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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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wie die durch Verordnung vom 28. September 1843, Z. 2 erfolgte Bestimmung des Viehsalzpreises, treten vom 1. Januar 1846 an außer Wirksamkeit. ß-2. Von demselben Zettpunkte an wird der Verkaufs preis des Koch- und Viehsalzes für sämmtliche Nieder lagen des Königreichs gleichmäßig auf: 3 Lhlr. 7 Ngr. 5 Pf. für das Kochsalz und 2 - 10 - 5 - für das Viehsalz für das Stück zu 120 Pfund Zollgewicht festgesetzt. Die unterzeichnete Deputation halt es, abgesehen von den im jenseitigen Deputationsberichte für diese veränderte Fassung aufgeführten Gründen, und abgesehen von der dadurch herbei geführten bessern Uebersichtlichkeit, schon an sich für angemesse ner, den ermäßigten Preis des Futtersalzes nicht in eine Verord nung, sondern in das Gesetz aufzunehmen, und kann ihrer geehr ten Kammer daher die Annahme der beiden Paragraphen in der von der zweiten Kammer genehmigten Fassung nur empfehlen. Referent v. Watz dorf: Bis hierher bezieht sich der Depu tationsbericht auf die Gesetzvorlage. Mein ich halte es für an gemessen, mit dem Dortrage inne zu halten, und ich muß der Kammer anheimgeben, ob sie überhaupt über diese Vorlage eine allgemeine Berathung will eintreten lassen, oder ob sie die all gemeine Berathung sofort mit der besondern in Verbindung setzen will. Nach meinem Dafürhalten würde allerdings die allgemeine Debatte sich kaum von der besondern trennen lassen und es liegen eigentlich nur zwei Fragen zur Discussion vor, nämlich die erste die, ob man überhaupt auf die von der Negie rung in Vorschlag gebrachte Gleichstellung der Salzpreise in al len Niederlagen des Landes eingehen wolle, und die zweite, ob man den ermäßigten Preis des Futtersalzes gleichfalls in dem gegenwärtigen Gesetzentwurf aufnehmen und nicht durch Ver ordnung allein festsetzen wolle. Ich habe es aber der geehrten Kammer zu überlassen, in welcher Maaße die Berathung statt- sinden soll. Präsident v. Carlowitz: Die Ansicht des Referenten ist auch die meinige. Es wird sich bei der Einfachheit des ganzen Gegenstandes sehr schwer die allgemeine Berathung von der be sondern trennen lassen. Ich habe zu erwarten, was über diesen Gegenstand etwa noch gesprochen wird. v. Heynitz: Ich glaube, es wird wohl im ganzen Lande Freude erregen, wenn die Salzpreise nicht nur herabgesetzt, son dern auch gleichmäßig gemacht werden. Es ist nicht zu verken nen, daß nur in Folge eines zufälligen Umstandes gewisse Lan- destheile schlechter gestellt waren, als andere. Ich glaube, daß der Vorschlag der Regierung nur mit großem Danke zu erkennen ist, namentlich von denLandestheilen, die bisher schlechter gestellt waren; ich spreche dies namentlich in Beziehung auf die Ober lausitz aus. v. Posern: Ich schließe mich diesem Dank gegen die hohe Staatsregierung in jeder Hinsicht an, ohne aber ein Wort weiter darüber zu sagen, weil bereits Herr v. Heynitz, was ich in dieser Hinsicht auf dem Herzen hatte und daher aussprechen wollte, gesagt hat, und will daher nur noch erklären, daß ich gegen den ersten Antrag der zweiten Kammer stimmen werde. Präsident v. Carlo witz: Die Anträge sind noch nicht zum Vortrage gelangt; es handelt sich jetzt nur von dem Gesetz entwürfe selbst. v. Po fern: Ich glaubte darüber sprechen zu können, weil der Herr Referent meinte, es solle die allgemeine Berathung von der besondern nicht getrennt werden. Präsident v. Carlo witz: In so fern nur, als man die all gemeine Berathung von der Berathung über die einzelnen Zß. nicht trennen will. Ueber die Anträge, welche die zweite Kam mer beschlossen, wird besonders berathen werden. Staatsminister v.Zeschau: Das Ministerium glaubt um so mehr auf die Zustimmung der geehrten Kammer zu den im GesetzgemachtenVorschlägen rechnen zu können, da, wie auch im Berichte hervorgehoben ist, diese Gesetzvorlage ganz denjenigen Ansprüchen entspricht, welche bereits früher wegen der Gleich stellung der Salzpreise in dieser Kammer ausgesprochen worden sind, und als damals hauptsächlich nur ein finanzieller Grund entgegenstand, auf den Antrag einzugehen. Was die ausge sprochene Ansicht anlangt, daß in diesem Gesetze gleich auch die Preisbestimmung für das Futtersalz ausgenommen werden möchte, so hat das Ministerium auch in jener Kammer sich be reits damit einverstanden erklärt. Es sind allerdings diese Preise am letzten Landtage nur durch Verordnung festgesetzt worden, aber eine einseitige Abänderung derselben beabsichtigte das Mi nisterium ohnehin nicht, und es scheint daher ganz angemessen, diese Preise im Gesetze selbst auszusprechen. Referent v.Watzdorf: In so fern gegen das Deputations gutachten weiter keine Einwendung gemacht wird, würde wohl zur Fragstellung über die einzelnen §§. überzugehen sein, und ich bemerke, daß es nicht mehr nothwendig sein dürfte, die Ge setzvorlage selbst zum Vortrag zu bringen, weil beide §§., wie sie amendirt worden sind, jene mit umfassen. Präsident v. Carlowitz: Es ist also zu §. 1 eine andere Fassung nach dem Vorschläge der zweiten Kammer gegeben wvrden, welche lautet: „Die durch Gesetz vom 23. Mai 1840 5 erfolgte Regulirung der Salzpreise, die mittelst Verord nung vom 10. November desselben Jahres, §. 1 (Gesetz- und Verordnungsblatt desselben Jahres, Seite 344) bewirkte Feststel lung dieser Preise im Bierzehnthalermünzfuße, so wie die durch Verordnung vom 28. September 1843, §. 2 erfolgte Bestim mung des Viehsalzpreises, treten vom 1. Januar 1846 an außer Wirksamkeit." Und ich frage die Kammer: ob sie §. 1 in dieser modisicirten Fassung annehme? — Einstimmig Ja° Präsident v. Carlowitz: Dasselbe ist zu §. 2 zu bemer ken; für diesen ist ebenfalls eine andereFassung gegeben wor den und in den Worten enthalten: „Von demselben Zeitpunkte an wird der Verkaufspreis des Koch- und Viehsalzes für sämmt liche Niederlagen des Königreichs gleichmäßig auf 3 Thlr. 7 Ngr. 5 Pf. für das Kochsalz und 2 Lhlr. 10 Ngr. 5 Pf. für das Viehsalz für das Stück zu 120 Pfund Zollgewicht festge setzt." Ich frage die Kammer: ob sie auch §. 2 in dieser neuen Fassung annehmen wolle? —E i n st i m m i g I a.
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