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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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Präsident v. Carlowitz: Ich bin der Meinung, daß die Aeußemng des Herrn v. Posern so zu verstehen ist, wie Se. Königl. Hoheit eben erklärt hat. Ich erkenne in jener Aeuße- rung'weder eine Persönlichkeit, noch einen nach tz. 58 der Land tagsordnung unzulässigen persönlichen Ausfall gegen ein Kam mermitglied und kann daher auch einen Ordnungsruf nicht für begründet halten. Wenn nun die Debatte geschlossen werden kann, so gebe ich dem Referenten das Schlußwort. Referent v. Gross: Gegen den Paragraphen selbst ist von keiner Seite etwas erinnert worden, so viel Sprecher sich auch darüber geäußert haben. Es ist also wohl vorauszusetzen, daß der Paragraph bei der Abstimmung angenommen werden wird. Die beiden Amendements, welche von dem Herrn Decan Dittrich ge stellt und vonSr.Königl. Hoheit modificirt worden, sind vonden Leiden Antragstellern zurückgenommen. Ich würde mich damit nicht einverstanden erklärt haben. Da sie aber zurückgenommen worden sind, so enthalte ich mich, die Gründe darzulegen, die mich bestimmt haben würden, dagegen zu stimmen. Präsident v. Carlowitz: Die Amendements sind zurück genommen. Das Deputationsgutachten stellt keinen Antrag. Es bleibt nur eine Frage übrig, die einfache Frage auf Annahme des §. 22 des Regulativs, und ich frage die Kammer: ob sie Z. 22 des Regulativs annehme? — Einstimmig Ja. Referent v. Gross: 23. (22.) Aufhebung entgegenstchender Bestimmungen. Alle diesem Regulativ entgegenlaufende bisherige Bestim mungen werden hierdurch aufgehoben. Präsident v. Carlowitz: Es ist zu Z. 23 von der Deputa tion nichts erinnert worden, und wenn auch rn der Kammer nichts bemerkt wird, so frage ich: ob die KammerZ. 23 annehmen wolle? — Einstimmig Ja. Referent v. Gross: 24. (23.) Anwendung in der Oberlausitz. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Regulativs sind auch rücksichtlich der Oberlausitz, jedoch unter Beachtung der eigenthümlichen Verfaffungs- und Competenzverhältnisse dieser Provinz in Anwendung zu bringen. Das Deputationsg utach ten zu §. 24 lautet: Da die Deputation über die Fassung dieses Paragraphen einiges Bedenken äußerte, so fanden die Herren Regierungscom- missarien, um die darin enthaltene Bestimmung genauer zu be zeichnen, und noch mehr mit der Fassung der gleichartigen in Z. 32 des Gesetzes über die Parochiallasten vom 8. März 1838 ent haltenen in Einklang zu bringen, nachstehende Fassung für geeig neter: lieber die Zeit und die Modifikationen, wann und unter welchen die Bestimmungen des gegenwärtigen Regulativs rücksichtlich der Dberlausitz unter Beachtung der eigenthümlichen Verfassungs-und Competenzverhält nisse dieserProvinz in Anwendung zu bringen sind, wird I. 29. durch Unser Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts besondere Verordnung ergehen; womit die Deputation sich einverstanden erklärt. Staatsminister v. Wietersheim: Es könnte eigen schei nen, daß hier eine angemessenere Fassung des Entwurfs von der Regierung selbst ausgegangen ist. Ich muß aber bemerken, daß man da, wo man keinen Grund hatte, abzuweichen, die Fassung des Regulativs von 1837 beibehalten hat, gegenwelcheamLand- tage 18M von der Kammer nichts erinnert wurde. Da aber gegen diese Fassung nicht ganz unbegründete Zweifel auftauch ten, so hat man eine vollständigere Fassung angenommen. Bürgermeister Starke: Trotz des größten Vertrauens, welches ich in die Einsichten und Tendenzen des hohen Ministe riums setze, kann ich doch weder mit der Fassung des Regulativs, noch mit der von der Deputation vorgeschlagenen einverstanden sein. Es wird wohl kaum erst einer Interpretation bedürfen, um sich zu überzeugen, daß, wenn es auch bei der von der Depu tation vorgeschlagenen Fassung bewenden sollte, es ganz in daS einseitige Ermessen des hohenMinisteriums gestellt bleibt, in wie weit die cigenthümliche Verfassung und Competenzverhältnisse der Oberlausitz in Betracht gezogen werden wollen. Hierin würde nothwendig eine wesentliche Beeinträchtigung der Rechte der Oberlausitzer Provincialstände gefunden werden müssen. Durchaus würde etwas nicht zu erinnern sein, wenn statt: „unter Beachtung der eigenthümlichen Verfaffungs- und Competenz verhältnisse dieser Provinz" die Worte gebraucht worden waren: „im Einverständniß der dasigen Provincialstände". Allein da der der gestrigen und vorgestrigen Besprechung hierüber eine Erklä rung von dem hohen Ministerium nicht zu gewinnen gewesen ist, so wird es mir nicht verargt werden, wenn ich auch bei diesem Paragraphen die früher ausgesprochene Protestation wiederhole und gegen die Fassung, wie sie im Regulativ und in dem Depu tationsgutachten enthalten ist, stimme. v. Posern: Ich trete dieser Protestation ausdrücklich bei, weil ich allerdings geglaubt habe, daß das Cultusministerium auf die wiederholte Aufforderung des geehrten Herrn Bürger meisters Starke eine Zusicherung geben werde. Ich habe sie aber nicht vernommen. Ich muß also beitreten. v. Criegern: Es scheint in derNatur derSache zu liegen, daß vor Erlaß einer Verordnung wegen Einführung dieses Regu lativs, welches Gesetzeskraft haben soll in her Oberlausitz, das Staatsministerium die dortigenProvincialstände mitihrem Gut achten hören werde. Das folgt unbedingt aus dem Particular- vertrag §. 2 und 3. Es wäre jedoch wünschenswerth, wenn der Herr Staatsminister die Gewogenheit haben wollte, mit einem Worte zu bemerken, daß das der Sinn des mit der Ansicht der Regierungscommissarien übereinstimmenden Deputationsgut achtens sei. Dann würden sich alle Bedenken erledigen. Referent v. Gross: Ich glaube, es kann kein Bedenke» darüber stattsinden, daß unter den Worten: „unter Beachtung der eigenthümlichen Verfassungs- und Competenzverhältnisse 3
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