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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 2. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-09-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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Die Motive zu den §§. 15., 16. und 17. lauten: Durch die gegen §. 32. ff. des altern Entwurfs vorgenom menen Veränderungen werden die betreffenden Bestimmungen mit tz. 32. der Verfassungsurkunde in mehrere Übereinstimmung gebracht und es wird die darin nicht begründete Nothwendigkeit beseitigt, bei jedem Landtage alle Mitglieder der Ständever sammlung durch Eid oder Handschlag von neuem in Pflicht zu nehmen. Vicepräsident v. Friesen: Eine Erinnerung ist gegen die sen tz. nicht gemacht worden, und da Niemand spricht, frage ich: ob die Kammer ß. 17. in seinerFassung annimmt? — Einstim- migJa. §. 18. Wahl der Secretaire und Verloosung der Plätze. Nachdem die erstgedachte Verpflichtung Statt gefunden hat, wird die Wahl der Secretarien vorgenommen und sodann durchs Loos die Ordnung der Plätze bestimmt, welche die Mit glieder der Kammer bei den Sitzungen cinzunehmen haben. Für die noch nicht Anwesenden zieht der Präsident die Loose. Prinz Johann: Ich habe auch einen Vorschlag zu thun, den eine neuere Erfahrung in mir hervorgerufen hat. Es kann nämlich vorkommen, daß Stellen in der Kammer unbesetzt blei ben, wie dies bei Gelegenheit der Resignation des Grafen v. Vitzthum vorgekommen .ist. Ich wollte mir daher den Vor schlag erlauben, daß nach dem Worte; „Anwesenden" noch die Worte gesetzt würden: „und die noch nicht besetzten Stellen". Vicepräsident v. Friesen: Das Amendement Sr. König!. Hoheit geht also dahin, daß nach dem Worte: „Anwesenden" noch die Worte: „und die noch nicht besetzten Stellen" hinzuge setzt werden. Wird das Amendement unterstützt? — Geschieht hinreichend. Referent Präsident v. Carlowitz: Ich finde es zweck mäßig. Vicepräsident v. Friesen: Der Referent hat sich damit einverstanden erklärt; ich erlaube mir, ihm beizutreten. Secretair Ritterstädt: Ich ebenfalls. Vicepräsident v. Friesen: Wenn Niemand weiter zu sprechen wünscht, so hätte ich an die Kammer die Frage auf An nahme des Amendements zu stellen. Ich frage also die Kam mer: ob sie das vorgeschlagene Amendement annimmt, nämlich nach „Anwesenden" die Worte einzuschalten: „und die unbesetz ten Stellen"?— Geschieht einstimmig. Vicepräsident v. Friesen: Nun fraglich: ob die Kam mer mit diesem Zusatze den §. nach seiner gegenwärtigen Fassung annimmt?—Geschieht einstimmig. Fünfter Abschnitt. Von dem Directorio d>er Kammern. 8.19. Die Präsidenten und deren Stellvertreter. Jeder Kammer steht ein Präsident vor, dem für den Fall der Behinderung ein Stellvertreter beigegeben ist. Referent Präsident v. C a r l o w r tz: Die D e p u t a t i o n sagt: Der Fall, daß der Präsident und dessen Stellvertreter gleichzeitig behindert sind, wenn z. B. wahrend der Abwesenheit des Einen auf Urlaub der Andere erkrankt, liegt im Bereiche der Möglichkeit, und könnte, sollte er eintreten, zumal gegen das Ende des Landtags eine störende Stockung im Geschäftsgänge zur Folge haben. Die Deputation glaubte daher für denselben eine Vorkeh rung wessen zu müssen und fand sich hierzu auch durch das Bei spiel fremder Verfassungen, z. B. der württembergischen aufge fordert. Schwieriger stellte sich indeß diese Absicht in der Aus führung dar; denn mußte einerseits darauf Rücksicht genom men werden, daß weder den der Krone bei der Ernennung der Präsidenten und Vicepräsidenten verfassungsmäßig zustehenden Befugnissen, noch auch dem Präsentationsrechte der Stände zu den Stellen des Präsidenten der zweiten Kammer und der Vice präsidenten in beiden Kammern zu viel Abbruch geschehe, so kam es freilich andererseits hier vor Allem darauf an, ein schnel les, an keine schwerfällige, zeitraubende Form gebundenes Aus kunftsmittel zu finden. Nun kann man zwar zugeben, daß eine Vorschlagswahl in den Kammern nur wenig Zeit in Anspruch nimmt, so wie auch die Allerhöchste Entschließung meistentheiks ohne Zeitverlust wird erfolgen können; allein ein Haupthinder nis den allerdings sehr nahe liegenden und der Verfassung am meisten entsprechenden Weg einer anderweiten Vorschlagswahl einzuschlagen, liegt in der Nothwendigkeit einer Kammersitzung behufs der Vornahme dieser Wahl, und dabei in dem Mangel eines zur Leitung dieser Sitzung berufenen Mitgliedes. Nach vielseitiger Erwägung erschien es daher der Deputation, als ob es dem obgedachten Rechte der Krone am meisten entspreche und doch den ständischen Befugnissen am wenigsten präjudicirlich sei, .wenn solchenfalls die laufenden Geschäfte, wie dieErbrechung der Eingänge an die Kammer, die Führung der Registrande u. si w., jedoch mit Ausnahme des Vorsitzes m Kammer- und Depu tationssitzungen, von den Secretarien besorgt würden. Sollte die Behinderung langer wahren und sich die Abhaltung einer Sitzung nöthig machen, so möchte vom Könige ein einstweiliger zweiter Stellvertreter desPräsidenten zu ernennen sein, derjedoch in mehr nicht als in drekKammersitzungen zu präsidiren und, wenn jene Behinderungsursachen dann noch immer fortdauern sollten, eine Vorschlagswahl in der verfassungsmäßig vorgeschriebenen Maaße einzuleiten, dann aber abzutreten und sein Amt in die Hände des vomKönige aus dem Mittel der vorgeschlagenen Ean- didaten zu ernennenden Stellvertreters zu übergeben hätte. Die ser würde natürlich seine Function nicht früher niederzulegen haben, als bis entweder der Präsident oder dessen erster Stellver treter wieder im Stande waren, ihre Präsidialfunctionen zu übernehmen, also bis die momentane Behinderungsurfache geho ben wäre. Pflichtet die Kammer dieser Ansicht bei, so wird sie sich für folgenden Zusatz zum §. entscheiden: „Sind gleichzeitig Beide behindert, so werden die lau fenden Geschäfte mit Ausnahme des Vorsitzes in Depu tation - und Kammersitzungen von den Secretarien ' der Kammer besorgt. Erfordert es die Nothwendigkeit, so bestimmt der König ein Mitglied der Kammer zum einstweiligen zweiten Stellvertreter des Präsidenten. Dieses kann jedoch in mehr nicht als drei Kammersitzun gen den Vorsitz führen und hat, wenn die Behinderung noch länger währt, am Schluffe der letzten Sitzung dre verfassungsmäßigen Vorschlagswahlen zu einem Stell vertreter des Präsidenten (§. 21.) einzuleiten. Das un ter den Vorgeschlagenen vom Könige ernannte Mitglied tritt an seine Stelle so lange, als nicht die Behinderungs ursache desPräsidenten oder dessen ursprünglichen Stell vertreters gehoben ist."
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