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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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wähnungthat, in Verbindung bringen. Ich frage also: ob die Kammer genehmigt, daß diese Petition ausgelegt werde, um, wenn kein ständisches Fürwort eintritt, sodann an die zweite Kammer zu gelangen? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Entschuldigungen und Urlaubs gesuche sind nicht eingegangen, wir können daher sofort zu un serer Tagesordnung schreiten, nämlich zum fortgesetzten Vortrage des Berichts der außerordentlichen Deputation über das Decret, das Regulativ wegen Ausübung des weltlichen Hoheitsrechts über die katholische Kirche im Königreich Sach fen betreffend. Referent o. Gross: Wir sind gestern bei §. 6 stehen ge blieben und können nun zum folgenden 7. tz. übergehen. Es werden aber mit §. 7 zugleich die 8 und 9 zu verbinden sein, da sich auf diese Paragraphen die Motive mit beziehen. Diese 7, 8 und 9 lauten: 7. (6.) Verhättniß der katholischen Geistlichkeit zum Staate. Wegen des Verhältnisses der katholischen Geistlichkeit zum Staate bewendet es bei §. 58 und 59 der Verfaffungsurkvnde. Die katholischen Geistlichen haben daher bei ihrer Anstel lung den §. 139 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Eid vor dem katholisch-geistlichen Consistorium zu leisten. In gleicher Maaße hat die Verpflichtung des apostolischen Vicars, nachVor- legung des, die ihm beschchene Delegation enthaltenden päpst lichen Schreibens, jedoch vor dem Könige im Beisein des Vor standes desMinisteriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts zu erfolgen. 8. (7.) Fortsetzung. Kein Geistlicher darf ohne Genehmigung des Königs Wür den, Pfründen, Pensionen, Orden oder Ehrentitel von Auswär tigen annehmen. 9. (8.) Schutz derselben. Den katholischen Geistlichen wird in derselben Maaße, wie den Geistlichen der übrigen, im Königreich mit verfassungsmäßi ger Rechtsgleichheit bestehenden christlichen Confessio neu, jede zu Erfüllung ihres Berufs erforderliche gesetzliche Unterstützung und voller Schutz in der ihrer Amtswürde gebührenden Achtung und Auszeichnung gewährt. In den Motiven ist hierzu bemerkt: Die hier enthaltenen Bestimmungen find der Verfassungs urkunde Z. 24,26, 32, ZZ, 56,59 und 139, dem Gesetz über pri- »ilegirte Gerichtsstände rc. vom 28. Januar 1835 und demjeni gen, was schon bisher beobachtet wurde, angemessen. Um jedoch jeder Mißdeutung vorzubeugerr, als ob durch §. 7 (6) etwas Anderes, als Z. 58 und 59 der Verfassungs urkunde habe bestimmt werden sollen, ist die neuere Fassung der frühem vorgezvgen worden, wodurch zugleich dem Beschlüsse beider Kammern, daß dis Worte des frühem Entwurfs Z. 6: „in allen bürgerlichen Beziehungen" wegfallen möchten, (Landt.-Acten lll. Abth. 3. Bd. S. 499. — Beilage zur, Hl. Abth. 3.Samml.S.586.— II.Abth. 2.Bd. S.861 und Beil. z. H. Abth. 3. Samml. S. 745) genügt wird. Der Zusatz über die Verpflichtung des apostolischen Vicars ist der Vollständigkeit wegen ausgenommen worden und ent spricht dem §. 2 des Mandats vom 19. Februar 1827 und der seit Einführung der Minifterialdepartements eingetretenen Praxis. Die Deputation hat zu diesen Paragraphen nichts be merkt. Präsident v. Carlowitz: Wenn nichts erinnert wird, so könnte ich wohl zur Fragstellung schreiten. Decan Dittrich: Für die Versicherung, welche in §.9 enthalten ist, wird die katholische Geistlichkeit Sachsens sehr dankbar sein, besonders wenn sie hoffen darf, daß dieselbe auch in Wirklichkeit übergehen werde. Hierbei kann ich jedoch den Wunsch nicht unterdrücken, daß es der hohen Staatsregierung fortan mehr als bisher gelingen möge, den katholischen Geist lichen hiesiger Lande den vollen Schutz in der ihrem Amte ge bührenden Achtung zu gewahren. Denn sollte es fortan, un geachtet dieses ihnen zugesicherten Schutzes, erlaubt sein, die selben in allen öffentlichen Blättern ungestraft zu verleumden und zu verhöhnen, so steht in der That zu besorgen, daß in Zukunft Niemand mehr bereit sein wird, die katholische Seel sorge im Königreiche Sachsen zu übernehmen. Auch kann ich mich nicht enthalten, bei dieser Gelegenheit in Erinnerung zu bringen, daß durch die Anklagen, welche hier am Orte der Gesetzgebung vor mehrern Jahren gegen den katholischen Kle rus erhoben und durch den Druck im ganzen Lande verbreitet worden sind, die amtliche Ehre desselben gar sehr gekränkt wor den ist. Diese Anklagen wurden, bevor man sie noch unter sucht hatte, wenigstens zum größten Th eil als begründet an gesehen und in dieser Voraussetzung sogar gesetzliche Maaßre- geln zur Abwehr ergriffen. Die unmittelbare Folge dieses Verfahrens war ein weit verbreitetes Mißtrauen im Lande ge gen den katholischen Clerus, ein Mißtrauen, das wesentlich dazu beigetragen hat, den confesstonellen Frieden zwischen den verschiedenen Glaubensparteien zu untergraben. Ja, da die verleumdeten und gekrankten Geistlichen Jahre lang warten mußten, ehe die Untersuchung eingeleitet weiden konnte, und in Folge dessen etwas zu ihrer Vertheidigung der OeffeNtlichkeit zu übergeben nicht im Stande waren, haben sogar die ihrer Obhut anvertrauten Glaubensgenossen aus diesem Stillschwei gen Verdacht geschöpft und die Herzen von ihren Seelsorgern abgewendet. Nun sind endlich diese Klagen und Beschwerden allzumal gründlich untersucht worden, und man hat die Ueber- zeugung gewonnen, daß die meisten derselben unbegründet oder doch nur durch Mißverständnisse herbeigeführt worden sind. Die? Fordert es jetzt nicht die Gerechtigkeit, daß man den Resultaten dieser Untersuchung dieselbe Oeffentlichkeit ver leihe, welche man den Anklagen, jenen unbegründeten, vorei ligen Anklagen zu Theil werden ließ? Oder, wie anders soll
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