eine aus der bis herigen Praxis hervorgegangene Nothwendigkeit für Fälle dar, die allerdings nur als Ausnahme von der Regel zu betrachten sein werden, und die angeordnete specielle Motivirung solcher Fälle im Cataster und deren Prüfung durch die höhere Behörde dürfte vollständig ausreichen, um jedem etwaigen Mißbrauche der frag lichen Ermächtigung Grenzen zu setzen. Zu3. Die Ungleichheiten und Unzuträglichkeiten, welche die bis herige Berechnungsweise des Gesellenzuschlages zu der einfachen Steuer des Meisters in ihrem Gefolge hatte, sind in den Erläu terungen zuZ. 38 so klar entwickelt, daß ein Verlassen jener Rech nungsweise als höchst wünschenswerth erscheint.
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