Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
den Strafe zu erkennen ist, dieser aber das nach Art. 17 zulässige niedrigste Maaß der vorgeschriebenen Strafart nicht erreicht, und b) der Fall, wenn von einer Strafart auf die nächsthöhere in gleicher Dauer überzugehen ist, die höhere Strafart aber nach Art. 17 nicht in dieser Dauer erkannt werden darf. Der letztere Fall, um von diesem, als dem einfacher», zuerst zu sprechen, kann bei den hier fraglichen Strafarten nur nach Art. 240 vorkommen, in so fern der Richter sich für veranlaßt und ermächtigt halt, die von einem rückfälligen Diebe, Hehler, oder Parthierer verwirkte, und dm sonstigen Umständen nach auf Zuchthaus zweiten Grades von noch nicht ganz zwei Jahren fest zusetzende Strafe durch Zuchthaus ersten Grades verbüßen zu lassen. Ob der Uebergang auf die höhere Strafart in einem Falle dieser Art, wo man dadurch auf eine nach Art. 17 unzuläs sige Dauer dieser Strafart gelangt, statthaft sei, konnte nach der Fassung des Art. 240 bestritten werden. Die Mehrzahl der Ge richtshöfe hat jedoch diese Frage bejaht und sich dann dadurch ge holfen, daß man statt der nach Art. 17 nicht zuerkennbaren hö- hern Strafart auf die niedere in einer nach Maaßgabe des Art. 53 verlängerten Dauer erkannte. Legislativ läßt sich auch nicht verkennen, daß es zu vielen Ungleichheiten führt, wenn der im Art. 240 gestattete Uebergang in die höhere Strafart nur in so weit zur Äusführung gebracht wird, als dies mit Art. 17 vereinbar ist, und es schien daher angemessen, durch das vorliegende Gesetz, in welchem dieser Punkt nicht füglich unberührt bleiben konnte, den von der Mehrzahl der Criminalspruchbehörden bereits ange nommenen Gerichtsgebrauch zu bestätigen. Für den hier spe- ciell vorliegenden Fall, wo es sich um den Uebergang von Zucht haus zweiten auf Zuchthaus ersten Grades handelt, ließ sich aber die sogenannte Rückvcrwandlung dadurch vermeiden, daß man, wie im §. 10 des Gesetzentwurfs geschehen, dem Richter gestat tete, hier ausnahmsweise bis auf Zuchthausstrafe ersten Grades von einem Jahre (ein geringeres Maaß kann hier nicht vorkom men) herabzugehen. Der Fall unter s. kommt bei dem Versuche der unglei chen Kheilnahme und der Begünstigung (Art 26,45,46) vor. Denn laßt sich auch wohl bezweifeln, ob es im Sinne des Gesetzes liege, in diesen Fallen die Strafe stets nach einem Verhältniß- theile der ordentlichen Strafe zu berechnen, da die nach Art. 26 zu erkennende „verhältnißmäßig geringere Strafe" auch auf anderm Wege, als dem arithmetischer.Theilung, nämlich auf dem des richterlichen Ermessens bestimmt werden kann, bei der ungleichenKheilnahme aber, und besonders bei derBcgünstigung eine Berechnung der Schuld nach Verhältnißtheilen kaum aus führbar erscheint, so kann es doch Vorkommen, daß der Richter sich den besondern Umständen mach bewogen findet, die erkannte Strafe als einen Verhältnißtheil der ordentlichen Strafe zu be zeichnen. Namentlich kann dies dann angemessen sein, wenn er auf das Maximum der beim Versuch, der ungleichenTheilnahmc, «der der Begünstigung zulässigen Strafe erkennen will, da dieses Maximum in den betreffenden Artikeln (außer bei den mit Le hens- oder lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedrohten Ver brechen) durch Verhältnißtheile (Zünd)-derordentlichm Strafe) ausgedrückt ist; ja er wird dies, wenn es sich von Herabsetzung einer in erster Instanz bereits zuerkannten Strafe handelt, ost kaum vermeiden können, und hierbei kann er dann leicht mit Art. 17 in Collision kommen. Z. B. der Richter erster Instanz hat in einem Falle des Art. 160 im zweiten Satze, indem er das Ver brechen als vollendet ansah, dabei aber subjektive Strafminde rungsgründe zu berücksichtigen fand, auf das Strafminimum von zwei Jahren Zuchthaus ersten Grades erkannt; der Richter zweiter Instanz billigt die Strafzumessung, hält aber das Ver brechen für unvollendet, findet jedoch wegen der Nähe des Ver suchs für nöthig, auf das Maximum der Versuchsstrafe zu er kennen. Hier wird er die Strafe aufsuchen müssen, welche zwei Dritthellen einer Zuchthausstrafe ersten Grades von zwei Jahren entspricht, und er kommt dadurch auf 1^ Jahr Zuchthaus ersten Grades, eine nach Art 17 unzulässige Strafe. In diesem Falle den Richter, zu Vermeidung einer Strafverwandlung, unbedingt von dec Beobachtung der im Art. 17 crtheilten Vorschriften zu entbinden, würde bedenklich sein, da dies bei der hier und da m prsxi vorwaltenden Meinung, daß bei Bestimmung der wegen Versuchs, ungleicher Lheilnahme, oder Begünstigung zu erken nenden Strafe die auf das vollendete Verbrechen und auf die gleiche Lheilnahme gesetzte Strafart schlechterdings beibehalten werden müsse, so lange dies nach den Vorschriften über die mög liche Dauer dieser Strafart ausführbar sei, leicht dazu führen könnte, daß auf Zuchthaus ersten Grades von wenigen Lagen oder Wochen erkannt würde. Es hat daher angemessen geschie nen, auch hier, wie im Falle unter b., den Richter durch Z. 7 des Gesetzentwurfs nur zum Herabgehen bis auf ein Jahr Zucht haus ersten Grades zu ermächtigen, in Fallen aber, wo dies nicht ausreicht, die Dauer der statt der Zuchthausstrafe ersten Grades dann eintretenden geringem Strafart lediglich auf das richter liche Ermessen zu stellen, so jedoch, daß sie niemals die Dauer von einem Jahre überschreiten dürfe, weil, wenn dies gestattet werden sollte, man zur Bestimmung des Maximums dieser Strafe immer wieder eines Maaßstabes zur Vergleichung der selben mit der Zuchthausstrafe ersten Grades bedürfen würde, was man eben durch die getroffenen Abänderungen vermeiden wollte. Die Frage, wie sich die Zuchthausstrafe ersten Grades zur Zuchthausstrafe zweiten Grades verhalte, kommt hiernach künf tig in xrnxi gar nicht mehr vor, und der dafür im Art. 53 gegebene Maaßstab verliert, wenn er auch eben deshalb nicht ausdrücklich aufgehoben zu werden braucht, seine practische Be deutung. Bei 2) derArbeitshausstrafe und kn Beziehung aufdcrxn Verhältniß zur Zuchthausstrafe zweiten Grades schien eine un bedingte Durchführung der successiven Strafverbüßung nicht angemessen, da es unzweckmäßig sei und dem natürlichen Ge fühle Widerstreiten würde, einen Verbrecher nach Verbüßung einer vielleicht zehn- oder mehrjährigen Zuchthausstrafe noch eine Arbeitshausstrafe von nur wenigen Monaten antreten zu lassen. Man hat daher die successive Strafverbüßung auf dir die große Mehrzahl bildenden Fälle beschränkt, wo die concur- rirende Arbeitshausstrafe wenigstens die Dauer von 6 Monaten erreicht. Bei geringem Arbeitshausstrafen konnte man die Berwandlungsmaxime um so eher beibehalten, da die Festsitzung eines V e r h ä l tnisses derArbeitshausstrafe zur Zuchthausstrafe zweiten Grades ohnehin aus andern, sogleich näher zu erörtern den Gründen nicht umgangen werden konnte. Dagegen bedurfte es darüber, wie sich die Arbeitshausstrafe zu Zuchthaus ersten Grades verhalte, keiner Bestimmung, da nach Z 3 des Gesetzent wurfs die Arbeitshausstrafe stets nur in Zuchthaus zweiten Grades verwandelt werden soll, und dieses dann nach Z.L neben der etwa concurrirenden Zuchthausstrafe ersten Grades zu voll strecken ist. § Die Fälle, in denen außerdem bei denfvaglichen Strafarten eine Strafverwandlung vorkommt, sind:
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder