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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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Betracht dieses Bedenkens wurde der von der zweiten Kammer hinsichtlich der Gleichstellung der Salzpreise gefaßte Beschluß Seiten der ersten Kammer abgelehnt, und die zweite Kammrr trat dieser Ansicht bei der anderweiten Berathung des Gegen standes gleichfalls bei. Hierbei vereinigten sich jedoch beide Kammern noch zu dem gemeinschaftlichen Anträge: „die Regierung möge in Erwägung nehmen, ob für die, den zeitherigen Salzbezugsquellen entferntem Landes- theile sich für die Folge nicht Bezugsquellen eröffnen ließen, aus welchen diesen Landestheilen das Salz zu Preisen gewährt werden könne, die sich denen im Leipzi ger Kreise gleichstellten oder doch näherten", ein Antrag, welcher in der ständischen Schrift vom 31. März 1840 niedergelegt ward. In Berücksichtigung dieses Antrags, dessen sorgfältige Er örterung bereits mittelst Decrets vom 23. Mai 1840 zugesichert worden war, haben nun die in den Motiven naher erwähnten Erörterungen und Verhandlungen Seilen der Staatsregierung stattgefunden, und die letzter» endlich dahin geführt, daß es ge lungen ist, den mit der Krone Preußen unter dem 14. Mai dieses Jahres erneuerten Salzlieferungsvertrag unter wesentlich gün stigem Bedingungen, als früher, abzuschließen. Da nun nach diesem Vertrage der Bedarf des Königreichs Sachsen an weißem Salze — mit Ausnahme des für die Exkla ven Liebschwitz und Loitsch erforderlichen Quantums zu dem Preise von 29 Neugroschen pro Stück von 120 Pfo. Zollgewicht, mithin 8^-Ngr. wohlfeiler, als zeither, geliefert wird, der voraus sichtliche jährliche Bedarf aber 210,000 Stück Kochsalz beträgt, so tritt schon hierdurch eine Ersparniß von 59.500 Thlr. jährlich ein, welche durch den noch hinzukommenden Wegfall einer jährlichen Entschädigungssumme von 3000 Thlr., welche zeither für dieLieferungen aus den Salinen Beuditz undKötschau an die Krone Preußen zu entrichten war, sich auf 62.500 Thaler erhöht. Kommt nun noch hinzu, daß auch für die übrigen Salz sorten, als für das Viehsalz und das gelbe Salz, etwas vortheil- hafterePreise, als zeither, bedungen worden sind,und daß wegen der sich immer mehr vermehrenden Ausdehnung der Eisenbahnen über das Land künftig auch ein wohlfeilerer Transport des Salzes in die von den Bezugsquellen entfernter liegenden Lan- destheile zu erreichen sein dürste, so hält die hohe Staatsregie rung, nach Maaßgabe der gegenwärtigen Vorlage, die Herab setzung des Salzpreises für alle Niederlagen des Landes auf 3 Thlr. 7 Ngr. 5 Pf. für das Stück Kochsalz, und 2 - 10 - 5 - für das Stück Viehsalz für angemessen und glaubt, daß dadurch lediglich ein Ausfall von 10,000 Thalern gegen den früher» Ertrag der Salznutzungen herbeigeführt wer den werde, weshalb denn auch die Salznutzungen in der nächsten Finanzperiode nur von 350,000 Thalern auf 340,000 Thaler herabgesetzt worden sind. Stellte sich nun die Deputation zunächst die Frage, ob die bei Verlängerung des Salzlieferungsvertrags mit der Krone Preußen erlangten wesentlichen finanziellen Vortheile zu einer Herabsetzung der Salzpreise, oder zur Erhöhung des Staatsein kommens zu benutzen seien, so konnte sich die Deputation, in Betracht, daß dieser Consumtionsartikel nicht allein für die ärm sten Landesbewohner unentbehrlich, sondern auch fürdieLand- wirthschaft von der größten Wichtigkeit ist, nur für die Verwen dung jener Ersparniß zur Herabsetzung der Salzpreise im Allge meinen erklären. Fragte sich die Deputation ferner, ob die ermöglichte Er mäßigung der Salzpreise gleichmäßig allen Niederlagen des Landes zu gute gehen oder vielmehr so vertheilt werden solle, daß künftig dadurch eine Gleichstellung der Salzpreise in allen Nie derlagen in der Maaße erlangt werde, daß man hierbei den zeit her bei der Leipziger Niederlage bestandenen niedrigsten Preis zum Maaßstab nehme, so konnte sich die Deputation nur für die letztere Modalität entscheiden. Zur Begründung dieser Ansicht erlaubt sich die Deputation, der Kürze halber auf die oben für die Gleichstellung der Salz preise überhaupt angeführten Gründe beziehen zu dürfen, und fügt dem nur noch hinzu, daß, wenn der Staat den Salzverkauf als Monopol übt, dasjenige, was von den Consumenten über den Einkaufspreis erhoben wird, jedenfalls als eine Abgabe zu betrachten ist, deren Gleichstellung im Staate stets wünschens- werth bleibt. Nächstdem ist aber auch die von der Regierung in Vorschlag gebrachte Gleichstellung der Salzpreise in sämmtlichen Nieder lagen des Landes durch den oben erwähnten, in der Schrift vom 31. März 1840 niedergelegten ständischen Antrag nicht allein veranlaßt worden, sondern es wird auch durch die von der Staats regierung vorgeschlagene Maaßregel jenem Anträge in seinem ganzen Umfange entsprochen, indem durch die unter günstiger» Bedingungen als zeither abgeschlossene Verlängerung des Salz lieferungsvertrags mit der Krone Preußen es möglich wird, den von den Salzbezugsquellen entferntem Landestheilen das Salz zu Preisen zu gewähren, hie sich denjenigen des Leipziger Kreises nicht nurnähern, sondern sogar gleichstellen. Das geringe, hierbei nothwendige, von der Staatsregierung auf 10,000 Tha- ler veranschlagte finanzielle Opfer scheint aber bei der Wichtig keit des zu erreichenden Zweckes um so weniger in Anschlag kom men zu können, als es höchst wahrscheinlich ist, daß mit der Herabsetzung der Preise des Salzes sich auch die Consumtion desselben steigere, dadurch aber wieder die Einnahme des Staates aus dem Salzregal sich erhöhen und somit jenes Opfer sich künf tig ausgleichen dürfte. Ist nun die Deputation nach diesen Vorbemerkungen mit der Tendenz des Gesetzentwurfs selbst im Allgemeinen einver standen, und darf sie die finanziellen Bedenken, welche bei dem Landtage 18ZK namentlich in der ersten Kammer gegen die Gleichstellung der Salzpreise geltend gemacht worden, bei der nunmehrigen Sachlage als beseitigt betrachten, so kann sie sofort zu den beiden Paragraphen des Gesetzes übergehen, und hat da bei Folgendes zu bemerken. Der Seite 492 der Motive ausgesprochenen Ansicht gemäß hatte die Staatsregierung sich Vorbehalten, den um 27 Ngr. nie driger, als bei dem Kochsalze, zu stellenden Preis des Futter salzes, wie dies bereits früher geschehen, mittelst Verordnung bekannt zu machen. Die zweite Kammer hat jedoch auf Anrathen ihrer Depu tation aus den Seite 498 des jenseitigen Deputationsberichts ersichtlichen Gründen beschlossen, auch die Bestimmung wegen Herabsetzung des Preises des Futtersalzes in gegenwärtiges Ge setz aufzunehmen, und unter Zustimmung der Königl. Herren Commissarien nachstehende amendirte Fassung der Gesetzvorlage angenommen: Die durch Gesetz vom 23. Mai 1840 §.5 erfolgte Re- gulirung der Salzpreise, die mittelst Verordnung vom 10. November desselben Jahres, K. 1 (Gesetz- und Ver ordnungsblatt desselben Jahres, Seite 344) bewirkte Feststellung dieser Preise im Vierzehnthalermünzfuße, so
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